TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/19 S7 404378-1/2009

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 404.378-1/2009/3E

S7 404.379-1/2009/2E

S7 404.380-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1) der G.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom

26.01.2009, ZI. 08 11.500-EAST Ost,

2) der mj. G.D., vertreten durch die Kindesmutter G.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2009, ZI. 08 11.501-EAST Ost

3) des mj. G.S., vertreten durch die Kindesmutter G.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom

26.01.2009, ZI. 08 11.502-EAST Ost,

alle StA Russische Föderation zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten am 17.11.2008 illegal mit dem Zug über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 17.11.2008 die Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen gab die Erstbeschwerdeführerin für sich, ihre mj. Tochter G.D. und ihren mj. Sohn G.S., an, sie wollte von Anfang an nach Österreich, da ihre Zwillingsschwester hier sei. In Polen hätte sie nie um Asyl angesucht, es wären einfach Fingerabdrücke abgenommen worden. Dort wäre sie vor ihrem Ehegatten nicht sicher. Er wolle ihr die Kinder wegnehmen, von dem sie seit 2007 getrennt lebe. Sie sei von ihrem Ehemann misshandelt worden, ihre Finger seien gebrochen. Ihre Tochter sei dermaßen nervös, sodass sie Probleme mit dem Kehlkopf hätte. Ihr Sohn zeige Narben auf, die auch sichtbar seien. Ihre Zwillingsschwester sei Psychologin und lebe mit ihrer Familie als anerkannter Flüchtling in Österreich. Sie helfe ihr bei ihren psychischen Problemen und unterstützte sie.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Genannten bereits in Polen am 12.11.2008 jeweils einen Asylantrag stellten.

Am 20.11.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Art. 16 Abs 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf die EURODAC-Treffer stützte.Am 20.11.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführer an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf die EURODAC-Treffer stützte.

Polen hat am 21.11.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Polen hat am 21.11.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin, am 24.11.2008 mitgeteilt.

Laut gutachtlicher Stellungnahme von Dr. P.D. vom 18.12.2008, liegt bei der Erstbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, welche jedoch bei einer Überstellung keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde.

2. Mit Bescheiden vom 26.01.2009, Zahl: 08 11.500-EAST Ost betreffend G.M., Zahl: 08 11.501-EAST Ost betreffend G.D. und Zahl:

08 11.502-EAST Ost betreffend G.S., wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.08 11.502-EAST Ost betreffend G.S., wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Praxis des Nonrefoulementschutzes betreffend Tschetschenen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Polen in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Genannten dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Polen in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Genannten dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Ein besonderes Beziehungsverhältnis oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis zu der von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten in Österreich aufhältigen Zwillingsschwester, vermochte sie nicht darzulegen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die mit 09.02.2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst der Verfahrensgang zusammengefasst wiedergegeben. Anschließend wird der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe es unterlassen über die Beweisanträge der Erstbeschwerdeführerin zu entscheiden. Die Erstbeschwerdeführerin hätte in der Einvernahme am 26.01.2009 von psychologischen Auffälligkeiten ihrer Kinder berichtet, die belangte Behörde sei jedoch darauf nicht eingegangen. Einerseits wäre die in Österreich lebende Zwillingsschwester der Erstbeschwerdeführerin zeugenschaftliche einzuvernehmen gewesen, um das Bestehen eines dublinrelevanten Familienverhältnisses ausreichend zu erforschen und andererseits die psychiatrisch/psychotherapeutisch/kinderärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers zu ermitteln gewesen. Zudem würde ihre Ausweisung ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzen. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst bis zur Eheschließung im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter gelebt. Nach den Eheschließungen hätten sie regelmäßigen Kontakt gepflegt, bedingt unter anderem auch durch die Pflege der kranken Mutter. Nach der Ausreise der Schwester habe es weiterhin telefonischen Kontakt sowie Briefverkehr gegeben. So sei die Zwillingsschwester auch nach dem Tod der Mutter die wichtigste Ansprechperson gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Misshandlungen durch den Ehemann. Daher bestehe zwischen der Zwillingsschwester und der Erstbeschwerdeführerin eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK. Ein Selbsteintritt Österreichs wäre daher aus humanitären Gründen dringend geboten. Da es in Polen nur elementare medizinische Versorgung gäbe, sei diese Basisversorgung nicht geeignet, der Beschwerdeführerin in Hinblick die Heilung ihrer psychischen Erkrankung die notwendige Behandlung zu gewährleisten. Weiters wird ausgeführt, dass Polen den Beschwerdeführern, unter Verweis auf verschiedene Berichte, kein effektives Asylverfahren biete und deshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse. Der Beschwerde wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom Psychotherapeuten E.K. betreffend die Erstbeschwerdeführerin beigelegt. Darin wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Belastbarkeit der Erstbeschwerdeführerin sei derzeit erheblich verringert. Sie sei in besonderem Ausmaß schutz- und schonungsbedürftig.Gegen diese Bescheide richtet sich die mit 09.02.2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird zunächst der Verfahrensgang zusammengefasst wiedergegeben. Anschließend wird der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe es unterlassen über die Beweisanträge der Erstbeschwerdeführerin zu entscheiden. Die Erstbeschwerdeführerin hätte in der Einvernahme am 26.01.2009 von psychologischen Auffälligkeiten ihrer Kinder berichtet, die belangte Behörde sei jedoch darauf nicht eingegangen. Einerseits wäre die in Österreich lebende Zwillingsschwester der Erstbeschwerdeführerin zeugenschaftliche einzuvernehmen gewesen, um das Bestehen eines dublinrelevanten Familienverhältnisses ausreichend zu erforschen und andererseits die psychiatrisch/psychotherapeutisch/kinderärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers zu ermitteln gewesen. Zudem würde ihre Ausweisung ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzen. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst bis zur Eheschließung im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter gelebt. Nach den Eheschließungen hätten sie regelmäßigen Kontakt gepflegt, bedingt unter anderem auch durch die Pflege der kranken Mutter. Nach der Ausreise der Schwester habe es weiterhin telefonischen Kontakt sowie Briefverkehr gegeben. So sei die Zwillingsschwester auch nach dem Tod der Mutter die wichtigste Ansprechperson gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Misshandlungen durch den Ehemann. Daher bestehe zwischen der Zwillingsschwester und der Erstbeschwerdeführerin eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK. Ein Selbsteintritt Österreichs wäre daher aus humanitären Gründen dringend geboten. Da es in Polen nur elementare medizinische Versorgung gäbe, sei diese Basisversorgung nicht geeignet, der Beschwerdeführerin in Hinblick die Heilung ihrer psychischen Erkrankung die notwendige Behandlung zu gewährleisten. Weiters wird ausgeführt, dass Polen den Beschwerdeführern, unter Verweis auf verschiedene Berichte, kein effektives Asylverfahren biete und deshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse. Der Beschwerde wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom Psychotherapeuten E.K. betreffend die Erstbeschwerdeführerin beigelegt. Darin wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Belastbarkeit der Erstbeschwerdeführerin sei derzeit erheblich verringert. Sie sei in besonderem Ausmaß schutz- und schonungsbedürftig.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

Am 01. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 01. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Erstbehörde hat es unterlassen die mj. Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Drittbeschwerdeführer einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, obwohl die Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 26.01.2009 zum Gesundheitszustand ihrer minderjährigen Kinder Symptome schilderte ("Meine Tochter ist dermaßen nervös, dass sie Probleme mit dem Kehlkopf hat, mein Sohn hat Narben, die man sehen kann."), welche nach Ansicht des Asylgerichtshofs jedenfalls eine kinderärztliche Untersuchung der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers indizieren. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren die beantragte Untersuchung der mj. Zweitbeschwerdeführerin und des mj. Drittbeschwerdeführers durch einen Kinderpsychologen durchzuführen und nach Einhholung eines entsprechenden Gutachtens insbesonders Feststellungen darüber zu treffen haben, ob bei den mj. Beschwerdeführern allenfalls schwere psychische Störungen vorliegen, welcher bei einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten.

Die Erstbeschwerdeführerin hat betreffend ihre Zwillingsschwester ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass ihr eigentliches Ziel Österreich gewesen sei, da ihre Zwillingsschwester hier sei. Sie sei depressiv und durcheinander, daher sei sie auf die Unterstützung ihrer Zwillingsschwester, welche eine Psychologin sei, angewiesen. In ihrer Beschwerde präzisierte sie ihre Beziehung zu ihrer Schwester. Diese habe ihr schon in der Heimat zunächst nach dem Ableben der Mutter, sodann bei ihren Eheproblemen seelischen Beistand durch Telefonate und Briefe geleistet. Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Zwillingsschwester seit deren Ausreise, keinerlei persönlichen Kontakt hatte und auch kein gemeinsamer Haushalt bestehe sowie auch sonst weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Bindung bestehe, ist insoweit mangelhaft, als sie sich mit dem behaupteten besonderen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester in Anbetracht der besonderen Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Eheprobleme sowie psychischen Verfassung, nicht ausreichend auseinander gesetzt hat. Daher wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch die Schwester der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen haben, um abschließend beurteilen zu können, ob tatsächlich eine intensive Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.Die Erstbeschwerdeführerin hat betreffend ihre Zwillingsschwester ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass ihr eigentliches Ziel Österreich gewesen sei, da ihre Zwillingsschwester hier sei. Sie sei depressiv und durcheinander, daher sei sie auf die Unterstützung ihrer Zwillingsschwester, welche eine Psychologin sei, angewiesen. In ihrer Beschwerde präzisierte sie ihre Beziehung zu ihrer Schwester. Diese habe ihr schon in der Heimat zunächst nach dem Ableben der Mutter, sodann bei ihren Eheproblemen seelischen Beistand durch Telefonate und Briefe geleistet. Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Zwillingsschwester seit deren Ausreise, keinerlei persönlichen Kontakt hatte und auch kein gemeinsamer Haushalt bestehe sowie auch sonst weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Bindung bestehe, ist insoweit mangelhaft, als sie sich mit dem behaupteten besonderen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester in Anbetracht der besonderen Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Eheprobleme sowie psychischen Verfassung, nicht ausreichend auseinander gesetzt hat. Daher wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch die Schwester der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen haben, um abschließend beurteilen zu können, ob tatsächlich eine intensive Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Das die Beschwerdeführer betreffende Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass ihren Beschwerden gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.Das die Beschwerdeführer betreffende Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass ihren Beschwerden gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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