RS Vwgh 2005/4/29 2004/05/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §25a Abs5;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens können Fragen der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 4 VVG, Seite 1782, referierte hg. Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäß § 25a Abs. 5 Oö Bauordnung 1994 § 49 leg. cit. auch auf anzeigepflichtige Bauvorhaben anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0111) und der Beschwerdeführer nicht gehindert ist, auch noch während des Vollstreckungsverfahrens für das errichtete Bauwerk den erforderlichen Konsens zu erwirken; dies hätte zur Folge, dass der Abtragungsauftrag wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfalten würde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 29 zu § 4 VVG, Seite 1789, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050313.X01

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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