Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 308.858-1/2008/11E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des F.B., geb. 00.00.1989, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2006, Zl: 06 07.122-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia reiste seinen Angaben nach am 09.07.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost (Aktenseiten 17 bis 25 im Akt des BAA). Des Weiteren wurde er am 14.07.2006 (Aktenseiten 39 bis 51 im Akt des BAA) in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes, sowie am 09.11.2006 (Aktenseiten 97 bis 99 im Akt des BAA) in der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2006, Zl: 06 07.122-BAS, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 19.12.2006, Zl: 06 07.122-BAS, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte auf der Grundlage der Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation in Gambia und der Verhaftung des "Baba Jobe" die mangelnde Plausibilität der geltend gemachten Fluchtgründe dar. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller als arbeitsfähiger gesunder junger Mann im Falle einer Rückkehr nicht in seiner Existenz gefährdet wäre. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.Das Bundesasylamt stellte auf der Grundlage der Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation in Gambia und der Verhaftung des "Baba Jobe" die mangelnde Plausibilität der geltend gemachten Fluchtgründe dar. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller als arbeitsfähiger gesunder junger Mann im Falle einer Rückkehr nicht in seiner Existenz gefährdet wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 28.12.2006 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde), in welcher das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt wird. Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wird darin entgegen gehalten, dass vor dem Hintergrund der Ereignisse in Gambia von einer politisch motivierten Verhaftung des Vaters als Mitstreiter und Geschäftspartner des Baba Jobe auszugehen sei. Er beantrage eine mündliche Verhandlung und die Einholung von Stellungnahmen von UNHCR und diverser NGO zur Situation in Gambia.
4. Auf Grund dieser Beschwerde wurde am 12.02.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertrauensperson teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"(...)
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ja.
Eröffnung des Beweisverfahrens
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Beginn der Befragung.
VR weist den BF darauf hin, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass ihm Poststücke zugestellt werden können.
BF: Ich hole mir jetzt alles regelmäßig von Frau Ute Bock ab.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Identität stimmt, B. ist mein Vorname. Auch mein Geburtsdatum ist korrekt.
VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich habe dabei die Wahrheit gesagt. An dem Tag in Salzburg war ich mit dem Anwalt, der mit mir zu dieser Einvernahme gegangen ist, nicht unbedingt glücklich aber der Dolmetscher war okay. Der Anwalt hat mich nicht so richtig beraten, wie die Einvernahme sein wird, bzw. was mich dort erwartet. Man hatte uns zu diesem Anwalt geschickt, damit er uns alles im Voraus erklärt. Das hat er vielleicht nicht ganz so wie erwartet getan aber es war dann letztendlich okay.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Nein, ich war sonst noch nirgendwo.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Ja, ich hatte zu Verwandten in der Gegend Kontakt, wo wir früher gewohnt haben. Ich habe mich erkundigt, wie es meiner Mutter geht. Bei meinem ersten Anruf sagte man mir, dass meine Mutter nicht zu Hause sei, bzw. dass sie krank und ins Spital gebracht worden sei, als ich dann Ende des Monats nochmals anrief, sagte man mir, meine Mutter sei verstorben. Es hat geheißen, sie hätte Schmerzen in der Herzgegend. Vor knapp 2 Jahren ist sie gestorben.
VR: Haben Sie von Ihren Verwandten noch Anderes erfahren in letzter Zeit?
BF: Nein, sonst hatte ich nicht mehr all zu viel Kontakt mit den Verwandten. Ich war zu traurig über den Tod meiner Mutter und wollte dann nicht mehr anrufen.
Auf Nachfrage: Ich stamme tatsächlich aus N.. Das befindet sich im Großraum von Serrekunda.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein, ich habe niemanden aus derselben Gegend getroffen. Ich habe schon Leute aus Gambia kennen gelernt, aber nicht aus der Gegend.
VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?
BF: Ich weiß nur, was sich früher in Gambia abgespielt hat. Da wurden ganze Familien mitgenommen, verhaftet und unter Hausarrest gestellt.
VR: Haben Ihnen Ihre Verwandten zB erzählt, dass die Polizei nach Ihnen sucht?
BF: Ja, die haben mir gesagt, versuche nur ja nicht jemals wieder hierher zurückzukommen!
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Nein, Dokumente aus Gambia habe ich keine. Die hätte mir bestenfalls meine Mutter besorgen können, aber sie war ja dann schon tot.
VR: Haben Sie die ganze Zeit in Gambia gemeinsam mit Ihren Eltern gelebt?
BF: Ja, im selben Haus. Wir hatten eigene Zimmer. Wir wohnten aber alle im selben Haus. Ich war das einzige Kind.
VR: Können Sie noch einmal schildern, wie die Probleme Ihres Vaters begonnen haben? Was haben Sie davon selbst mitbekommen?
BF: Noch bevor mein Vater verhaftet worden ist, hatte ich Gambia bereits verlassen. Ich war dann in Senegal. Dort war ein Gambier, den ich aus unserer Gegend kannte. Von ihm habe ich dann erfahren, dass mein Vater verhaftet worden ist. In der Folge habe ich mich dann bei einem Mann dort versteckt gehalten. Ich habe bei ihm auf dem Schiff gearbeitet. Ich habe ihm geholfen, Container zu verladen und habe dann auch bei ihm gewohnt.
VR: Wie alt waren Sie, als Sie in den Senegal gingen?
BF: 13 Jahre.
VR: Bevor Sie fort sind, was haben Sie von den Geschäften seines Vaters mit Baba Jobe mitbekommen?
BF: Ja, einen Tag bevor ich das Land verließ, rief mein Vater mich und meine Mutter zu einer Unterredung. Da sagte er uns, dass Baba Jobe verhaftet worden ist und Druck auf ihn ausgeübt werde, die Namen seiner Geschäftspartner zu nennen. Mein Vater meinte, ich sei zu jung, als dass ich mich irgendeiner Gefahr aussetzen und im Land bleiben soll, darum bin ich dann weg.
VR: Was haben Sie vorher mitbekommen, was Ihr Vater für Baba Jobe gearbeitet hat?
BF: Mein Vater hatte ein großes Geschäft mit Lagerraum. Er hat zusammen mit Baba Jobe Geschäfte gemacht. Ich habe gesehen, dass Baba Jobe Reis an meinen Vater lieferte. Er hat diesen Reis dann bei sich gelagert und im Geschäft verkauft. Nach der Schule habe ich dann auch im Geschäft meines Vaters gearbeitet. Dabei sah ich Baba Jobe ab und zu kommen und gehen. Er hat manchmal auch Geld kassiert. Aber welche Geschäfte mein Vater und Baba Jobe miteinander gemacht haben, kann ich nicht genau sagen.
VR: Wie lang ging das so mit Ihrem Vater und Baba Jobe?
BF: Die beiden hatten schon mehrere Jahre zusammengearbeitet. Genau kann ich es nicht sagen.
VR: Wie lange waren Sie in der Schule in Gambia und welche Schuldbildung haben Sei erhalten?
BF: Ich bin 4 Jahre lang in die Grundschule gegangen. Die Schule war in B.. Mein Vater hat die Schulgebühren bezahlt. Es war eine englische Schule.
VR: Verstehe ich Sie so richtig, Sie haben Ihrem Vater im Wesentlichen so ausgeholfen, dass Sie Reis getragen haben oder gleichartige Tätigkeiten verrichteten, oder was haben Sie gemacht?
BF: Ich habe beispielsweise die genaue Menge der Säcke aufgeschrieben, die man angeliefert hat. Es gab da ein kleines Büro.
VR: Haben noch andere Leute für Ihren Vater gearbeitet?
BF: Ja, er hatte Träger und hat früher selbst im Büro gearbeitet. Aber er war nicht die ganze Zeit über im Büro und er ist auch rausgegangen und hat die Träger beaufsichtigt. Er hat das ganze dort gemanagt.
VR: Wissen Sie, was aus Ihrem Vater nach der Festnahme geworden ist?
BF: Ja, ich habe gehört, dass man meinen Vater in Gambia irgendwo ins Gefängnis gesteckt haben soll.
VR: Haben Sie Weiteres über ihn gehört?
BF: In Senegal habe ich von meinem Vater wie schon erzählt gehört. Später habe ich dann noch erfahren, dass die meisten der Verhafteten umgebracht worden sind. Wer genau, das hat niemand gewusst. Jedenfalls habe ich aber nicht mehr gehört, dass er noch am Leben sein soll. Es hieß, dass die meisten der Verhafteten getötet worden sind.
VR: Die Verwandten, mit denen Sie später noch Kontakt hatten, was machen diese?
BF: Sie sind Landwirte. Sie stammen schon auch aus N. aber sie wohnen in einem Dorf dort. Sie wohnen einfach in diesem Dorf, Probleme sind mir nicht bekannt. Sie kommen nur ab und zu in unsere
Gegend und fahren dann gleich wieder nach Hause. Damit meine ich:
Diese Leute sind nicht gleich wieder nach Hause gefahren, wenn sie einmal nach N. gekommen sind, zumeist sind sie 4 oder 6 Monate dort geblieben, denn sie hatten große Mengen an Erdnüssen zu verkaufen. Wenn das verkauft war, sind sie wieder nach Hause.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Es könnte praktisch alles passieren. Wenn jemand dort erkennt, dass ich wieder da bin, könnte ich im Gefängnis landen, vielleicht würde ich auch sterben, vielleicht würde ich auch ein Leben lang im Gefängnis sitzen.
VR: Waren Ihre Angaben zum Weg nach Österreich vor dem Bundesasylamt (diese werden verlesen) richtig?
BF: Diese Angaben waren richtig.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: In Österreich war ich nur wegen einer Zahnbehandlung im Spital. Seit ich in Österreich bin, hatte ich keine schweren Krankheiten.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich war anfangs alleine hier in Österreich. Dann habe ich bei einer Familie gewohnt, das heißt bei zwei Erwachsenen und ihrer Tochter und jetzt wohne ich auch mit meiner Freundin zusammen. Zusammen haben wir keine Kinder. Meine Freundin sagt mir eigentlich seit Beginn meiner Beziehung, dass sie mich heiraten möchte, aber das wäre sehr hart für mich, denn ich müsste dafür in mein Land zurückreisen und das kann ich nicht. Sie wollte mich dann sogar in ihrem Land, damit meine ich Österreich, heiraten wie das Ganze angeht aber dazu ist es noch nicht gekommen. Ich weiß es nicht, wie es da diesbezüglich ist.
VR: Warum haben Sie mit Ihrer Freundin keine gemeinsame Meldeadresse?
BF: Meine Freundin hat mir gesagt, ich soll mich bei ihr anmelden. Aber ich war mir nicht sicher, wie das geht, bzw. ob ich das machen kann; denn ich habe noch immer Briefe erhalten. Deshalb habe ich meiner Freundin gesagt, dass ich zunächst all diese Briefe abwarten möchte und mich erst danach bei ihr anmelden werde.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ich verstehe fast schon alles, wenn Deutsch gesprochen wird. Ich kann auch selbst etwas Deutsch sprechen, habe aber Probleme mich richtig auszudrücken. Meine Freundin hat über die Zeitung eine Heimarbeit besorgt. Wir haben da Kugelschreiber zusammengesteckt. Meine Freundin hat mir diese Arbeit besorgt, damit ich nicht alleine zu Hause herumsitze. Ich habe bei einem Fußballteam mitgespielt. Außerdem war ich auch als Trommler tätig. Als ich nach Österreich kam, lernte ich eine Trommellehrerin aus dem SOS Kinderdorf kennen, sie brachte mir das Trommeln bei. Gemeinsam mit ihr und anderen sind wir dann in verschiedenen Orten, auch in Wien, aufgetreten. Sie hat die ganze Gruppe geleitet und auch gesungen. Außerdem war ich auch bei einem Volleyballteam.
VP weist informativ darauf hin, dass ohne sicheren Status sich Integrationsmaßnahmen als schwierig erweisen.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2008, International Religious Freedom Report September 2008
*) UK Home Office, BIA, COI Keya Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007
*) Gutachten Frau S., September 2008
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkererInnen
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)
Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Baba Jobe ist weiterhin in Haft, allerdings geht aus dem Gutachten von Frau S. hervor, dass heute nur noch wenige Personen aus dem Umfeld von Baba Jobe Probleme in Gambia haben. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich bin mir sehr sicher, dass ich wegen meiner geschilderten Probleme im Fall einer Rückkehr von den staatlichen Organen massiv verfolgt würde.
VR: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie nicht nach Gambia zurück könnten?
BF: Die Situation bei einer Rückkehr würde ganz schlimm sein. Es wäre ganz schwer für mich zu überleben. Ich könnte verhaftet werden und in das Jugendgefängnis gebracht werden. Es gibt dort in Gambia ein solches Gefängnis für Jugendliche, außerdem gibt es noch immer eine Militärherrschaft in Gambia. Das Militär kann mit einem tun, was immer es will. Sie können einen schlagen und misshandeln und daran kann man letztlich auch sterben.
VR: Was denken Sie über den Präsidenten von Gambia?
BF: Ich unterstützte diesen Präsidenten nicht. Seit seiner Machtübernahme hat er gemacht, was er will. Es gibt keine Demokratie in Gambia. Wenn er Politik macht, verspricht er den Leuten zunächst alles, hält dann seine Versprechen jedoch nicht. Wenn sich jemand darüber beklagt, bedroht er die Menschen, indem er zB sagt, er wird der Mutter von jemandem etwas antun. Wer bei diesem Präsidenten einen Arbeitsplatz oder - sitz bekommen möchte, muss sich so benehmen, wie der Präsident das will. Er ist wie ein moralischer Mörder, er schüchtert die Leute ein und hat auch unschuldige Menschen umbringen lassen, wenn sie nicht das getan haben, was er wollte. Es ist gar nicht so, dass er ausdrücklich sagt, was er will, er erwartet, dass sich die Leute so verhalten wie er. Wenn sie mit ihm in der Regierung sitzen, fordert er ein, dass sie genauso das Gewehr in die Hand nehmen wie er. Darum hassen ihn auch viele im Land. Es gab auch Unruhen und Probleme mit Studenten. Es gibt wegen diesem Präsidenten sehr viel Stress im Land.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine
Schluss des Beweisverfahrens.
(...)".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Der Asylgerichtshof schließt sich den erstinstanzlichen Feststellungen zur Lage in Gambia an und trifft aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Quellen noch die in der Verhandlung daraus gezogenen aktualisierten und zusammenfassenden Schlussfolgerungen.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch die am 12.02.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vage und unplausibel dar. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er einen Tag nachdem sein Vater ihm geschildert habe, dass Baba Jobe verhaftet worden sei und er als dessen Geschäftspartner gefährdet sei, das Land verlassen habe, da ihn sein Vater keiner Gefahr aussetzen habe wollen. Im Hinblick darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt um einen etwa 13 Jahre alten Jungen handelte, erscheint diese geschilderte Vorgangsweise des Vaters des Beschwerdeführers nicht plausibel. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers war seine Familie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt (der Vater sei erst während seines Aufenthaltes im Senegal verhaftet worden) und erscheint demnach nicht nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer unmittelbar von seinem Vater aufgefordert worden wäre, das Land zu verlassen. Zwar ist zu erwarten, dass Eltern im Falle von Verfolgungsbefürchtungen ihr minderjähriges Kind in geeigneter Weise schützen, etwa bei Freunden und Verwandten unterbringen, jedoch nicht ihr Kind sofort zur alleinigen Flucht auffordern und es so diversen nicht kalkulierbaren Gefahren aussetzen. Hätte sich der Vater des Beschwerdeführers andererseits massiv vor einer Verfolgung aufgrund seiner Geschäftskontakte zu Baba Jobe gefürchtet, so wäre zu erwarten, dass er gemeinsam mit seinem Sohn in den Senegal geflohen wäre. Die Umstände der Flucht des Beschwerdeführers erscheinen demnach insbesondere im Zusammenhang mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers unglaubwürdig und nicht plausibel.
Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung Fragen bezüglich Neuigkeiten über seine Bedrohungssituation in Gambia ausweichend und allgemein gehalten beantwortete ("Ich weiß nur, was sich früher in Gambia abgespielt hat. Da wurden ganze Familien mitgenommen, verhaftet und unter Hausarrest gestellt"). Obwohl er erklärte telefonischen Kontakt mit Verwandten in Gambia gehabt zu haben, beschränken sich seine Angaben über die Berichte seiner Verwandten zu seinen angeblichen Problemen in Gambia in der Behauptung, die Verwandten hätten ihm gesagt, er solle ja nicht mehr zurückkommen. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, die behauptete anhaltende Rückkehrgefährdung zu konkretisieren.
Der Beschwerdeführer war auch im gesamten Asylverfahren nicht in der Lage, sein Vorbringen mit Beweismitteln zu untermauern. In der Beschwerdeverhandlung äußerte er erstmals die Vermutung, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei. Der Beschwerdeführer konnte hinsichtlich des angeblichen Schicksals seines Vater jedoch weder näheren Angaben tätigen, noch konnte er angegeben, von wem er gehört habe, dass die Verhafteten getötet worden seien.
Vollständigkeitshalber ist ferner zu erwähnen, dass eine Gesamtschau der Angaben vor den Asylbehörden, zeigt, dass diese insgesamt vage und unbestimmt waren. So waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Geschäften, die sein Vater angeblich mit Baba Jobe getätigt haben soll, vage und unkonkret. Zwar wäre dieser Umstand im Hinblick auf das damalige jugendliche Alter des Beschwerdeführers grundsätzlich erklärlich, jedoch hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er bereits damals im Geschäft bzw. Büro seines Vaters mitgeholfen habe und Baba Jobe dort auch gesehen habe, sodass jedenfalls eine detaillierte Aussage zu erwarten gewesen wäre.
3.3. Festzuhalten ist weiterhin, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater aufgrund von Geschäften mit Baba Jobe Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden gehabt hätte und nach der Ausreise des Beschwerdeführers verhaftet worden sei, sich aus den herangezogenen Berichten auch keine Hinweise auf eine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers etwa aufgrund der verbreiteten Anwendung von Sippenhaftung in Gambia (siehe Gutachten von Frau S., Seite 3, wonach im Zusammenhang mit Baba Jobe nur noch wichtige Geschäftspartner von Baba Jobe mit eigenem Vermögen gefährdet sind - dazu zählte der Beschwerdeführer unstrittigerweise nicht - und Seite 2, wonach nur bei politisch besonders exponierten Personen im Einzelfall die Gefahr der Sippenhaftung bestehen könne) ergaben. Es kamen somit jedenfalls keine glaubwürdigen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen im Falle seiner Rückkehr nach Gambia hervor.
3.4. Weiters war seitens des Asylgerichtshofes zu erwägen, dass trotz Menschenrechtsproblemen keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt, wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Mitglied einer Oppositionspartei oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird nach der nicht qualifiziert bestrittenen Berichtslage ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Somit erscheint auch unter dieser allgemeinen Prämisse das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdung aufgrund der Ablehnung des Präsidenten als wenig überzeugend.
3.5. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen (nunmehr im Alter von 19 Jahren) handelt, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht mehr generell Abstand genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Übereinstimmend dazu geht aus der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 hervor, dass unterstützende staatliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen im Allgemeinen existenzbedrohend gefährdet wären (Auskunft der ÖB Dakar vom 01.10.2008). Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nun zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr um einen Minderjährigen, sondern um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte; wofür auch die seinen Angaben nach selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über soziale Bezugspunkte in Gambia. Verwandte leben seinen Angaben nach noch in Gambia. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde.
3.6. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen, welcher im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes und der Asylantragstellung noch minderjährig war, jedoch ist auf seine Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu verweisen, wonach er bereits vor seiner Ausreise im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet habe und er nach seiner Ausreise aus Gambia den Ausführungen des Beschwerdeführers nach (mit etwa 13 Jahren) im Senegal für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte und beim Beladen von Schiffen geholfen habe. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer existenzbedrohenden Notlage gewesen zu sein und sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer (sodass sich auch Fragen hinsichtlich des notwendigen Schutzes Minderjähriger pro futuro nicht mehr in dieser Form stellen) eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
4.3.2. Der Beschwerdeführer gibt an, mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung zu führen und mit dieser, obwohl er bei ihr nicht gemeldet sei, im gemeinsamen Haushalt zu leben. Da außer dem Zusammenleben keine sonstigen außergewöhnlichen Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden, liegt auch unter dem Gesichtspunkt der insgesamt relativ kurzen Dauer kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK dar.4.3.2. Der Beschwerdeführer gibt an, mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung zu führen und mit dieser, obwohl er bei ihr nicht gemeldet sei, im gemeinsamen Haushalt zu leben. Da außer dem Zusammenleben keine sonstigen außergewöhnlichen Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden, liegt auch unter dem Gesichtspunkt der insgesamt relativ kurzen Dauer kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine unzulässige Verletzung des Artikel 8, EMRK dar.
4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge der Beziehung zu seiner Freundin und beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge der Beziehung zu seiner Freundin und beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des allfälligen Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist zunächst im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich (seit Juli 2006) nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem vergleichbar gelagerten Fall (der damalige Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zu berücksichtigen war auch, dass der Beschwerdeführer letztlich einen unbegründeten Asylantrag mit unwahren Verfolgungsbehauptungen gestellt hat.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zu berücksichtigen war auch, dass der Beschwerdeführer letztlich einen unbegründeten Asylantrag mit unwahren Verfolgungsbehauptungen gestellt hat.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Auch, wenn man hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung angegebenen privaten Beziehung in Österreich von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben ausgeht, sind auch die diesbezüglichen schützenswerten Interessen in einer Gesamtschau nicht so stark (wie schon ausgeführt), um zu einer Beurteilung der Ausweisung als unzulässig zu gelangen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Auch, wenn man hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung angegebenen privaten Beziehung in Österreich von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben ausgeht, sind auch die diesbezüglichen schützenswerten Interessen in einer Gesamtschau nicht so stark (wie schon ausgeführt), um zu einer Beurteilung der Ausweisung als unzulässig zu gelangen.
Insgesamt übertreffen zusammengefasst die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung jedenfalls die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK nicht durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.Insgesamt übertreffen zusammengefasst die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung jedenfalls die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.
Die Ausweisung stellt somit zum jetzigen Zeitpunkt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar.Die Ausweisung stellt somit zum jetzigen Zeitpunkt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, politische Gesinnung, Privatleben, Sippenhaftung, soziale Verhältnisse, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
26.03.2009