Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S13 403.491-2/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der F.S., geb. 00.00.1996, StA.
Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: F.M., diese vertreten durch: Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009, FZ 08 10.243-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 iVm. § 34 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste am 18.10.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren fünf ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.12.2008, FZ. 08 10.243 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.12.2008, FZ. 08 10.243 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.12.2008 unter Berufung auf § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG statt, weil der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.12.2008 unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG statt, weil der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde.
Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 04.02.2009 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.02.2009, FZ. 08 10.243-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.02.2009, FZ. 08 10.243-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.02.2009 durch ihre Bevollmächtigte Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 19.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 18.10.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 18.10.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die minderjährige Tochter der F.M., deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S13 403.494-2/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Da die minderjährige Tochter als Familienangehörige der F.M. gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf F.M. vor, und der gegenständlichen Beschwerde ist daher ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die minderjährige Tochter als Familienangehörige der F.M. gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG in Bezug auf F.M. vor, und der gegenständlichen Beschwerde ist daher ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
26.03.2009