Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 404.303-1/2009/2E
S6 404.305-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, gegen den Bescheid des BAA vom 26.01.2009, Zahl 08 06.841-EAST West,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des römisch 40 , gegen den Bescheid des BAA vom 26.01.2009, Zahl 08 06.841-EAST West,
2) der XXXX, gegen den Bescheid des BAA vom 26.01.2009, Zahl 08 06.838-EAST West,2) der römisch 40 , gegen den Bescheid des BAA vom 26.01.2009, Zahl 08 06.838-EAST West,
beide StA Russische Föderation, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:beide StA Russische Föderation, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführer, der Erstbeschwerdeführer ist der Neffe der Zweitbeschwerdeführerin gaben an, mit dem Zug von Russland über Weißrussland nach Polen gereist zu sein. Dort stellten sie Asylanträge (vgl. EURODAC Treffer vom 30.07.2008/Lublin). Am 04.08.2008 sind die Beschwerdeführer von Polen nach Österreich gereist, wo die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.Die Beschwerdeführer, der Erstbeschwerdeführer ist der Neffe der Zweitbeschwerdeführerin gaben an, mit dem Zug von Russland über Weißrussland nach Polen gereist zu sein. Dort stellten sie Asylanträge vergleiche EURODAC Treffer vom 30.07.2008/Lublin). Am 04.08.2008 sind die Beschwerdeführer von Polen nach Österreich gereist, wo die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.
Am 07.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch die beiden Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c sowie Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf die EURODAC Treffer stützte.Am 07.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch die beiden Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, sowie Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf die EURODAC Treffer stützte.
Polen hat sich mit Fax vom 12.08.2008, datiert mit 11.08.2008, bereit erklärt, die zwei Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II Verordnung) wiederaufzunehmen. (jeweils AS 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Beschwerdeführer).Polen hat sich mit Fax vom 12.08.2008, datiert mit 11.08.2008, bereit erklärt, die zwei Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) wiederaufzunehmen. (jeweils AS 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Beschwerdeführer).
Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der Erstinstanz mit den Bescheiden vom 26.01.2009, Zl. 08 06.841-EAST West betreffend XXXX, und Zl. 08 06.838-EAST West betreffend XXXX, gem. § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der Erstinstanz mit den Bescheiden vom 26.01.2009, Zl. 08 06.841-EAST West betreffend römisch 40 , und Zl. 08 06.838-EAST West betreffend römisch 40 , gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Die Bescheide wurden am 26.01.2009 (Zweitbeschwerdeführerin) und 27.01.2009 (Erstbeschwerdeführer) persönlich übernommen.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.
Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 12.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Ausgehend davon, dass Polen mit Fax vom 12.08.2008 der Wiederaufnahme der Asylwerber zugestimmt hat, endete die Frist zur Überstellung der Asylwerber nach Polen somit mit Ablauf des 12.02.2009. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerberin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 12.02.2009 die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführer Asylanträge eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Art. 20, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Ausgehend davon, dass Polen mit Fax vom 12.08.2008 der Wiederaufnahme der Asylwerber zugestimmt hat, endete die Frist zur Überstellung der Asylwerber nach Polen somit mit Ablauf des 12.02.2009. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerberin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 12.02.2009 die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführer Asylanträge eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Artikel 20,, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, ÜberstellungsfristZuletzt aktualisiert am
01.09.2009