Norm
AVG §68 Abs1Spruch
B16 237.504-3/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des R. J., StA. Kolumbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, FZ. 09 00.807-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.römisch eins.
1. VERFAHRENSGANG:
1.1. Der Beschwerdeführer mit dem Herkunftsland Kolumbien reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und brachte am 28.04.2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
1.2. Am 07.05.2003 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde zu dem Fluchtweg und den Fluchtgründen einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, Kolumbien wegen politischer Probleme verlassen zu haben. Zwei seiner Schwäger würden zu den Milizen (Selbsthilfegruppen) gehören und sie würden glauben, dass er zur Polizei gehen würde. Deswegen werde er seit zwei Jahren bedroht.
1.3. Mit Bescheid vom 09.05.2003, Zl 03 12.149-BAW, wies die Erstbehörde den Asylantrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 4 Absatz 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurück, mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer bereits in Ungarn Verfolgungssicherheit vorgelegen sei.1.3. Mit Bescheid vom 09.05.2003, Zl 03 12.149-BAW, wies die Erstbehörde den Asylantrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurück, mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer bereits in Ungarn Verfolgungssicherheit vorgelegen sei.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
1.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2003, Zahl 237.504/0-XIII/32/03, wurde der Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.6. Am 01.12.2003 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde ein weiteres Mal einvernommen.
1.7. Mit Bescheid vom 12.05.2004, Zl 03 12.149-BAW, wies die Erstbehörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.7. Mit Bescheid vom 12.05.2004, Zl 03 12.149-BAW, wies die Erstbehörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Beweiswürdigeng führte die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig und die Behauptungen unwahrscheinlich erscheinen würden. Zudem habe er widersprüchliche und wenig konsistente Angaben gemacht.
1.8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
1.9. Aus einem Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.04.2005 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, dass er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe und daher seine Berufung zurückiehe.
1.10. Am 21.01.2009 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.11. Am 21.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt erstbefragt. Im Wesentlichen gab dieser an, dass er durch seine Ehe diverse Visa bekommen habe. Die Ehe sei jedoch circa im Dezember 2007 geschieden worden. Er sei 16 Monate im Gefängnis gewesen, weil er Drogen verkauft habe. Im September 2008 habe er einen Antrag auf ein Visum gestellt, doch der Antrag sei abgelehnt worden. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, bereits im 1. Asylantrag Angaben gemacht zu haben. Das Risiko für ihn in Kolumbien sei noch größer geworden, weil alle Leute, nach denen in Kolumbien gesucht worden sei, in der Zwischenzeit getötet worden seien.
1.12. Am 27.01.2009 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal von der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen. Er brachte neu vor, dass er in seinem Heimatland ein Mädchen geschwängert habe und die Brüder dieses Mädchens ihn hätten umbringen wollen. Befragt danach, weshalb er dies nicht im 1. Asylantrag vorgebracht habe, gab er an, es gesagt zu haben. Befragt nach allfälligen Krankheiten gab er an, sich sehr schlecht zu fühlen und es mit den Nerven zu haben. Dies wiederholte er noch einmal am Ende der Einvernahme.
1.13. Mit Bescheid vom 29.01.2009, Zahl 09 00.807-EAST Ost, wies die Erstbehörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kolumbien aus.1.13. Mit Bescheid vom 29.01.2009, Zahl 09 00.807-EAST Ost, wies die Erstbehörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kolumbien aus.
1.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Kolumbien verschlechtert habe. Die Mutter sei in den Jahren 2006 und 2007 von bewaffneten FARC Kämpfer in ihrer Wohnung aufgesucht worden und hätten diese nach dem Beschwerdeführer gefragt und nach ihm gesucht. Außerdem habe die Erstbehörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterlassen, obwohl er angegeben habe, dass es ihm schlecht gehe. Es liege somit keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.1.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Kolumbien verschlechtert habe. Die Mutter sei in den Jahren 2006 und 2007 von bewaffneten FARC Kämpfer in ihrer Wohnung aufgesucht worden und hätten diese nach dem Beschwerdeführer gefragt und nach ihm gesucht. Außerdem habe die Erstbehörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterlassen, obwohl er angegeben habe, dass es ihm schlecht gehe. Es liege somit keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor.
Beigelegt wurde ein Befund vom 04.02.2009, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
EntschiedeneSache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 26.02.2004, Zahl 2004/07/0014).EntschiedeneSache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 26.02.2004, Zahl 2004/07/0014).
"Sache des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid, mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH vom 04.05.19990, 9009/0016).Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid, mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH vom 04.05.19990, 9009/0016).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG].Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG].
Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).
Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (vgl. VwGH 10.6.1998, Zl: 96/20/0266).Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen vergleiche VwGH 10.6.1998, Zl: 96/20/0266).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
3. Aufgrund obiger Ausführungen, den Angaben in den erstinstanzlichen Einvernahmen und dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht davon auszugehen, dass gegenständlich eine bereits entschiedene Sache vorliegt. Der hier angefochtene Bescheid der Erstbehörde, sowie das erstinstanzliche Verfahren, enthalten keine Hinweise darauf, dass sich die Erstbehörde mit der Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland auseinander gesetzt hätte, wobei hier besonders anzumerken ist, dass das ersten Asylverfahren bereits seit dem Jahr 2005 abgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer hat bereits bei der Erstbefragung am 21.01.2009 angegeben, dass sich seine Situation im Heimatland verschlechtert habe bzw. dass das Risiko noch größer geworden sei. Aus der Niederschrift vom 27.01.2009 ergibt sich ferner ein neues Vorbringen, nämlich dass er Probleme im Heimatland habe, da ein Mädchen von ihm schwanger sei. Die Feststellung der Erstbehörde, dass der Beschwerdeführer in den Niederschriften ausgeführt habe, dass es keine neuen Gründe gebe, ist daher nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat ferner mehrmals angegeben, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Die Erstbehörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
07.04.2009