TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/16 D4 257095-2/2008

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Veröffentlicht am 16.02.2009
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Spruch

D4 257095-2/2008/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2009 mündlich verkündeten

ERKENNTNISSES

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Karin LECHNER über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2006, FZ.06 03.578-BAT, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Karin LECHNER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2006, FZ.06 03.578-BAT, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kirgisische Staatsangehörige, gehört der kirgisischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 31.10.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2004 den ersten Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Tschechien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2005 abgewiesen. Am 29.03.2006 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr gegenständlichen Asylantrag.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kirgisische Staatsangehörige, gehört der kirgisischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 31.10.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2004 den ersten Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Tschechien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2005 abgewiesen. Am 29.03.2006 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr gegenständlichen Asylantrag.

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 23.08.2006 im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass es in Kirgisistan seit 2002 deshalb zu politischen Unruhen gekommen sei, da der damalige Präsident Akajew beabsichtigt hätte, Grundeigentum an Kasachstan zu veräußern. Der damalige Oppositionsführer der "Ar Namys-Partei" Beknazarov sei kritisch dagegen eingestellt gewesen. Man hätte Demonstrationen organisiert und Akajew hätte gegen Beknazarov ein Strafverfahren eingeleitet, Beknazarov sei verurteilt und in Haft genommen worden. Dies sei der Grund für neuerliche Demonstrationen gewesen, an welchen die Beschwerdeführerin teilgenommen hätte. Während einer Demonstration sei auf die Demonstranten geschossen worden. Ende März 2002 sei Beknazarov freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer Videokassette - diese hätte sie von einem Mitglied der Oppositionspartei, die als einziger Beweis für die Vorgehensweise der Kirgisischen Regierung dienen würde und deshalb auch gesucht werden würde. Gemeinsam mit Studienkollegen hätte sie das Video vervielfältigt und im Bekanntenkreis verteilt. Am XXXX sei sie von zwei Männern in Zivil mitgenommen worden - es hätte sich dabei nicht um eine offizielle Festnahme gehandelt. Auch cirka fünf bei ihr in der Wohnung gelagerte Videos hätte man beschlagnahmt. In der Polizeidienststelle sei man mit ihr sehr grob umgegangen und man hätte ihr vorgeworfen gesetzwidrige Propaganda zu betreiben. Man hätte ihr mit dem Einsperren gedroht, falls sie nicht mit den Behörden kooperieren würde. Die von ihr geforderte Zusammenarbeit hätte folgendermaßen ablaufen sollen: Sie hätte mit ihr namentlich genannten Männern eine Beziehung beginnen sollen, um diese in weiterer Folge einer Vergewaltigung zu bezichtigen. Diese Männer würden dann von der Polizei erpresst und gegen Schmiergeldzahlungen freigelassen werden. Am Abend desselben Tages sei sie von der Polizei in eine Sauna gebracht worden und sei gezwungen worden, Alkohol zu trinken. Sie ginge davon aus, dass man sie vergewaltigen wollte. Ihr sei übel geworden, sie sei geflohen und als Autostopperin zu einer Freundin gefahren und anschließend über Kasachstan nach Tschechien gereist.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 23.08.2006 im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass es in Kirgisistan seit 2002 deshalb zu politischen Unruhen gekommen sei, da der damalige Präsident Akajew beabsichtigt hätte, Grundeigentum an Kasachstan zu veräußern. Der damalige Oppositionsführer der "Ar Namys-Partei" Beknazarov sei kritisch dagegen eingestellt gewesen. Man hätte Demonstrationen organisiert und Akajew hätte gegen Beknazarov ein Strafverfahren eingeleitet, Beknazarov sei verurteilt und in Haft genommen worden. Dies sei der Grund für neuerliche Demonstrationen gewesen, an welchen die Beschwerdeführerin teilgenommen hätte. Während einer Demonstration sei auf die Demonstranten geschossen worden. Ende März 2002 sei Beknazarov freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer Videokassette - diese hätte sie von einem Mitglied der Oppositionspartei, die als einziger Beweis für die Vorgehensweise der Kirgisischen Regierung dienen würde und deshalb auch gesucht werden würde. Gemeinsam mit Studienkollegen hätte sie das Video vervielfältigt und im Bekanntenkreis verteilt. Am römisch 40 sei sie von zwei Männern in Zivil mitgenommen worden - es hätte sich dabei nicht um eine offizielle Festnahme gehandelt. Auch cirka fünf bei ihr in der Wohnung gelagerte Videos hätte man beschlagnahmt. In der Polizeidienststelle sei man mit ihr sehr grob umgegangen und man hätte ihr vorgeworfen gesetzwidrige Propaganda zu betreiben. Man hätte ihr mit dem Einsperren gedroht, falls sie nicht mit den Behörden kooperieren würde. Die von ihr geforderte Zusammenarbeit hätte folgendermaßen ablaufen sollen: Sie hätte mit ihr namentlich genannten Männern eine Beziehung beginnen sollen, um diese in weiterer Folge einer Vergewaltigung zu bezichtigen. Diese Männer würden dann von der Polizei erpresst und gegen Schmiergeldzahlungen freigelassen werden. Am Abend desselben Tages sei sie von der Polizei in eine Sauna gebracht worden und sei gezwungen worden, Alkohol zu trinken. Sie ginge davon aus, dass man sie vergewaltigen wollte. Ihr sei übel geworden, sie sei geflohen und als Autostopperin zu einer Freundin gefahren und anschließend über Kasachstan nach Tschechien gereist.

Im Dezember 2001 sei sie im Rahmen einer Demonstration vor dem Regierungshaus in XXXX von Polizisten und Soldaten wegen des Vorwurfs der Unruhestiftung und illegalen Teilnahme an der Demonstration verhaftet und zwei bis drei Stunden eingesperrt worden. Nachdem sie sich schriftlich verpflichtet hätte, nie wieder zu demonstrieren, sei sie freigelassen worden. Die Demonstration im Jahr 2001 hätte sich gegen den Verkauf von Grund und Boden, die Demonstrationen im Jahr 2002 gegen die Verhaftung Beknazarovs gerichtet.Im Dezember 2001 sei sie im Rahmen einer Demonstration vor dem Regierungshaus in römisch 40 von Polizisten und Soldaten wegen des Vorwurfs der Unruhestiftung und illegalen Teilnahme an der Demonstration verhaftet und zwei bis drei Stunden eingesperrt worden. Nachdem sie sich schriftlich verpflichtet hätte, nie wieder zu demonstrieren, sei sie freigelassen worden. Die Demonstration im Jahr 2001 hätte sich gegen den Verkauf von Grund und Boden, die Demonstrationen im Jahr 2002 gegen die Verhaftung Beknazarovs gerichtet.

Der Regierungswechsel im Jahr 2005 hätte nichts geändert - der neue Präsident Bakiew würde leugnen, dass es in XXXX Opfer gegeben hätte.Der Regierungswechsel im Jahr 2005 hätte nichts geändert - der neue Präsident Bakiew würde leugnen, dass es in römisch 40 Opfer gegeben hätte.

Ein weiterer Grund für die Antragstellung sei ihre in Österreich geschlossene Ehe mit einem Tschetschenen. Ihre Familie wüsste nichts von dieser Ehe und sie selbst wüsste, dass diese strikt dagegen sei. In Kirgisistan sei üblich, dass die Eltern die Ehepartner ihrer Kinder auswählen und Tschetschenen hätten keinen guten Ruf.

Ein Leben in Tschetschenien bzw. Russland sei - nicht nur aufgrund der Probleme ihres Ehemannes - unmöglich.

Die Beschwerdeführerin legte das gegenständliche Video und zwei Internetauszüge, die sich auf eine Demonstration vor der Kirgisischen Botschaft in Wien bezogen, vor. Auf Fotos dieser Internetauszüge ist die Beschwerdeführerin als Demonstrantin erkennbar. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie auch aufgrund dieser Demonstrationsteilnahme verfolgte werden würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008 wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Kirgisistan einer Bedrohungshandlung ausgesetzt sei. Ihre Lebensgrundlage sei gesichert, sie hätte keine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Sie hätte keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich und sei mit dem tschetschenischen Asylwerber XXXX verheiratet.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008 wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Kirgisistan einer Bedrohungshandlung ausgesetzt sei. Ihre Lebensgrundlage sei gesichert, sie hätte keine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Sie hätte keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich und sei mit dem tschetschenischen Asylwerber römisch 40 verheiratet.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden konnte, dass diese tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen die Heimat verlassen hätte. Dies insbesondere deshalb, da sie legal mit einem Reisepass aus Kirgisistan ausgereist sei. Widersprüchlich sei, dass die Beschwerdeführerin vorerst angegeben hätte, von Jänner bis März 2002 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, um dann eine Festnahme bei einer Demonstration im Dezember 2001 zu schildern. Auch hätte sie im Rahmen ihrer ersten Asylantragstellung bei der EAST Ost am 08.11.2004 angegeben, dass Polizisten nach der Originalkassette mit der Aufzeichnung von Polizeiübergriffen gegenüber Demonstranten gesucht hätten, welche für die Opposition eine wichtige Rolle gespielt hätte. Bei ihrer Einvernahme am 23.08.2006 hätte sie jedoch ausgeführt, dass ihr wegen der Videokassette an sich keine Strafe gedroht hätte, sondern sie lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass sie ohne Genehmigung keine Propaganda ausüben dürfe. Den Vorfall, der sich in der Sauna ereignet hätte, hätte sie bei ihrer Einvernahme im Jahr 2004 gar nicht geschildert und es würde sich um ein gesteigertes Vorbringen handeln. Die Demonstration in Wien im Jahr 2005 sei irrelevant, da sich danach eine Revolution in Kirgisistan ereignet hätte und Präsident Akajew Kirgisistan verlassen hätte.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung berufen, dass aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung eine unrichtige Tatsachenfeststellung erfolgt sei. Es sei das Recht auf Parteiengehör insofern verletzt worden, als ihr nie vorgehalten worden sei, dass ihre legale Ausreise ihre Unglaubwürdigkeit begründen würde. Auch seien die Einvernahmen hinsichtlich des Zeitpunktes der Demonstrationen deshalb nicht widersprüchlich, da die Beschwerdeführerin zunächst über die Demonstrationen zur Freilassung Beznakarovs und erst anschließend über die Demonstration gegen den Verkauf von kirgisischem Grund und Boden geschildert hätte. Ebenso könne kein Widerspruch in den die Videokassette betreffenden Angaben erkannt werden und eine Steigerung des Vorbringens sei deshalb nicht ersichtlich, da die Einvernahme im Jahr 2004 ausschließlich der Entscheidung im Dublin-Verfahren diente.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Asylgerichtshof am 29.01.2009 führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht im Wesentlichen folgendermaßen aus:

Sie sei am XXXX aufgrund der von ihr ausgeübten regimekritischen Politik rechtswidrig festgenommen worden. Im Jahr 2002 hätte in XXXX eine Demonstration gegen Präsident Akajew stattgefunden, an der sie zwar nicht teilgenommen hätte, sie sei jedoch im Besitz einer Videokassette über diese Demonstration, auf der auch ersichtlich sei, wie Demonstranten erschossen worden seien.Sie sei am römisch 40 aufgrund der von ihr ausgeübten regimekritischen Politik rechtswidrig festgenommen worden. Im Jahr 2002 hätte in römisch 40 eine Demonstration gegen Präsident Akajew stattgefunden, an der sie zwar nicht teilgenommen hätte, sie sei jedoch im Besitz einer Videokassette über diese Demonstration, auf der auch ersichtlich sei, wie Demonstranten erschossen worden seien.

Die Beschwerdeführerin sei mit Parteimitgliedern der AR NAMYS Partei in Kontakt gestanden. Man hätte ihr die Kassette überlassen, um diese im Wahlkampf der Parlamentswahlen 2004 weiter zu geben und zu verbreiten. Die Präsidentschaftswahlen hätten anschließend im Jahr 2005 stattgefunden. Sie selbst hätte an unterschiedlichen, gegen die Regierung gerichteten Demonstrationen in Kirgisistan teilgenommen.

Sie hätten das Video vervielfältigt und verbreitet, wenn es jemand haben wollte.

Im Jahr 2001 hätte sie - vor der Demonstration von XXXX - an einer Demonstration teilgenommen und sei - mit anderen Studenten und Jugendlichen - wegen Ruhestörung festgenommen, jedoch dann gleich wieder - nach ein paar Stunden Aufenthalt bei der Polizei - freigelassen worden. Sie alle hätten ein Schriftstück unterschreiben müssen, in dem sie sich verpflichteten, keine Ruhestörung mehr zu begehen. Eine Geldleistung sei nicht gefordert worden.Im Jahr 2001 hätte sie - vor der Demonstration von römisch 40 - an einer Demonstration teilgenommen und sei - mit anderen Studenten und Jugendlichen - wegen Ruhestörung festgenommen, jedoch dann gleich wieder - nach ein paar Stunden Aufenthalt bei der Polizei - freigelassen worden. Sie alle hätten ein Schriftstück unterschreiben müssen, in dem sie sich verpflichteten, keine Ruhestörung mehr zu begehen. Eine Geldleistung sei nicht gefordert worden.

Am XXXX sei sie von Männern in Zivil zu einer Polizeistation gebracht worden. Diese seien sehr grob zu ihr gewesen und hätten sie auch beschimpft. Die Männer hätten untersucht, wie sie zu dem Video von XXXX gekommen sei. Weiters hätten sie versucht herauszufinden, wie die Kassetten verbreitet worden seien. Diese Männer hätten ihr gedroht sie einzusperren, wenn sie niemanden verraten würde. Man hätte ihr konkrete Namen von Personen genannt, die sie aushorchen und zB. auch Sachen unterschieben hätte sollen. Sie selbst ginge davon aus, dass die Polizisten beabsichtigt hätten diese Leute festzunehmen um von ihnen Geld zu erpressen. Sie hätte jedoch nicht zugesagt. Anschließend sei sie in eine Sauna gebracht worden. Dieser Vorfall wäre schließlich der letzte Grund für ihre Ausreise.Am römisch 40 sei sie von Männern in Zivil zu einer Polizeistation gebracht worden. Diese seien sehr grob zu ihr gewesen und hätten sie auch beschimpft. Die Männer hätten untersucht, wie sie zu dem Video von römisch 40 gekommen sei. Weiters hätten sie versucht herauszufinden, wie die Kassetten verbreitet worden seien. Diese Männer hätten ihr gedroht sie einzusperren, wenn sie niemanden verraten würde. Man hätte ihr konkrete Namen von Personen genannt, die sie aushorchen und zB. auch Sachen unterschieben hätte sollen. Sie selbst ginge davon aus, dass die Polizisten beabsichtigt hätten diese Leute festzunehmen um von ihnen Geld zu erpressen. Sie hätte jedoch nicht zugesagt. Anschließend sei sie in eine Sauna gebracht worden. Dieser Vorfall wäre schließlich der letzte Grund für ihre Ausreise.

Am 23.03.2005 sei sie Teilnehmerin an einer Demonstration vor der kirgisischen Botschaft in Wien gewesen, deren Ziel die Verhinderung einer weiteren Präsidentschaft Akajews gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte gemeinsam mit zwei Männern an der Demonstration teilgenommen und versucht das Gebäude der kirgisischen Botschaft zu betreten, das jedoch verschlossen gewesen sei. Darüber hätten sie Filmaufnahmen gemacht, um zu zeigen, dass für Kirgisen die kirgisische Botschaft geschlossen sei.

Auf den Vorhalt, dass im Zuge von früheren Verfahren vor dem Asylgerichtshof Demonstranten, welche an dieser Versammlung teilgenommen hätten, ausgeführt hätten, von Mitarbeitern der kirgisischen Botschaft sowohl bedroht als auch aufgefordert worden zu sein, die Demonstration abzubrechen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie selbst nicht bis zum Ende der Demonstration anwesend gewesen sei. Ein Foto über diese Demonstration - darauf sei sie selbst erkennbar - sei in der kirgisischen Internetzeitung XXXX veröffentlicht worden.Auf den Vorhalt, dass im Zuge von früheren Verfahren vor dem Asylgerichtshof Demonstranten, welche an dieser Versammlung teilgenommen hätten, ausgeführt hätten, von Mitarbeitern der kirgisischen Botschaft sowohl bedroht als auch aufgefordert worden zu sein, die Demonstration abzubrechen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie selbst nicht bis zum Ende der Demonstration anwesend gewesen sei. Ein Foto über diese Demonstration - darauf sei sie selbst erkennbar - sei in der kirgisischen Internetzeitung römisch 40 veröffentlicht worden.

Diese Demonstration sei von Dyryldajew, dem Vorsitzenden des kirgisischen Kommitees für Menschenrechte, den sie persönlich kenne, organisiert worden.

Nach dieser Demonstration in Wien hätte sie keine weiteren politischen Aktivitäten gesetzt.

Derzeit würde sie das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben - ein Auszug aus dem Gewerberegister wurde vorgelegt - und hätte ihren tschetschenischen Ehemann in Österreich kennengelernt.

Im Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan würde ihr "bestimmt nichts Gutes passieren". Sie hätte Angst vor denjenigen Leuten, die sie schon einmal festgenommen hätten. Ihre Familie würde ihre Ehe mit einem Tschetschenen nicht akzeptieren und sie würde verstoßen werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei ist kirgisische Staatsangehörige, gehört der kirgisischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 31.10.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2006 den gegenständlichen Asylantrag.Die beschwerdeführende Partei ist kirgisische Staatsangehörige, gehört der kirgisischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 31.10.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2006 den gegenständlichen Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin nahm im Dezember 2001 an einer regimekritischen Demonstration in Kirgisistan teil. Im Rahmen dieser Demonstration wurde sie festgenommen, jedoch nach kurzer Zeit gegen eine schriftliche Verpflichtungserklärung, keine weitere Ruhestörung zu begehen, wieder freigelassen.

In weiterer Folge nahm die Beschwerdeführerin zwischen Jänner und März 2002 an Demonstrationen zur Freilassung eines Oppositionspolitikers namens Beznakarov teil. Nach der Demonstration am XXXX in XXXX, an der die Beschwerdeführerin selbst nicht teilgenommen hatte, war sie im Besitz eines Videos, das die Vorfälle während dieser Demonstration (Schüsse auf Demonstranten, Festnahmen,...) wiedergab. Das Video wurde ihr von einem Mitglied der Oppositionspartei übergeben, um dieses zu vervielfältigen und zu verbreiten. Sie bewahrte einige Kopien in ihrer Wohnung auf. Vor den Parlamentswahlen nahm die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 wieder an Demonstrationen teil und stand in Kontakt mit Mitgliedern der Oppositionspartei.In weiterer Folge nahm die Beschwerdeführerin zwischen Jänner und März 2002 an Demonstrationen zur Freilassung eines Oppositionspolitikers namens Beznakarov teil. Nach der Demonstration am römisch 40 in römisch 40 , an der die Beschwerdeführerin selbst nicht teilgenommen hatte, war sie im Besitz eines Videos, das die Vorfälle während dieser Demonstration (Schüsse auf Demonstranten, Festnahmen,...) wiedergab. Das Video wurde ihr von einem Mitglied der Oppositionspartei übergeben, um dieses zu vervielfältigen und zu verbreiten. Sie bewahrte einige Kopien in ihrer Wohnung auf. Vor den Parlamentswahlen nahm die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 wieder an Demonstrationen teil und stand in Kontakt mit Mitgliedern der Oppositionspartei.

Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu Hause von Polizisten aufgesucht, diese beschlagnahmten die in ihrer Wohnung gelagerten Kopien der Videokassetten und die Beschwerdeführerin selbst wurde von diesen zur Polizeidienststelle mitgenommen. Dort wollte man sie - mit der Drohung sie einzusperren - zwingen, mit Männern, deren Namen man ihr bekanntgegeben hätte, Beziehungen einzugehen und diese einer Vergewaltigung zu beschuldigen, damit diese in Haft genommen werden können, um in weiterer Folge Geld für die Freilassung zu erpressen. Am Abend desselben Tages wurde die Beschwerdeführerin von den Polizisten zu einem gemeinsamen Saunabesuch gezwungen, konnte entkommen und floh in weiterer Folge über Kasachstan nach Tschechien.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zu Hause von Polizisten aufgesucht, diese beschlagnahmten die in ihrer Wohnung gelagerten Kopien der Videokassetten und die Beschwerdeführerin selbst wurde von diesen zur Polizeidienststelle mitgenommen. Dort wollte man sie - mit der Drohung sie einzusperren - zwingen, mit Männern, deren Namen man ihr bekanntgegeben hätte, Beziehungen einzugehen und diese einer Vergewaltigung zu beschuldigen, damit diese in Haft genommen werden können, um in weiterer Folge Geld für die Freilassung zu erpressen. Am Abend desselben Tages wurde die Beschwerdeführerin von den Polizisten zu einem gemeinsamen Saunabesuch gezwungen, konnte entkommen und floh in weiterer Folge über Kasachstan nach Tschechien.

Am 23.03.2005 nahm die Beschwerdeführerin an einer vom Vorsitzenden des Kirgisischen Komitees für Menschenrechte (Dyryldajew) organisierten Demonstration vor der Kirgisischen Botschaft in Wien teil, deren Ziel die Verhinderung der Wiederwahl Präsident Akajews war. Die Beschwerdeführerin ist auf einem Foto dieser Demonstration, welches in der kirgisischen Internetzeitung "XXXX" veröffentlicht worden war, erkennbar.

Die Beschwerdeführerin heiratete in Österreich einen tschetschenischen Asylwerber und ist beruflich als "Personenbetreuerin" tätig.

2. Zur Lage in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

Der Präsident, Kurmanbek Bakijew, wurde direkt für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er ernennt den Premierminister, der vom Parlament gebilligt werden muss.

Das Parlament, Jogorku Kenesh, hat seit 2003 eine Kammer und 75 Mitglieder, die direkt in Einmandat-Wahlkreisen für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt wurden. Da viele Bürger und auch politische Führungspersönlichkeiten, wie Rosa Otunbajewa, weiterhin davon überzeugt sind, dass die derzeitigen Mitglieder kein echtes Mandat zur Vertretung des Volkes haben, ist die Position des Parlaments geschwächt. Weit verbreitet ist auch die Ansicht, die Abgeordneten seien stark darauf bedacht, persönliche und Interessen des "Clans" zu fördern, statt im nationalen Interesse zu handeln. Derzeitiger Parlamentspräsident ist Marat Sultanow.

Im Frühjahr 2006 gründete die Opposition die gemeinsame Plattform Za Reformy ("Für Reformen") und veranstaltete große Demonstrationen. Nach anderthalb Jahren politischer und verfahrensrechtlicher Streitigkeiten kam es im November 2006 zu einem Machtkampf zwischen Exekutive und Parlament. Die regierungsfeindlichen Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt XXXX nahmen zu und wurden mit der Veranstaltung regierungsfreundlicher Demonstrationen beantwortet. Tausende Angehörige der Truppen des Innenministeriums und der Bereitschaftspolizei wurden mobilisiert, um das Weiße Haus zu schützen und eine Wiederholung der "Tulpenrevolution" zu verhindern.Im Frühjahr 2006 gründete die Opposition die gemeinsame Plattform Za Reformy ("Für Reformen") und veranstaltete große Demonstrationen. Nach anderthalb Jahren politischer und verfahrensrechtlicher Streitigkeiten kam es im November 2006 zu einem Machtkampf zwischen Exekutive und Parlament. Die regierungsfeindlichen Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt römisch 40 nahmen zu und wurden mit der Veranstaltung regierungsfreundlicher Demonstrationen beantwortet. Tausende Angehörige der Truppen des Innenministeriums und der Bereitschaftspolizei wurden mobilisiert, um das Weiße Haus zu schützen und eine Wiederholung der "Tulpenrevolution" zu verhindern.

Während die Demonstrationen andauerten, zeigte sich einige Tage später, dass das Parlament weder in der Lage war, einen von Präsident Bakijew eingebrachten Verfassungsentwurf zu erörtern noch einen konkurrierenden Verfassungsentwurf anzunehmen. Die Spannungen auf der Straße eskalierten, die Bereitschaftspolizei löste die Menge mit Schockgranaten und Tränengas auf. Angesichts der Gefahr eines Abdriftens in unkontrollierbare Gewalt und Chaos einigten sich Präsident Bakijew und seine Kontrahenten rasch auf eine neue Verfassung und Präsident Bakijew nutzte diese Gelegenheit, um einige der früheren Befugnisse des Präsidenten wieder einzusetzen, die dem Parlament überlassen worden waren.

Aus nicht ganz erkennbaren Gründen gab Premierminister Kulow seinen Rücktritt bekannt, offenbar entsprechend einer Abmachung mit Präsident Bakijew, deren Ziel darin bestand, die Zustimmung des Parlaments zu den Änderungen an der Verfassung zu vereinfachen. Die Änderungen wurden angenommen, und Präsident Bakijew unterzeichnete im Januar 2007 die neue Verfassung.

Das Parlament lehnte danach zweimal die vom Präsidenten vorgeschlagene Ernennung von Kulow zum Premierminister ab. Den späteren Aussagen Kulows zufolge hatte Bakijew versprochen, ihn auch ein drittes Mal zu nominieren, wodurch das Parlament gezwungen gewesen wäre, entweder zuzustimmen oder sich aufzulösen. Bakijew entschied sich jedoch, einen unauffälligen, loyalen Gefolgsmann namens Azim Isabekow zu nominieren, der gebilligt wurde, jedoch bereits zwei Monate später zurücktrat. Danach wurde der gemäßigte Oppositionspolitiker Almazbek Atambajew Premierminister.

Kulow steht heute an der Spitze der Partei Ar-Namys ("Würde"). Im Februar 2007 gab er die Gründung einer neuen Oppositionsbewegung, "Vereinte Front für eine würdige Zukunft Kirgisistans", bekannt. Diese Bewegung drängt auf den sofortigen Rücktritt von Präsident Bakijew und hat die Opposition gespalten. Mitte April 2007 kam es wieder zu regierungsfeindlichen Protesten in XXXX. Die Opposition forderte erneut Änderungen der Verfassung, um die Befugnisse des Präsidenten einzuschränken. Nachdem es bei den Protesten zu Gewalttätigkeiten gekommen war, griffen die Sicherheitskräfte ein und räumten den Ala-Too-Platz in der Nähe des Weißen Hauses, der als Ausgangspunkt für die Demonstrationen gedient hatte. Später folgten Razzien in einer Druckerei, die mit Unterstützung der USA eingerichtet worden war, und in der Dokumente der Opposition konfisziert wurden, sowie Durchsuchungen im Hauptquartier der Vereinten Front Kulows.Kulow steht heute an der Spitze der Partei Ar-Namys ("Würde"). Im Februar 2007 gab er die Gründung einer neuen Oppositionsbewegung, "Vereinte Front für eine würdige Zukunft Kirgisistans", bekannt. Diese Bewegung drängt auf den sofortigen Rücktritt von Präsident Bakijew und hat die Opposition gespalten. Mitte April 2007 kam es wieder zu regierungsfeindlichen Protesten in römisch 40 . Die Opposition forderte erneut Änderungen der Verfassung, um die Befugnisse des Präsidenten einzuschränken. Nachdem es bei den Protesten zu Gewalttätigkeiten gekommen war, griffen die Sicherheitskräfte ein und räumten den Ala-Too-Platz in der Nähe des Weißen Hauses, der als Ausgangspunkt für die Demonstrationen gedient hatte. Später folgten Razzien in einer Druckerei, die mit Unterstützung der USA eingerichtet worden war, und in der Dokumente der Opposition konfisziert wurden, sowie Durchsuchungen im Hauptquartier der Vereinten Front Kulows.

Die Parlamentswahlen in Kirgistan vom 16. Dezember 2007 haben eine Reihe von OSZE-Standards nicht erfüllt, auch wenn andere, den bestehenden Pluralismus betonende Anforderungen eingehalten wurden. Insgesamt stellte die Wahl eine verpasste Chance dar und konnte die Erwartungen der Öffentlichkeit nach einer weiteren Konsolidierung des Wahlprozesses nicht erfüllen. Ein Beispiel dafür war die Streichung führender Politiker von der Kandidatenliste. Die Wahl fand in einer insgesamt ruhigen Atmosphäre statt, aber aufgrund von Verzögerungen, der Präsenz unbefugter Personen, Problemen beim Ausfüllen der Protokolle und vorsätzlicher Verfahrensverletzungen wurde die Transparenz bei Auszählung und Aufstellung der Ergebnisse beeinträchtigt.

Wahlsieger war die bereits regierende Partei 'Ak Schol' des Präsidenten Bakijew.

Die Judikative gilt in weiten Kreisen der Öffentlichkeit als äußerst korrupt und weit davon entfernt, unabhängig zu sein. Vorwürfe, die Judikative habe ebenso wie die politische Elite enge Beziehungen zum organisierten Verbrechen, werden im Land immer wieder laut, Experten stimmen dem zumindest teilweise zu. Es herrscht allgemein Übereinstimmung darüber, dass seit der Revolution das organisierte Verbrechen durch die Spaltungen und Schwächen begünstigt wurde, die heute kennzeichnend für die Staatsbehörden sind. Eine Reihe von Morden steht in Zusammenhang mit dieser Entwicklung. Mehrere Abgeordnete wurden erschossen, was das Parlament dazu veranlasste, Rechtsvorschriften zu erlassen, um seinen Mitgliedern das Tragen von Waffen zu gestatten.

Die International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) sprach im September 2006 gemeinsam mit dem Kyrgyz Committee for Human Rights (KCHR) von Besorgnis in Zusammenhang mit wachsender Korruption, Nepotismus und politischer Manipulation des Justizsystems, und erklärte, dass Nepotismus und die Korruption bereits das Niveau des Akajew-Regimes erreicht hätten bzw. dieses noch übertreffen würden.

Im Bericht "Countries at the Crossroads" vom Juli 2006 schreibt Freedom House, dass der neue Präsident Bakiew sein Versprechen, sauber und transparent zu regieren, nicht gehalten habe. Richter und Polizisten würden wie praktisch alle Staatsangestellten Bestechungen fordern, um günstige Ergebnisse zu produzieren

Die weit verbreitete Desillusionierung scheint auch das Interesse am radikalen Islamismus zu erhöhen, der sich selbst als Alternative zu Korruption, Kriminalisierung und fehlender Ordnung darstellt.

Die Lage der Menschenrechte ist in vieler Hinsicht besorgniserregend, zu den größten Problemen gehören politisch motivierte Morde, Folter, sehr schlechte Bedingungen in den Gefängnissen und Gewalt gegen Frauen. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird auch durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Es gibt weder eine rechtstaatliche Tradition noch eine unabhängige Justiz. In der Praxis ist die Folter nicht abgeschafft. Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenwidrig.

Das "Kirgisische Komitee für Menschenrechte" (KCHR) gehört zu den - auch international - bekannteren Nichtregierungsorganisationen in Kirgisistan. Es existieren Berichte über Schikanen und Repressionen der kirgisischen Sicherheitsbehörden gegenüber Mitgliedern des KCHR. Dabei handelt es sich um vorläufige Festnahmen, Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Teilnahme an "illegalen Demonstrationen", Vorladungen zur Polizei und dgl. In einem Fall wurde über einen Überfall durch angebliche "Hooligans" mit Körperverletzung und Zerstörung der Büroeinrichtung berichtet.

Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von

kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden

Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz am 11.7.2003, sowie durch die Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes vom 29.01.2009, weiters durch Einsicht in die Anfragebeantwortungen des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.10.2003, die Mitteilung über die kirgisische Republik des EU-Parlaments vom 09.05.2007, ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend die Situation der russischen Minderheit und Korruption, Verbindungen der Polizei oder der Justiz zum organisierten Verbrechen, Lage von Rückkehrern nach Stellung eines Asylantrages in Europa und "Regionalorganisationen: Wahlen in Kirgisistan und Usbekistan" vom 30.01.2008.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin erweckt in der mündlichen Berufungsverhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die zentralen fluchtauslösenden Ereignisse - konkret die Vorfälle im April 2004 und die daraus resultierenden für die Beschwerdeführerin entstandenen Folgen - vermochte diese in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern. Sie antwortete auf die ihr gestellten Fragen gewissenhaft und detailreich und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau sämtlicher Angaben ein detailreiches nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand. Ungereimtheiten in den Angaben konnten während der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden.

Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist auszuführen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über die von ihr besuchten Demonstrationen keinesfalls widersprüchlich sind, da die Reihenfolge der Schilderungen der Demonstrationen - Schilderung der Demonstrationen des Jahres 2002 vor der Schilderung der Demonstration von Dezember 2001 - aufgrund der unterschiedlichen Ziele der jeweiligen Demonstrationen ohne Bedeutung ist. Außerdem misst die Beschwerdeführerin selbst der Demonstration im Dezember 2001 - obwohl sie in deren Rahmen verhaftet worden war - in ihren Aussagen kaum eine Bedeutung bei.

Zu den Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Angaben bei der EAST Ost am 08.11.2004 angegeben hätte, dass die Polizisten nach der Originalkassette mit der Aufzeichnung von Polizeiübergriffen gesucht hätte, wird auf folgenden Wortlaut der Niederschrift verwiesen: "Sie glaubten, dass ich weiß, wo die Originalkassette sei." Aus diesem Wortlaut kann nicht geschlossen werden, dass ausschließlich die Originalkassette in der Wohnung der Beschwerdeführerin gesucht worden sei. Im Hinblick darauf, dass das Ziel der Einvernahme vom 08.11.2004 die Feststellung des Sachverhaltes im Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates über den von der Beschwerdeführerin gestellten Asylantrag war, kann die Antwort der Beschwerdeführerin auf die vom Verhandlungsleiter gestellte Frage "Erklären Sie bitte ganz kurz in 3 bis 4 Sätzen, warum Sie Kirgisien verlassen haben und in Österreich einen Asylantrag einbringen?" keineswegs für die vom Bundesasylamt festgestellten Widersprüche bzw. der deshalb vorgeworfenen Steigerung des Vorbringens im Verfahren über die inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Asylantrag als relevant angesehen werden. Auch kann die Ansicht, dass der behauptete Nachfluchtgrund deshalb irrelevant sei, da ein Machtwechsel stattgefunden hätte, deshalb nicht geteilt werden, da diese Demonstration vom Kirgisischen Komitee für Menschenrechte organisiert wurde, das nunmehr schwerwiegende Verfehlungen des jetzigen Regimes anprangert.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint jedenfalls mit den allgemeinen Verhältnissen in Kirgisistan vereinbar und ist auch mit den politischen historischen Geschehnissen in Einklang zu bringen.

Die Feststellungen zur Lage in Kirgisistan ergeben sich aus den zuvor zitierten Unterlagen. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin treffenden Ereignisse des April 2004 ist die Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin objektiv nachvollziehbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414) - Verfolgung im April 2004 - Flucht bzw. unverzügliche Ausreise nach Kasachstan. Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194), was im Hinblick auf das derzeitige Regime jedenfalls bejaht werden muss.

Die Würdigung der Erstbehörde, die Beschwerdeführerin hätte keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen können, ist jedenfalls verfehlt und kann auch hinsichtlich der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von keiner hinreichenden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des kirgisischen Staates ausgegangen werden.

Die Verfolgungsgefahr beruht auf einem in der GFK anerkannten Verfolgungsgrund, nämlich aufgrund der regimekritischen politischen Gesinnung, die die Beschwerdeführerin auch weiterhin in Österreich zum Ausdruck bringt. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls mit einem effektiven staatlichen Schutz rechnen kann - im Gegenteil scheint die Verfolgung durch Vertreter staatlicher Einrichtungen zu erfolgen - ist nicht davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit besteht, in irgendeinem Teil der Republik Kirgisistan Schutz vor der gegenständlichen Verfolgung zu finden, weshalb die Annahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative ausscheidet.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von sehr hoher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre (Leben, Gesundheit, Freiheit) drohen, und zwar aus einem in der GFK angeführten Verfolgungsgrund.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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