Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D10 401.101-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. Schärf als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus Gerhold als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea Lechner über die Beschwerde des V.D., StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008, FZ. 07 12.000- BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. Schärf als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus Gerhold als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea Lechner über die Beschwerde des römisch fünf.D., StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008, FZ. 07 12.000- BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Beschwerdeführer, russischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und wurde am 24. Dezember 2007 von Sicherheitsorganen aufgegriffen. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizeiinspektion Feldkirch stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 24. Dezember 2007 gab der Beschwerdeführer an,V.D. zu heißen, russischer Staatsbürger, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und am 00.00.00 geboren zu sein. Zum Nachweis der Identität legte er einen russischen Inlandsreisepass vor, der von der Dokumentenstation der EAST- West als echt qualifiziert wurde. Er habe die tschetschenischen Kämpfer, die gegen die russische Regierung kämpfen, mit Medikamenten und Lebensmitteln beliefert und sei er in Russland im Gefängnis gewesen. Weiters gab er an, dass sein Bruder B.D. seit September 2006 anerkannter Flüchtling in Österreich sei.Bei seiner Erstbefragung am 24. Dezember 2007 gab der Beschwerdeführer an,römisch fünf.D. zu heißen, russischer Staatsbürger, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und am 00.00.00 geboren zu sein. Zum Nachweis der Identität legte er einen russischen Inlandsreisepass vor, der von der Dokumentenstation der EAST- West als echt qualifiziert wurde. Er habe die tschetschenischen Kämpfer, die gegen die russische Regierung kämpfen, mit Medikamenten und Lebensmitteln beliefert und sei er in Russland im Gefängnis gewesen. Weiters gab er an, dass sein Bruder B.D. seit September 2006 anerkannter Flüchtling in Österreich sei.
Im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 2. Jänner 2008 und am 12. Juni 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Bruder B.D. sei im Jahr 2000 in Russland in K. verhaftet und zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Ab 2003 sei sein Bruder dann wieder in Tschetschenien gewesen. Sein Bruder habe Beziehungen zu den Freiheitskämpfern gehabt und diese mit Medikamenten und Nahrungsmitteln versorgt. Nachdem sein Bruder ihn um Hilfe gebeten hätte, habe auch er im Sommer 2006 damit begonnen, die Rebellen mit Lebensmitteln zu versorgen. 2006 seien die Leute von Kadyrov bzw. des FSB zu ihm nach Hause gekommen und sei er 4 Tage lang festgehalten und gefoltert worden, unter anderem auch mit Strom. Letztendlich sei er gezwungen worden, sich zu einigen Terroranschlägen zu bekennen und würde er dann nur drei Jahre mit Freiheitsentzug bestraft werden. Andernfalls wäre er in ein Spezialgefängnis gekommen und weitere drei Monate gefoltert worden. Er habe unterschrieben und sich (gezwungenermaßen) zu drei Terroranschlägen bekannt. Darauf hin sei er nach X gebracht und an einer Tankstelle ausgesetzt worden. Nachdem ihm eine Handgranate zugesteckt (und so illegaler Waffenbesitz inszeniert) wurde, habe man die Miliz verständigt. Unbeteiligte Personen mussten (als Zeugen) diese inszenierte Straftat bestätigen. Er sei dann zu einer Polizeistation in X gebracht und die nächsten zehn Tage lang weiter geschlagen und gefoltert worden. Auf Anraten einer Rechtsanwältin, die von seinen Eltern engagiert worden sei, habe er zunächst keine weiteren Geständnisse mehr gemacht. Danach sei er zwei Tage lang in Grozny in Untersuchungshaft gewesen und anschließend wider nach X gebracht und weiter geschlagen worden. Er sei nach 10 Tagen wieder nach Grozny, danach nach X und wieder nach Grozny gebracht worden. Man habe ihn nach N. in eine Klinik für psychisch gestörte Verbrecher bringen und von ihm ein Geständnis haben wollen. Nachdem er ständig geschlagen worden sei, habe er schließlich doch wieder ein Geständnis unterschrieben, man habe ihm gesagt, dann würde er nur sechs Monate Freiheitsentzug erhalten. Darauf hin sei er vom Gericht zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und in das Lager O. gebracht worden. Dort wurde er weiter misshandelt. 2006 sei er freigelassen worden.Im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 2. Jänner 2008 und am 12. Juni 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Bruder B.D. sei im Jahr 2000 in Russland in K. verhaftet und zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Ab 2003 sei sein Bruder dann wieder in Tschetschenien gewesen. Sein Bruder habe Beziehungen zu den Freiheitskämpfern gehabt und diese mit Medikamenten und Nahrungsmitteln versorgt. Nachdem sein Bruder ihn um Hilfe gebeten hätte, habe auch er im Sommer 2006 damit begonnen, die Rebellen mit Lebensmitteln zu versorgen. 2006 seien die Leute von Kadyrov bzw. des FSB zu ihm nach Hause gekommen und sei er 4 Tage lang festgehalten und gefoltert worden, unter anderem auch mit Strom. Letztendlich sei er gezwungen worden, sich zu einigen Terroranschlägen zu bekennen und würde er dann nur drei Jahre mit Freiheitsentzug bestraft werden. Andernfalls wäre er in ein Spezialgefängnis gekommen und weitere drei Monate gefoltert worden. Er habe unterschrieben und sich (gezwungenermaßen) zu drei Terroranschlägen bekannt. Darauf hin sei er nach römisch zehn gebracht und an einer Tankstelle ausgesetzt worden. Nachdem ihm eine Handgranate zugesteckt (und so illegaler Waffenbesitz inszeniert) wurde, habe man die Miliz verständigt. Unbeteiligte Personen mussten (als Zeugen) diese inszenierte Straftat bestätigen. Er sei dann zu einer Polizeistation in römisch zehn gebracht und die nächsten zehn Tage lang weiter geschlagen und gefoltert worden. Auf Anraten einer Rechtsanwältin, die von seinen Eltern engagiert worden sei, habe er zunächst keine weiteren Geständnisse mehr gemacht. Danach sei er zwei Tage lang in Grozny in Untersuchungshaft gewesen und anschließend wider nach römisch zehn gebracht und weiter geschlagen worden. Er sei nach 10 Tagen wieder nach Grozny, danach nach römisch zehn und wieder nach Grozny gebracht worden. Man habe ihn nach N. in eine Klinik für psychisch gestörte Verbrecher bringen und von ihm ein Geständnis haben wollen. Nachdem er ständig geschlagen worden sei, habe er schließlich doch wieder ein Geständnis unterschrieben, man habe ihm gesagt, dann würde er nur sechs Monate Freiheitsentzug erhalten. Darauf hin sei er vom Gericht zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und in das Lager O. gebracht worden. Dort wurde er weiter misshandelt. 2006 sei er freigelassen worden.
Er habe dann bei seiner Schwester gewohnt und seien in der Folge dann auch die Schwester und seine Schwägerin von Kadyrovs Leuten geschlagen worden. Ein Verwandter, Polizeibeamter inA.M., habe sie versteckt und auch die Ausreise organisiert.
Insgesamt sei er also neuneinhalb Monate, von 7. September 2006 bis 18. Juni 2007 inhaftiert gewesen.
Mit seiner Freilassung habe er die Auflage erhalten, sich regelmäßig bei der zuständigen Polizei zu melden, er habe dies jedoch aus Angst nicht getan. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da er hundert Prozentig wieder eingesperrt oder umgebracht würde.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die Asylbehörde erster Instanz den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 ab (Spruchpunkt I), wies gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Förderation ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III).Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die Asylbehörde erster Instanz den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Förderation ab (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt gelangt im angefochtenen Bescheid nach gänzlicher Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm vorgelegten Dokumente fest stehe. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer russisch spricht, der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und moslemischen Glaubens sei. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers stehe darüber hinaus fest, dass er in seiner Heimat von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt werde und könne der von ihm zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz lägen nicht vor. Sein Bruder B.D. sei seit 18. Mai 2007 anerkannter Flüchtling in Österreich. Deshalb läge zwar Familienbezug, jedoch kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor.
In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer danach getrachtet habe, seinen Reiseweg bewusst zu verschleiern. Dies gehe aus der Tatsache hervor, dass es eine notorische Tatsache sei, dass Reisende Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, bei Flüchtenden trete noch dazu das Element des Argwohns hinzu, dh. die besondere Beobachtung der Umgebung.
Warum die belangte Behörde es für glaubwürdig erachtete, dass der Beschwerdeführer 2006 vom FSB verhaftet und über tschetschenische Kämpfer bzw. seine Beteiligung befragt wurde, begründete das Bundesasylamt nicht. Dass der Beschwerdeführer 2006 der Miliz übergeben worden sei und 2006 eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, bei der dem Beschwerdeführer die Bildung einer gesetzwidrigen bewaffneten Gruppe, illegaler Waffenbesitz, versuchter Mordanschlag auf einen Beamten der Miliz und Totschlag zur Last gelegt wurden, bewertete die belangte Behörde mit der Begründung als glaubwürdig, da dies nachvollziehbar und plausibel sei. Mit der selben Begründung hielt es das Bundesasylamt auch für glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer 2007 nach verbüßter Freiheitsstrafe mit der Auflage, sich einmal wöchentlich bei der Miliz zu melden, entlassen wurde und das sich die Behörden bei seiner Familie nach ihm erkundigten, da er sich nicht an die vom Gericht auferlegten Auflagen hielt.
Jedoch könne die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Heimat konkret verfolgt zu werden, auf Grund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden. Sei Vorbringen sei auch weder schlüssig noch plausibel in dem Sinne, dass es mit den Tatsachen und allgemeinen Erfahrungen übereinstimme.
Er habe ein menschlich durchaus verständliches, gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens und könne dies zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen.
Aus seiner Geschichte und seinem Auftreten könne eindeutig geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Er habe versucht, sein Fluchtvorbringen bzw. seine Verfolgung asylzweckbezogen zu schildern, dies sei jedoch auf Grund der angeführten Fakten nicht glaubhaft.
Es sei nicht davon auszugehen, dass jeglicher Bürger tschetschenischer Abkunft auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit per se einem maßgeblichen wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.
Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz begründete die belangte Behörde damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte und könne es ihm zugemutet werden, im Falle der Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Seine Vermutungen und seine subjektiv empfundene Furcht habe er durch keinerlei objektive Beweise untermauern können und lägen der belangten Behörde auch keinerlei Informationen über gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.
Die zur Begründung herangezogenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in seinem Heimatland seien als notorische Kenntnisse vorauszusetzen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Ansicht, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen eine Verfolgung ebenso wenig glaubhaft machen können wie wohlbegründete Furcht und ließen sich somit keine konkreten, im zeitlichen Konnex mit seiner Ausreise stehende, individuell gegen ihn gerichtete und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichende Maßnahmen entnehmen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen entsprächen lediglich Schritten zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes und entspräche dies keinem der Konventionsgründe.
In der rechtlichen Beurteilung bezüglich des Nicht- Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme rechtfertigen könne, dass er im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, in der Heimat unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung oder der Todesstrafe unterworfen zu sein.
Das Nicht- Vorliegen eines Eingriffs in das Familienleben gem. Art. 8 EMRK begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Bruder des Beschwerdeführers, I.D., der gleichzeitig mit ihm eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, von der Ausweisung ebenso betroffen sei wie der Beschwerdeführer selbst. Die Ausweisung stelle zwar einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar, jedoch sei dieser nach Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers als verhältnismäßig gerechtfertigt.Das Nicht- Vorliegen eines Eingriffs in das Familienleben gem. Artikel 8, EMRK begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Bruder des Beschwerdeführers, römisch eins.D., der gleichzeitig mit ihm eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, von der Ausweisung ebenso betroffen sei wie der Beschwerdeführer selbst. Die Ausweisung stelle zwar einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar, jedoch sei dieser nach Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers als verhältnismäßig gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte und an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete Beschwerde vom 11. August 2008, mittels der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Weiters brachte der Beschwerdeführer in der Berufung ergänzend vor, dass er nur deshalb vor Verbüßung der (gesamten über ihn verhängten Freiheitsstrafe) freigekommen sei, weil sein Bruder I.D. ihm geholfen habe, eine Verteidigerin zu erhalten und diese für ihn Schmiergeld bezahlt habe. Dies habe zu Folge gehabt, das sein Bruder I.D. selbst in Schwierigkeiten gekommen sei, man habe Druck auf ihn ausgeübt und ihm nahegelegt, er solle nicht mehr zum Anwalt gehen. I.D. sei auch geschlagen worden. Bei der Entlassung sei dem Beschwerdeführer von seinen Peinigern gedroht worden, das sie ihn wieder in Haft treffen und ihn dann töten würden.Weiters brachte der Beschwerdeführer in der Berufung ergänzend vor, dass er nur deshalb vor Verbüßung der (gesamten über ihn verhängten Freiheitsstrafe) freigekommen sei, weil sein Bruder römisch eins.D. ihm geholfen habe, eine Verteidigerin zu erhalten und diese für ihn Schmiergeld bezahlt habe. Dies habe zu Folge gehabt, das sein Bruder römisch eins.D. selbst in Schwierigkeiten gekommen sei, man habe Druck auf ihn ausgeübt und ihm nahegelegt, er solle nicht mehr zum Anwalt gehen. römisch eins.D. sei auch geschlagen worden. Bei der Entlassung sei dem Beschwerdeführer von seinen Peinigern gedroht worden, das sie ihn wieder in Haft treffen und ihn dann töten würden.
Auch sei von den Behörden - nachdem er sich aus Angst vor neuerlicher Inhaftierung versteckt und nicht gemeldet hätte - bei den Eltern nach ihm gesucht und diese auch geschlagen worden.
Nach der Flucht des Beschwerdeführers (und seines Bruders) sei auch die Frau seines Bruders I.D. und deren Kinder nach dessen Aufenthalt gefragt und geschlagen worden und seien diese dann ebenfalls geflüchtet.Nach der Flucht des Beschwerdeführers (und seines Bruders) sei auch die Frau seines Bruders römisch eins.D. und deren Kinder nach dessen Aufenthalt gefragt und geschlagen worden und seien diese dann ebenfalls geflüchtet.
Bezüglich des Auftrages der belangten Behörde, weitere Unterlagen beizubringen, habe er Kontakt zu seinem Bruder in der Heimat aufgenommen und habe sein Bruder erfahren, dass die Anwältin des Beschwerdeführers nicht mehr in Tschetschenien aufhältig sei. Er habe dies der belangten Behörde bereits mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 mitgeteilt und habe die belangte Behörde dies ebenso wenig berücksichtigt wie sein Vorbringen, dass die Leute, durch die er gefoltert worden sei, auch damit drohten, ihn umzubringen.
Der Beschwerdeführer habe eine sichtbare Verletzung am rechten Schienbein von den Misshandlungen davongetragen.
Weiters habe die belangte Behörde keine einzelfallbezogene Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers durchgeführt.
Der Bruder des Beschwerdeführers, B.D., habe in Österreich bereits Asyl erhalten. Die belangte Behörde sei im Rahmen der Prüfung auf Vorliegen von Familienleben nicht auf das Privat- und Familienleben mit seinem Bruder B.D. eingegangen und könne daher von einer individuellen Abwägung der Interessen nicht ausgegangen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 13. August 2008 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 13. August 2008 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl römisch eins 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gegenständlicher Antrag wurde am 24. Dezember 2007 gestellt, daraus folgt, dass dieser nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 zu führen ist.Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gegenständlicher Antrag wurde am 24. Dezember 2007 gestellt, daraus folgt, dass dieser nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zu führen ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Zuständigkeit des und das Verfahren vor dem (in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde damals eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gem. § 27 Abs.1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Zuständigkeit des und das Verfahren vor dem (in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde damals eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.
Es ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihmer Rechte und rechtlichen Unteressen zu geben. Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ist die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden, sondern hat durch die Aufnahme von Beweisen unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt zu ermitteln. (Vgl. hiezu etwa E VwGH 29.9.1986, 84/08/0131, 30.1.1992, 87/17/0177 bzw. 30.4.1988, 97/06/0225).
Nun hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung vorgebracht, dass seinem Bruder, B.D., in Österreich internationaler Schutz gewährt und dieser als Flüchtling anerkannt wurde. Abgesehen davon, dass es die belangte Behörde wie vom Beschwerdeführer richtigerweise in der Berufung vorgebracht, völlig außer Acht gelassen hat, sich mit diesem Sachverhalt in Bezug auf die Prüfung hinsichtlich des Vorliegens des Familienlebens (und Privatlebens) gem. Artikel 8 EMRK auseinandersetzen, hat sie auch jegliche Ermittlungen in Hinblick auf das Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, B.D., durchzuführen unterlassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, seinen Bruder B.D. bei der Versorgung von tschetschenischen Freiheitskämpfern mit Medikamenten und Lebensmitteln auf dessen Bitte hin ab dem Sommer 2006 unterstützt zu haben und sei dies der Grund gewesen, warum er in Haft genommen und gefoltert worden sei. Wie für den Asylgerichtshof aus dem Asylverfahren des Bruders durch Nachschau im AIS ersichtlich, flüchtete der Bruder des Beschwerdeführers, nachdem der Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützungstätigkeit festgenommen worden war, nach Österreich und erhielt in erster Instanz am 30. April 2007 Asyl. Daraus ergibt sich, dass das Bundesasylamt es für wahrscheinlich und glaubhaft hielt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat verfolgt wird.
Obwohl das Einvernahmeprotokoll des Bruders des Beschwerdeführers für die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jederzeit zugänglich war, hat das Bundesasylamt jegliche Ermittlungen dahingehend unterlassen, ob sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit jenem des Bruders deckt oder ob daraus Widersprüche im Vorbringen ersichtlich sind. Dies wäre aber ein substanzielles Beweismittel zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewesen, die die belangte Behörde im bekämpften Bescheid so beurteilte, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in seiner Heimat konkret verfolgt zu werden, auf Grund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne. Sein Vorbringen sei auch weder schlüssig noch plausibel in dem Sinne, dass es mit den Tatsachen und allgemeinen Erfahrungen übereinstimme. Die belangte Behörde hat damit lediglich formelhafte Floskeln aneinandergereiht statt in nachvollziehbarer Weise zu begründen, warum sie das Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken zwar für glaubhaft hält, dann aber doch zu dem Ergebnis kommt, eine Verfolgung sei nicht wahrscheinlich und glaubhaft. Warum die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Verhaftung durch den FSB und der daran anknüpfenden Befragung bezüglich der tschetschenischen Kämpfer, sowie dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2007 der Miliz übergeben wurde, dass er lediglich wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt wurde und sich nach verbüßter Freiheitsstrafe einmal wöchentlich bei der Miliz zu melden habe sowie schließlich, dass sich die Behörden bei seiner Schwester und seinen Eltern nach ihm erkundigten, für zutreffend erachtet hat, bleibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid außer durch Heranziehung der Formeln "nachvollziehbar und plausibel" ebenso darzulegen schuldig, wie sie es im Ermittlungsverfahren unterlassen hat, hiezu weitere Ermittlungsschritte zu setzen.
Auch hat sich die belangte Behörde damit begnügt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage "Wann und wo wurde Ihr Reisepass ausgestellt" angab, er habe keinen Reisepass (AS 65), obwohl dem erstinstanzlichen Akt der Inlandsreisepass des Beschwerdeführers einliegt (AS 5). Die Behörde wäre im Zuge der Ermittlungen zur Identität verpflichtet gewesen, ihre Frage dahingehend zu präzisieren, ob sie den Inlands- oder den Auslandspass gemeint habe, da der Beschwerdeführer ja sehr wohl einen (Inlandsreise)Pass hat, den er zum Nachweis der Identität bereits zu Beginn des Asylverfahrens vorlegte. Warum der Beschwerdeführer anführte, keinen Pass zu haben, bleibt mangels weiterer Auseinandersetzung der Behörde mit dieser Angabe, unklar.
Die belangte Behörde hat jegliche weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen bzw. dieses von sich aus zu hinterfragen nicht für notwendig befunden. Weitergehende Ermittlungen zur individuellen Verfolgungssituation, so insbesondere zu den Haftbedingungen in den vom Beschwerdeführer angeführten Haftanstalten, hat sie zur Gänze unterlassen.
Die belangte Behörde setzt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keinster Weise individuell auseinander, sondern stellt lediglich pauschal fest, dass dessen Vorbringen nur eine in den Raum gestellte Behauptung sei, der auf Grund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne, ohne dies nachvollziehbar zu begründen und beweiszuwürdigen. Das Bundesasylamt trifft diese Feststellung aber, ohne individuelle, einzelfallbezogene Ermittlungen durchzuführen. In gleicher Art hat die belangte Behörde dem vorgebrachten Umstand, dass vom Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach unter Folter die Inszenierung einer strafrechtlichen Tat, nämlich illegaler Besitz von Waffen, sowie die Geständnisse zu drei Terroranschlägen erpresst wurden, jegliche asylrechtliche Auseinandersetzung verwehrt. Vielmehr beurteilte die belangte Behörde die vorgebrachten Verfolgungshandlungen rechtlich so, dass diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung standen. In Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers, erscheint diese rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung dessen, dass die belangte selbst Behörde feststellt, dass der Beschwerdeführer am 6. September der Miliz übergeben wurde und es am 15. Dezember 2006 zu einer Gerichtsverhandlung kam nicht nur unrichtig, sondern auch zynisch.
Aus dem Gesagten folgt daher, dass die Asylbehörde die ihr gemäß §§ 37 AVG bzw. 28 AsylG 1997 obliegende Ermittlungspflicht und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet hat, dass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Asylbehörde erster Instanz notwendig und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Aus dem Gesagten folgt daher, dass die Asylbehörde die ihr gemäß Paragraphen 37, AVG bzw. 28 AsylG 1997 obliegende Ermittlungspflicht und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet hat, dass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Asylbehörde erster Instanz notwendig und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die belangte Behörde wird sich im Hinblick auf den nunmehrigen Erkenntnisstand im fortgesetzten (Ermittlungs)Verfahren zunächst im Besonderen dem Asylverfahren und dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers und im Anschluss auch mit dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers in angemessenem Maße auseinanderzusetzen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.05.2009