TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/18 S7 400340-2/2009

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 400.340-2/2009/2E

S7 400.341-2/2009/2E

S7 400.342-2/2009/2E

S7 400.343-2/2009/2E

S7 400.344-2/2009/2E

S7 400.345-2/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden

1) des XXXX auch XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.224-BAT,1) des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.224-BAT,

2) der XXXXauch XXXXauch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.225-BAT,2) der XXXXauch XXXXauch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.225-BAT,

3) der minderjährigen XXXX auch XXXXauchXXXX, vertreten durch die Kindesmutter, XXXX auch XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.226-BAT,3) der minderjährigen römisch 40 auch XXXXauchXXXX, vertreten durch die Kindesmutter, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.226-BAT,

4) der minderjährigen XXXX auch XXXXauch XXXX, vertreten durch die Kindesmutter, XXXX auch XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.227-BAT,4) der minderjährigen römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.227-BAT,

5) der minderjährigen XXXX auchXXXXauch XXXX auch XXXX, vertreten durch die Kindesmutter, XXXX auch XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.228-BAT,5) der minderjährigen römisch 40 auchXXXXauch römisch 40 auch römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 08 04.228-BAT,

6) der minderjährigen XXXXauchXXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, vertreten durch die Kindesmutter, XXXX auch XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009. ZI. 08 04.229-BAT,6) der minderjährigen XXXXauchXXXX auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter, römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009. ZI. 08 04.229-BAT,

alle StA Russische Föderation, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBL. I Nr 100/2005 stattgebeben. Es werden die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr 100 aus 2005, stattgebeben. Es werden die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführer reisten am 13.05.2008 illegal per PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie, beziehungsweise deren gesetzliche Vertreterin, am 14.05.2008 Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erstbeschwerdeführer an, er wolle nicht nach Polen zurück, da er dort mit seiner Familie im Flüchtlingslager am Gang habe schlafen müssen. Sie hätten keine Decken gehabt und wäre es schmutzig und kalt gewesen. Eine seiner Töchter wäre krank geworden. Außerdem hätte sich der Genannte in Polen nicht sicher gefühlt. Einige Freiheitskämpfer und Anhänger von Kadyrow, die der Erstbeschwerdeführer kenne, würden sich zur Zeit in Polen aufhalten und würde seine Familie in der Heimat mit Sicherheit Probleme bekommen, wenn bekannt werde, dass sich der Erstantragsteller mit seiner Familie in Polen aufhalte. Konkrete Vorkommnisse hätte es in Polen nicht gegeben. Aus diesen Gründen seien die Beschwerdeführer von Polen aus wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt aber wenige Tage später hätten sie erneut ihre Heimat verlassen. Eigentlich hätte er mit seiner Familie nach Deutschland gewollt, da Deutschland am weitesten von Tschetschenien entfernt sei, aber das Geld sei ihm ausgegangen. Der Erstbeschwerdeführer leide an einer Magenkrankheit und habe er deswegen auch Medikamente vom Arzt bekommen. Des Weiteren müsse er häufig das WC aufsuchen, er leide an Durchfall und sei seine Blase entzündet. Der Bruder seiner Gattin (der Zweitbeschwerdeführerin) sei als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig. Bisher wären sie von ihm nicht unterstützt worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer als Grund nicht mehr nach Polen zurückzuwollen an, dass ihr Mann vor der Rückkehr nach Polen Angst hätte. Es gäbe dort Leute, die zu den Freiheitskämpfern gehören würden und gäbe es auch Anhänger Kadyrows in Polen. Die mj. Drittbeschwerdeführerin XXXX auch XXXXauch XXXX würde Angst bekommen, wenn sie uniformierte Personen sehe. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle, dass ihre Tochter von einem Psychologen untersucht werde, da sie bei einer Hausdurchsuchung durch das russische Militär Angst bekommen habe und habe sie mitbekommen, wie ihr Großvater von uniformierten Personen festgenommen worden sei. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich und habe er ihr, seitdem sie sich in Österreich befinde, bereits zweimal Geld geschickt. Als die Genannte noch in der Heimat gelebt hätte, habe ihr Bruder ihr, und ihrer Mutter, Kleidung und Geld geschickt.Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer als Grund nicht mehr nach Polen zurückzuwollen an, dass ihr Mann vor der Rückkehr nach Polen Angst hätte. Es gäbe dort Leute, die zu den Freiheitskämpfern gehören würden und gäbe es auch Anhänger Kadyrows in Polen. Die mj. Drittbeschwerdeführerin römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 würde Angst bekommen, wenn sie uniformierte Personen sehe. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle, dass ihre Tochter von einem Psychologen untersucht werde, da sie bei einer Hausdurchsuchung durch das russische Militär Angst bekommen habe und habe sie mitbekommen, wie ihr Großvater von uniformierten Personen festgenommen worden sei. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich und habe er ihr, seitdem sie sich in Österreich befinde, bereits zweimal Geld geschickt. Als die Genannte noch in der Heimat gelebt hätte, habe ihr Bruder ihr, und ihrer Mutter, Kleidung und Geld geschickt.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführer bereits in Polen am 28.04.2008 einen Asylantrag stellten.

Am 16.05.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die sechs Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Art. 16 Abs 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und die EURODAC-Treffer stützte.Am 16.05.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die sechs Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und die EURODAC-Treffer stützte.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreterin, am 20.05.2008 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 21.05.2008, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme aller sechs Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt.Mit Schreiben vom 21.05.2008, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme aller sechs Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt.

Dem Befundbericht vom 19.06.2008, von Mag. Dr. XXXX betreffend die mj. Drittbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Genannte an einer Enuresis nocturna (Bettnässen) leidet.Dem Befundbericht vom 19.06.2008, von Mag. Dr. römisch 40 betreffend die mj. Drittbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Genannte an einer Enuresis nocturna (Bettnässen) leidet.

Mit Bescheiden vom 23.06.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.Mit Bescheiden vom 23.06.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftstück vom 07.07.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschlüssen vom 18.07.2008 des Asylgerichtshofs, wurde den Beschwerden der sechs Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 18.09.2008, betreffend XXXX auch XXXXauch XXXX, ZI. S8 400.340-1/2009, betreffend XXXX auch XXXXauch XXXX, ZI. S7 400.341-1/2009, betreffend die mj. XXXX auch XXXX auch XXXX, ZI. S8 400.342-1/2009, betreffend die mj. XXXX auch XXXXauch XXXX, ZI. S8 400.343-1/2009, die mj. XXXX auch XXXXauch XXXX auch XXXX, ZI. S8 400.344-1/2009 sowie die mj. XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, ZI. S8 400.345-1/2009, wurde den Beschwerden der genannten Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.06.2008 (08 04.224 EAST-West, 08 04.225 EAST-West, 08 04.226 EAST-West, 08 04.227 EAST-West, 08 04.228 EAST-West, 08 04.229 EAST-West) gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 18.09.2008, betreffend römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 , ZI. S8 400.340-1/2009, betreffend römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 , ZI. S7 400.341-1/2009, betreffend die mj. römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , ZI. S8 400.342-1/2009, betreffend die mj. römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 , ZI. S8 400.343-1/2009, die mj. römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 auch römisch 40 , ZI. S8 400.344-1/2009 sowie die mj. römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , ZI. S8 400.345-1/2009, wurde den Beschwerden der genannten Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.06.2008 (08 04.224 EAST-West, 08 04.225 EAST-West, 08 04.226 EAST-West, 08 04.227 EAST-West, 08 04.228 EAST-West, 08 04.229 EAST-West) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben.

Das psychiatrische und kinderpsychiatrische Sachverständigengutachten von DDr. XXXX vom 17.01.2009 ergab, dass der Erstbeschwerdeführer an einer Anpassungsstörung multifaktiorieller Genese leide. Eine schwere posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Auch bei der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin würde keine psychiatrische Erkrankung vorliegen. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erscheine derzeit weder für den Erstbeschwerdeführer noch für seine beiden mj. Töchter dringlich erforderlich. Eine Rücküberstellung der Genannten in ein sicheres Drittland sei aus ärztlicher Sicht möglich bzw. vertretbar.Das psychiatrische und kinderpsychiatrische Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 vom 17.01.2009 ergab, dass der Erstbeschwerdeführer an einer Anpassungsstörung multifaktiorieller Genese leide. Eine schwere posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Auch bei der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin würde keine psychiatrische Erkrankung vorliegen. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erscheine derzeit weder für den Erstbeschwerdeführer noch für seine beiden mj. Töchter dringlich erforderlich. Eine Rücküberstellung der Genannten in ein sicheres Drittland sei aus ärztlicher Sicht möglich bzw. vertretbar.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zahl 08 04.224-BAT betreffend XXXX auch XXXXauch XXXX, Zahl 08 04.225-BAT betreffend XXXX auch XXXX auch XXXX, Zahl 08 04.226-BAT, betreffend die mj. XXXX auch XXXXauch XXXX, 08 04.227-BAT, betreffend die mj. XXXX auch XXXXauch XXXX, Zahl 08 04.228 -BAT, betreffend die mj. XXXX auch XXXXauch XXXX auch XXXX sowie Zahl 08 04.229-BAT betreffend die mj. XXXX auch XXXXauch XXXX auch XXXX auch XXXXwurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG abermals als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß 10 Abs. 1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragssteller nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 zulässig ist.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zahl 08 04.224-BAT betreffend römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 , Zahl 08 04.225-BAT betreffend römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , Zahl 08 04.226-BAT, betreffend die mj. römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 , 08 04.227-BAT, betreffend die mj. römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 , Zahl 08 04.228 -BAT, betreffend die mj. römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 auch römisch 40 sowie Zahl 08 04.229-BAT betreffend die mj. römisch 40 auch XXXXauch römisch 40 auch römisch 40 auch XXXXwurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG abermals als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Dublin römisch zwei VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß 10 Absatz eins, Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragssteller nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zulässig ist.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur allgemeinen sowie zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es den Beschwerdeführern während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es den Beschwerdeführern während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Gegen diese Bescheide wurden am 09.02.2009 fristgerecht Beschwerden eingebracht. Damit werden die erstinstanzlichen Bescheide vom 23.01.2009 in deren gesamten Umfang angefochten. Der Beschwerdeschriftsatz vom 04.07.2008, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, werde zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben, da die darin gerügten Verfahrensmängel nicht zur Gänze behoben worden wären. Aufgrund des illegalen Verlassens des polnischen Territoriums während ihrer anhängigen Asylverfahrens, könne den Beschwerdeführern in Polen kein Asyl mehr gewährt werden, was zur Folge hätte, dass ihnen eine Kettenabschiebung nach Russland drohe. Die Zurückschiebung der Beschwerdeführer würde eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten, da es bekannt sei, dass in Polen immer wieder Tschetschenen von Kadyrov-Leuten entführt werden würden und werde auch der Erstbeschwerdeführer von der russischen Behörde verfolgt. Ebenso werde Art. 8 EMRK verletzt, da eine Zurückschiebung nach Polen das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben verletzen würde. Trotz räumlicher Distanz, seien die Verwandten in Österreich eine große emotionale und- wenn es nötig gewesen wäre auch - finanzielle Unterstützung. Die Einholung eines Gutachtens von Dr. XXXX, als Sachverständiger für das Flüchtlingswesen in Polen, werde beantragt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger und würden die beiden älteren Kinder und der Erstbeschwerdeführer an Enuresis nocturna leiden. Daher würden sie sowohl medizinische als auch psychotherapeutische Behandlung benötigen und wäre eine adäquate Behandlung in Polen nur sehr eingeschränkt möglich.Gegen diese Bescheide wurden am 09.02.2009 fristgerecht Beschwerden eingebracht. Damit werden die erstinstanzlichen Bescheide vom 23.01.2009 in deren gesamten Umfang angefochten. Der Beschwerdeschriftsatz vom 04.07.2008, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, werde zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben, da die darin gerügten Verfahrensmängel nicht zur Gänze behoben worden wären. Aufgrund des illegalen Verlassens des polnischen Territoriums während ihrer anhängigen Asylverfahrens, könne den Beschwerdeführern in Polen kein Asyl mehr gewährt werden, was zur Folge hätte, dass ihnen eine Kettenabschiebung nach Russland drohe. Die Zurückschiebung der Beschwerdeführer würde eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten, da es bekannt sei, dass in Polen immer wieder Tschetschenen von Kadyrov-Leuten entführt werden würden und werde auch der Erstbeschwerdeführer von der russischen Behörde verfolgt. Ebenso werde Artikel 8, EMRK verletzt, da eine Zurückschiebung nach Polen das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben verletzen würde. Trotz räumlicher Distanz, seien die Verwandten in Österreich eine große emotionale und- wenn es nötig gewesen wäre auch - finanzielle Unterstützung. Die Einholung eines Gutachtens von Dr. römisch 40 , als Sachverständiger für das Flüchtlingswesen in Polen, werde beantragt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger und würden die beiden älteren Kinder und der Erstbeschwerdeführer an Enuresis nocturna leiden. Daher würden sie sowohl medizinische als auch psychotherapeutische Behandlung benötigen und wäre eine adäquate Behandlung in Polen nur sehr eingeschränkt möglich.

Aus all diesen Gründen sei Österreich verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Beschwerde ist ein Schreiben eines Facharztes für Urologie beigefügt, welches darüber berichtet, dass der Erstbeschwerdeführer bis vor einer Woche trocken gewesen wäre, er aber aufgrund der neuerlichen privaten Stresssituation neuerlich über Enuresis nocturna klage. In diesem Fall wäre eine psycho-somatische Therapie zielführend.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Ausgehend davon, dass Polen mit Schreiben vom 21.05.2008 der Wiederaufnahme der sechs Beschwerdeführer zugestimmt hat, wäre die sechsmonatige Frist somit grundsätzlich am 21.11.2008 abgelaufen. Da den Beschwerden vom 07.07.2008, seitens des Asylgerichtshofs allerdings am 18.07.2008 bis zum 18.09.2008 aufschiebende Wirkung gewährt wurde, wurde die Sechsmonatsfrist durch diesen Zeitraum gehemmt. Trotzdem ist die sechsmonatige Überstellungsfrist jedenfalls bereits abgelaufen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 20 Abs. 2, 2. Satz der Dublin II VO.Ausgehend davon, dass Polen mit Schreiben vom 21.05.2008 der Wiederaufnahme der sechs Beschwerdeführer zugestimmt hat, wäre die sechsmonatige Frist somit grundsätzlich am 21.11.2008 abgelaufen. Da den Beschwerden vom 07.07.2008, seitens des Asylgerichtshofs allerdings am 18.07.2008 bis zum 18.09.2008 aufschiebende Wirkung gewährt wurde, wurde die Sechsmonatsfrist durch diesen Zeitraum gehemmt. Trotzdem ist die sechsmonatige Überstellungsfrist jedenfalls bereits abgelaufen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20, Absatz 2, 2, Satz der Dublin römisch zwei VO.

Somit ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Genannten einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Art. 20, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.Somit ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Genannten einen Asylantrag eingebracht haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten vergleiche hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K12 zu Artikel 20,, Seite 156), ex lege (rück)übergegangen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.

Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und ihre vier minderjährigen Kinder betreffen, haben ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen sind. Daher ergibt sich daraus, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen ist.Die Beschwerdeverfahren, welche den Vater, die Mutter und ihre vier minderjährigen Kinder betreffen, haben ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen sind. Daher ergibt sich daraus, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen ist.

Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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