TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/23 A6 306404-2/2008

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A6 306.404-2/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007, Zl. 05 00.611-BAW WE 2, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007, Zl. 05 00.611-BAW WE 2, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX vom 27.08.2007 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 vom 27.08.2007 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 13.01.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 18.01.2005 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 10.08.2006, vor der Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 13.01.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 18.01.2005 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 10.08.2006, vor der Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

I.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.08.2006, Zahl: 05 00.611-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.08.2006, Zahl: 05 00.611-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

I.1.3. Dieser Bescheid wurde nach einer negativen Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) am 11.08.2006 - wonach der Beschwerdeführer bis 10.07.2006 in 1020 Wien, Ybbsstraße 12/7, meldebehördlich erfasst gewesen war (AS 119) - dem zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer am 11.08.2006 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Dieser Vorgang wurde gemäß § 23 Abs. 2 ZustG beurkundet und gemäß § 23 Abs. 3 ZustG in den Amtsräumlichkeiten des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, zum Aushang gebracht (AS 123, 125, 173).römisch eins.1.3. Dieser Bescheid wurde nach einer negativen Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) am 11.08.2006 - wonach der Beschwerdeführer bis 10.07.2006 in 1020 Wien, Ybbsstraße 12/7, meldebehördlich erfasst gewesen war (AS 119) - dem zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer am 11.08.2006 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Dieser Vorgang wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG beurkundet und gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG in den Amtsräumlichkeiten des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, zum Aushang gebracht (AS 123, 125, 173).

I.1.4. Mit Schreiben vom 05.10.2006 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters zunächst mit, dass seiner Auffassung nach der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006 nicht durch die am 11.08.2006 erfolgte Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei, sondern frühestens am 03.10.2006 anlässlich der Akteneinsicht durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die - bezüglich der Frage der Zustellung durch Akteneinsicht - bezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, stellte der Beschwerdeführer fest, dass ihm "der Bescheid [...] demnach neu zuzustellen [wäre]". "Sicherheitshalber" stellte er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte "in eventu" dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. "Unter einem" wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, Zahl: 05 00.611-BAW, Berufung erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach trotz erfolgter Abmeldung am 10.07.2006 von der Anschrift, 1020 Wien, Ybbsstraße 12/7, diese Abgabestelle nicht geändert habe, wodurch bereits das Vorgehen nach § 8 ZustG rechtswidrig gewesen sei, zumindest aber die Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 1 ZustG ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle.römisch eins.1.4. Mit Schreiben vom 05.10.2006 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters zunächst mit, dass seiner Auffassung nach der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006 nicht durch die am 11.08.2006 erfolgte Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei, sondern frühestens am 03.10.2006 anlässlich der Akteneinsicht durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die - bezüglich der Frage der Zustellung durch Akteneinsicht - bezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, stellte der Beschwerdeführer fest, dass ihm "der Bescheid [...] demnach neu zuzustellen [wäre]". "Sicherheitshalber" stellte er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte "in eventu" dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. "Unter einem" wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2006, Zahl: 05 00.611-BAW, Berufung erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach trotz erfolgter Abmeldung am 10.07.2006 von der Anschrift, 1020 Wien, Ybbsstraße 12/7, diese Abgabestelle nicht geändert habe, wodurch bereits das Vorgehen nach Paragraph 8, ZustG rechtswidrig gewesen sei, zumindest aber die Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle.

I.1.5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 10.10.2006, Zahl: 05 00.611-BAW WE, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 05.10.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt I) und wies den Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurück (Spruchpunkt II).römisch eins.1.5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 10.10.2006, Zahl: 05 00.611-BAW WE, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 05.10.2006 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurück (Spruchpunkt römisch zwei).

I.1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 13.10.2006 fristgerecht erhobene Berufung, in der unter anderem beantragt wird, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 13.10.2006 fristgerecht erhobene Berufung, in der unter anderem beantragt wird, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.1.7. Mit Bescheid vom 28.11.2006, Zahl: 306.404-C1/Z1-XVII/56/06, behob der Unabhängige Bundesasylsenat Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zahl: 05 00.611-BAW WE, ersatzlos und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zu. Dieser Schritt wurde im Wesentlichen mit der verwaltungsgerichtlichen Judikaturlinie begründet, aus der eine Verpflichtung zur Zuerkennung hervorginge, zumal in Asylsachen in der Regel wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch eine rechtskräftige Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die betroffene Person offenkundig wäre.römisch eins.1.7. Mit Bescheid vom 28.11.2006, Zahl: 306.404-C1/Z1-XVII/56/06, behob der Unabhängige Bundesasylsenat Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zahl: 05 00.611-BAW WE, ersatzlos und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zu. Dieser Schritt wurde im Wesentlichen mit der verwaltungsgerichtlichen Judikaturlinie begründet, aus der eine Verpflichtung zur Zuerkennung hervorginge, zumal in Asylsachen in der Regel wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch eine rechtskräftige Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die betroffene Person offenkundig wäre.

I.1.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zahl 306.404-C1/4E-XVII/56/06, wurde in weiterer Folge der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zahl 05 00.611-BAW WE gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und das Verfahren damit in die Lage zurückbefördert, in welcher es sich vor der Erlassung des betreffenden Bescheides befunden hat. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf ordentliche Zustellung des Bescheides vor einem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erledigen gewesen.römisch eins.1.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zahl 306.404-C1/4E-XVII/56/06, wurde in weiterer Folge der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zahl 05 00.611-BAW WE gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben und das Verfahren damit in die Lage zurückbefördert, in welcher es sich vor der Erlassung des betreffenden Bescheides befunden hat. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf ordentliche Zustellung des Bescheides vor einem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erledigen gewesen.

I.1.9. Das Bundesasylamt hat daraufhin - korrespondierend zu obgenannter UBAS-Entscheidung - mit Bescheid vom 08.08.2007, Zahl 05 00.611-BAW WE2, den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2006 auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 10.08.2006 gemäß § 23 ZustellG (Spruchpunkt I) sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.10.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, abgewiesen, und gemäß § 71 Abs. 6 AVG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.römisch eins.1.9. Das Bundesasylamt hat daraufhin - korrespondierend zu obgenannter UBAS-Entscheidung - mit Bescheid vom 08.08.2007, Zahl 05 00.611-BAW WE2, den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2006 auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 10.08.2006 gemäß Paragraph 23, ZustellG (Spruchpunkt römisch eins) sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.10.2006 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, abgewiesen, und gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fraglichen Bescheidzustellung über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt habe und er eine entsprechende Mitteilung an die Asylbehörden unterlassen hätte. Er wäre nach einem ordnungsgemäßen Verfahren gemäß § 15 MeldeG amtlich von der Adresse,1020 Wien, Ybbsstraße 12/7, am 10.07.2006 abgemeldet worden, woraus geschlossen habe werden können, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Abgabestelle konstant ortsabwesend gewesen sei.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fraglichen Bescheidzustellung über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt habe und er eine entsprechende Mitteilung an die Asylbehörden unterlassen hätte. Er wäre nach einem ordnungsgemäßen Verfahren gemäß Paragraph 15, MeldeG amtlich von der Adresse,1020 Wien, Ybbsstraße 12/7, am 10.07.2006 abgemeldet worden, woraus geschlossen habe werden können, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Abgabestelle konstant ortsabwesend gewesen sei.

I.1.10. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 27.08.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in der Begründung auf seine ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Er monierte weiters, dass das Bundesasylamt auf Grund der bereits erfolgten Erledigung seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht zu einer neuerlichen Entscheidung darüber berechtigt gewesen wäre und daher denselben Antrag nicht zurückweisen hätte dürfen.römisch eins.1.10. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 27.08.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in der Begründung auf seine ursprünglich geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Er monierte weiters, dass das Bundesasylamt auf Grund der bereits erfolgten Erledigung seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht zu einer neuerlichen Entscheidung darüber berechtigt gewesen wäre und daher denselben Antrag nicht zurückweisen hätte dürfen.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:

II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 ABs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, ABs.1 Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen

persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.3.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung im Akt, somit am 11.08.2006, zwar (seit 10.07.2006) an der von ihm angegebenen Abgabestelle nicht mehr behördlich gemeldet gewesen sei, den Ladungsbescheid des Bundesasylamtes für den für 10.08.2006 anberaumten Ladungstermin trotz der bereits erfolgten Abmeldung entgegengenommen habe. Daraus wäre für die belangte Behörde zu schließen gewesen, dass er sich innerhalb des fraglichen Zeitraumes sehr wohl an besagter Adresse aufgehalten habe, die amtliche Abmeldung sei hingegen aus ihm unbekannten Gründen erfolgt.römisch zwei.3.6. In gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung im Akt, somit am 11.08.2006, zwar (seit 10.07.2006) an der von ihm angegebenen Abgabestelle nicht mehr behördlich gemeldet gewesen sei, den Ladungsbescheid des Bundesasylamtes für den für 10.08.2006 anberaumten Ladungstermin trotz der bereits erfolgten Abmeldung entgegengenommen habe. Daraus wäre für die belangte Behörde zu schließen gewesen, dass er sich innerhalb des fraglichen Zeitraumes sehr wohl an besagter Adresse aufgehalten habe, die amtliche Abmeldung sei hingegen aus ihm unbekannten Gründen erfolgt.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen bereits einen ganzen Monat vor Erlassung des Bescheides am 11.08.2006 nicht mehr behördlich an seinem angeführten Wohnsitz gemeldet gewesen ist. Weshalb die belangte Behörde daher von einem fortdauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers an dieser Adresse ausgehen hätte sollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es bei der Qualifikation eines Wohnsitzes als einer dem Zustellgesetz entsprechenden "Abgabestelle" nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht auf eine polizeiliche Meldung ankommt, so steht doch fest, dass eine entsprechende Information an das Bundesasylamt unterlassen worden ist. Daran ändert ebenso nicht, dass der Beschwerdeführer amtliche Schriftstücke selbst nach der erfolgten Abmeldung an dieser Wohnsitzadresse entgegengenommen hat, zumal der in der Beschwerde angesprochene Ladungsbescheid zu einem Zeitpunkt ausgestellt und versendet wurde, zu dem der Beschwerdeführer noch über eine aufrechte Meldung an der angeführten Adresse in 1020 Wien, Ybbsstraße 12/7, verfügte. Vielmehr wäre es gesetzlich geboten gewesen, (zumindest) im Rahmen seiner Einvernahme den Umstand seiner behördlichen Abmeldung bekannt zu geben. Stattdessen entschloss sich der Beschwerdeführer offensichtlich dazu, selbst nach entsprechender Belehrung des einvernehmenden Organwalters, das Bundesasylamt von der behördlichen Abmeldung seiner Person von obiger Anschrift nicht in Kenntnis zu setzen.

Führte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz aus, er hätte über seine Abmeldung nicht bescheid gewusst, so kann diesem Vorbringen nur entgegnet werden, dass einer amtlichen Abmeldung - wie bereits das Bundesasylamt richtigerweise festgestellt hat - ein gesetzlich bestimmtes Verfahren vorangeht. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer somit - angeblich - nicht über das Vorgehen der MA 62 (Zentrales Meldeservice) informiert gewesen sein sollte, ist daher ganz offensichtlich in seiner andauernden Abwesenheit von besagter Abgabestelle gelegen, weshalb der Beschwerdeführer auch mit dieser Argumentation nicht von einem Zustellmangel zu überzeugen vermag.

Die amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthaltes eines Asylwerbers kann im Übrigen nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine Zustellung verfahrensrechtlich relevanter Schriftstücke an bisher im Laufe eines Verfahrens angegebene, und zwischenzeitlich wieder aufgegebene Meldeadressen vorzunehmen wäre. Eine derartige Vorgangsweise entspräche wohl nicht der Intention des Gesetzgebers und könnte dadurch der Abschluss eines Verfahrens in Folge willkürlicher (und dem Meldegesetz zuwider laufender) Wohnsitzwechsel eines Beschwerdeführers auf unbestimmte und vor allem behördlich unbeeinflussbare Dauer in die Länge gezogen werden. Eine entsprechende Mitteilung an die belangte Behörde (beispielsweise auch darüber, dass er trotz Abmeldung weiterhin an besagter Adresse angetroffen werden könnte) wäre somit bei Kenntnis der erfolgten Abmeldung jedenfalls vorzunehmen, beziehungsweise die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten zu veranlassen gewesen. In gegenständlichem Fall kommt, wie bereits weiter oben ins Treffen geführt, noch erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits nach der amtlichen Abmeldung zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor das Bundesasylamt geladen worden ist, weshalb es umso unverständlicher erscheint, aus welchem Grunde er nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt die belangte Behörde über seinen dennoch fortdauernden Aufenthalt an der besagten Adresse informiert hat. An dieser Ansicht vermag auch der im Beschwerdeschriftsatz erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach sich aus der Mitteilung des Bundesasylamtes nicht herauslesen ließe, ob es sich dabei um eine generelle Ermahnung handelte oder diese Belehrung vielmehr so zu interpretieren gewesen wäre, nur im Falle eines von der Behörde angenommenen Wohnsitzwechsels eine Abgabestelle bekannt zu geben. Von einem Missverständnis dieser ihm zukommenden, generellen Verpflichtung ist nach Einsichtnahme in vorliegenden Verwaltungsakt nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer an beiden Einvernahmeterminen über die Bekanntgabe einer Abgabestelle ausdrücklich in einer ihm verständlichen Sprache in Kenntnis gesetzt wurde. Monierte er diesbezüglich nun eine unkorrekte Zitierung dieser Belehrung in dem nunmehr bekämpften Bescheid, so ändert das nichts an der bestehenden Sachlage.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, zur neuerlichen Absprache über die (Nicht-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung des gegenständlichen Antrages insofern berechtigt war, da dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.08.2007 (und nicht wie in der Beschwerde auf Seite 2 angeführt: [...] vom 10.10.2006) eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zahl 306.404-C1/4E-XVII/56/06, voranging, mittels welcher jener Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, somit mit Wirkung ex tunc vernichtet wurde. Daraus ist zu folgern, dass auch die zuvor erteilte aufschiebende Wirkung wegen Beruhens auf einem nicht mehr existenten Bescheid als gegenstandlos zu behandeln war.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, zur neuerlichen Absprache über die (Nicht-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung des gegenständlichen Antrages insofern berechtigt war, da dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.08.2007 (und nicht wie in der Beschwerde auf Seite 2 angeführt: [...] vom 10.10.2006) eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zahl 306.404-C1/4E-XVII/56/06, voranging, mittels welcher jener Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, somit mit Wirkung ex tunc vernichtet wurde. Daraus ist zu folgern, dass auch die zuvor erteilte aufschiebende Wirkung wegen Beruhens auf einem nicht mehr existenten Bescheid als gegenstandlos zu behandeln war.

Die Hinterlegung im Akt erfolgte daher zusammengefasst mangels rechtzeitiger Bekanntgabe einer aktuellen Abgabestelle rechtmäßig. Der Bescheid gilt somit per 11.08.2006 als ordnungsgemäß zugestellt. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, dem zur Folge es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende Mitteilung zu verfügen, vermochte der Asylgerichtshof nicht zu erkennen und wurde zudem auch gar nicht behauptet. Es wäre dem Beschwerdeführer daher sehr wohl zuzumuten gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den zu erwartenden Bescheid des Bundesasylamtes (vor allem in Anbetracht der am Tage der Bescheidausfertigung erfolgten Einvernahme) auch tatsächlich zu erhalten. Sein scheinbar fehlendes Interesse an der ihm zukommenden Mitwirkung im Asylverfahren ist daher nicht geeignet, erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken.

Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG glaubhaft vorzubringen.Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG glaubhaft vorzubringen.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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