Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S13 404.308-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, FZ 08 07.532 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, FZ 08 07.532 - EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 20.08.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 25.09.2008 und am 12.01.2009 niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2008 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, zu seinem psychischen Gesundheitszustand untersucht. Dabei kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und einer Überstellung nach Griechenland schwere psychische Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Eine Besserungsfähigkeit, die eine Überstellung möglich mache, liege nicht vor.Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2008 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, zu seinem psychischen Gesundheitszustand untersucht. Dabei kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und einer Überstellung nach Griechenland schwere psychische Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Eine Besserungsfähigkeit, die eine Überstellung möglich mache, liege nicht vor.
Am 22.01.2009 wurde der Beschwerdeführer von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, neuerlich zu seinem psychischen Gesundheitszustand untersucht. Dabei kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Als Diagnose ergebe sich eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation mit Depression bzw. psychosomatischen Reaktionen; die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung könne derzeit nicht sicher bestätigt werden. Eine Symptomkonstellation sei unter Überstellungsbedingungen nicht auszuschließen, aber auch nicht sicher vorhersagbar, eine vorherige Kontrolle wäre gegebenenfalls zu empfehlen.Am 22.01.2009 wurde der Beschwerdeführer von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, neuerlich zu seinem psychischen Gesundheitszustand untersucht. Dabei kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Als Diagnose ergebe sich eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation mit Depression bzw. psychosomatischen Reaktionen; die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung könne derzeit nicht sicher bestätigt werden. Eine Symptomkonstellation sei unter Überstellungsbedingungen nicht auszuschließen, aber auch nicht sicher vorhersagbar, eine vorherige Kontrolle wäre gegebenenfalls zu empfehlen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 23.01.2009, Zahl: 08 07.532 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 23.01.2009, Zahl: 08 07.532 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. In Griechenland drohe keine unmenschliche Behandlung und der Beschwerdeführer leide auch weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.02.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 12.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer, unter Anführung verschiedenster Länderberichte, im Wesentlichen geltend, dass für Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt würden, der Zugang zu einem fairen Asylverfahren sehr erschwert sei. Außerdem bereite die Unterbringung von Asylsuchenden in Griechenland Anlass zur Sorge.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.08.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.08.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBL. I 2008/4 idF. (im Folgenden: AsylGHG) sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, BGBL. römisch eins 2008/4 in der Fassung (im Folgenden: AsylGHG) sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Situation von rück überführten Asylwerbern in Griechenland anzustellen.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Situation von rück überführten Asylwerbern in Griechenland anzustellen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.07.2009