Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §25a Abs5;Rechtssatz
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens können Fragen der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 4 VVG, Seite 1782, referierte hg. Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäß § 25a Abs. 5 Oö Bauordnung 1994 § 49 leg. cit. auch auf anzeigepflichtige Bauvorhaben anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0111) und der Beschwerdeführer nicht gehindert ist, auch noch während des Vollstreckungsverfahrens für das errichtete Bauwerk den erforderlichen Konsens zu erwirken; dies hätte zur Folge, dass der Abtragungsauftrag wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfalten würde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 29 zu § 4 VVG, Seite 1789, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050313.X01Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009