Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E4 403.819-1/2009-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2008, FZ. 08 08.716-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2008, FZ. 08 08.716-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt) stellte am 17.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der Sicherheitsbehörde PAZ - Graz, 8010 Graz, Paulustorgasse 8.
Im Zuge seiner Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum Graz am 18.09.2008 gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXXin XXXX, Palästina/Gaza geboren zu sein. Sein VaterXXXX sei ca. 80 Jahre, seine Mutter XXXX sei ca. 70 Jahre alt. Als Heimatanschrift nannte er "Gaza, Flüchtlingslager XXXX". Er habe dieses Gebiet vor ca. drei Monaten illegal per Fuß verlassen. Er sei von Gaza über die Berge nach Syrien gegangen. Von dort erfolgte die Weiterreise mit einem LKW - vermutlich über die Türkei - nach Italien . Von hier sei der BF mit dem Zug nach Wien und schließlich nach Graz gereist. Zuvor habe er sich für ca. sechs Wochen in XXXX aufgehalten und als Erntehelfer gearbeitet. Mitte August 2008 sei er nach Österreich gekommen. Ein Araber habe die Reise organisiert, wobei sich die Kosten für die Schleppung auf $ 5.000,-- belaufen hätten. Befragt, weshalb er ausgereist sei, sagte der BF, "Ich bin vor dem Krieg geflüchtet. Mein Bruder ist im Krieg gefallen." Der BF befürchte bei einer Rückkehr ermordet zu werden, da er der Fatah-Fraktion angehöre, die mit der Hamas-Fraktion verfeindet sei. Die Hamas-Fraktion habe nun die letzten Wahlen gewonnen. In XXXX habe der BF gegen Bezahlung von ¿ 300,-- von einem Mittelsmann namens XXXX einen gefälschten bulgarischen Reisepass erhalten.Im Zuge seiner Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum Graz am 18.09.2008 gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am XXXXin römisch 40 , Palästina/Gaza geboren zu sein. Sein VaterXXXX sei ca. 80 Jahre, seine Mutter römisch 40 sei ca. 70 Jahre alt. Als Heimatanschrift nannte er "Gaza, Flüchtlingslager XXXX". Er habe dieses Gebiet vor ca. drei Monaten illegal per Fuß verlassen. Er sei von Gaza über die Berge nach Syrien gegangen. Von dort erfolgte die Weiterreise mit einem LKW - vermutlich über die Türkei - nach Italien . Von hier sei der BF mit dem Zug nach Wien und schließlich nach Graz gereist. Zuvor habe er sich für ca. sechs Wochen in römisch 40 aufgehalten und als Erntehelfer gearbeitet. Mitte August 2008 sei er nach Österreich gekommen. Ein Araber habe die Reise organisiert, wobei sich die Kosten für die Schleppung auf $ 5.000,-- belaufen hätten. Befragt, weshalb er ausgereist sei, sagte der BF, "Ich bin vor dem Krieg geflüchtet. Mein Bruder ist im Krieg gefallen." Der BF befürchte bei einer Rückkehr ermordet zu werden, da er der Fatah-Fraktion angehöre, die mit der Hamas-Fraktion verfeindet sei. Die Hamas-Fraktion habe nun die letzten Wahlen gewonnen. In römisch 40 habe der BF gegen Bezahlung von ¿ 300,-- von einem Mittelsmann namens römisch 40 einen gefälschten bulgarischen Reisepass erhalten.
2. Laut Meldung der PolizeiinspektionXXXX vom XXXX über die Straftat eines Asylwerbers gem. § 57 Abs. 6 AsylG habe der BF gemeinsam und in verabredeter Verbindung mitXXXX am XXXX einen Einbruchsdiebstahl in das Kaufhaus "XXXX verübt. Beide Täter seien bei der Einvernahme geständig gewesen. Weiters sei anzumerken, dass XXXX bei der Einvernahme den BF als Landsmann bezeichnet habe. Außerdem spreche der BF laut DolmetscherinXXXX einen algerischen Dialekt. Sie sei davon überzeugt, dass der BF algerischer Staatsangehöriger sei. Der entsprechende Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX findet sich auf den AS 193 ff.2. Laut Meldung der PolizeiinspektionXXXX vom römisch 40 über die Straftat eines Asylwerbers gem. Paragraph 57, Absatz 6, AsylG habe der BF gemeinsam und in verabredeter Verbindung mitXXXX am römisch 40 einen Einbruchsdiebstahl in das Kaufhaus "XXXX verübt. Beide Täter seien bei der Einvernahme geständig gewesen. Weiters sei anzumerken, dass römisch 40 bei der Einvernahme den BF als Landsmann bezeichnet habe. Außerdem spreche der BF laut DolmetscherinXXXX einen algerischen Dialekt. Sie sei davon überzeugt, dass der BF algerischer Staatsangehöriger sei. Der entsprechende Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 findet sich auf den AS 193 ff.
3. Am 03.12.2008 erfolgte eine Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Graz in arabischer Sprache.
Der BF habe in seinem Herkunftsstaat keine Verwandten. Seine Adresse im Heimatland sei "XXXX, Gaza" gewesen. Dort habe es ein kleines Häuschen gegeben, in dem er zusammen mit seinen Eltern gewohnt habe. Der Vater des BF - ein älterer Mann - arbeite nicht und die Mutter sei als Putzfrau tätig. Sein Bruder sei vor ca. fünf Jahren getötet worden.
Auf Vorhalt, vorhin angegeben zu haben, keine Verwandten im Herkunftsstaat zu besitzen, gab der BF an, "Ich habe das falsch verstanden. Ich dachte Sie meinen mit Verwandte Onkel, Tanten, Cousins usw."
Nach der Aufforderung, die Telefonnummer eines Verwandten oder Bekannten zu nennen, erklärte der BF: "Zur Zeit ist Gaza besetzt. Es gibt keine Post und keine Beförderung von Briefen." Auf Wiederholung dieser Aufforderung, gab der BF zu Protokoll, dort würden lediglich seine Eltern leben. Diese seien ältere Menschen ohne Telefon.
Vor seiner Ausreise habe er auf dem Markt selbständig Gemüse verkauft.
Er sei ausgereist, weil es Krieg gebe und sein Bruder umgebracht worden sei. Sie seien mit einem großen Auto - mit verbundenen Augen - weggefahren. Er wisse nicht, ob sein Bruder von den Israelis oder den Personen in Gaza getötet worden sei. Er könne es nicht genauer schildern, weil er nicht dort gewesen sei. Er habe es gehört. Es gebe Streitigkeiten im Gaza-Streifen und ein Geschoß habe seinen Bruder getroffen.
Der BF sei von der Fatah, aber im Gaza-Streifen gebe es die Hamas-Organisation.
Auf Vorhalt, dass der algerische Staatsangehörige XXXX im Zuge einer Befragung durch die Polizeiinspektion XXXX angab, dass der BF ebenfalls Algerier sei bzw. der damalige Dolmetscher erklärte, dass der BF algerischen Dialekt spreche, antwortete der BF: "Das ist eine Lüge. Ich bleibe dabei, ich komme aus Palästina."Auf Vorhalt, dass der algerische Staatsangehörige römisch 40 im Zuge einer Befragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 angab, dass der BF ebenfalls Algerier sei bzw. der damalige Dolmetscher erklärte, dass der BF algerischen Dialekt spreche, antwortete der BF: "Das ist eine Lüge. Ich bleibe dabei, ich komme aus Palästina."
Auch der Dolmetscher dieser Einvernahme - er stammte selbst aus Palästina - bestätigte, dass der BF keinen palästinensischen Dialekt spreche. Seiner Meinung nach handle es sich um einen nordafrikanischen - vermutlich algerischen - Dialekt.
In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa welche Hauptstraßen er in Gaza kenne, wo sich die älteste und größte Moschee in Gaza befinde, wo das Parlament sei, welche Bezirke es in Gaza gebe, wo sich das Al Shifa-Krankenhaus befinde, wo der "unbekannte Soldat" in Gaza stehe, welche Namen die Ortschaften des Gazastreifens tragen, wo sich das größte Gefängnis in Gaza befinde, wo sich der Taxistand befinde, in welchem Bezirk von Gaza die orthodoxe Kirche liege, wie die Namen der Eingänge zwischen Israel und Gaza lauten, wie die größte und älteste Moschee in Gaza heiße, wie weit entfernt Gaza vom Meer liege und wie die Postleitzahl von Gaza laute.
Der BF war nicht in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend und vollständig zu beantworten, seine Erklärungen waren falsch, unzureichend bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht".
4. Laut Meldung der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX über die Straftat eines Asylwerbers gem. § 57 Abs. 6 AsylG seien XXXX, XXXX und der BF verdächtig am XXXX in XXXX, nach vorheriger gemeinsamer Absprache aus einem Kleidergeschäft insgesamt drei Pullover und eine Jeans gestohlen zu haben, um sich unrechtmäßig zu bereichern. XXXX und der BF seien weiters verdächtig XXXX am XXXX gefährlich bedroht und genötigt zu haben. Der entsprechende Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX findet sich auf den AS 233 ff.4. Laut Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 über die Straftat eines Asylwerbers gem. Paragraph 57, Absatz 6, AsylG seien römisch 40 , römisch 40 und der BF verdächtig am römisch 40 in römisch 40 , nach vorheriger gemeinsamer Absprache aus einem Kleidergeschäft insgesamt drei Pullover und eine Jeans gestohlen zu haben, um sich unrechtmäßig zu bereichern. römisch 40 und der BF seien weiters verdächtig römisch 40 am römisch 40 gefährlich bedroht und genötigt zu haben. Der entsprechende Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 findet sich auf den AS 233 ff.
5. Mit Bescheid vom 22.12.2008 wurde in Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 6 AsylG nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.5. Mit Bescheid vom 22.12.2008 wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2008 persönlich zugestellt.
Nach der einleitenden Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BAA -Außenstelle Graz vom 03.12.2008 kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe zur Feststellung, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF nicht feststehe. Er stamme nicht aus Palästina. Die behaupteten Fluchtgründe würden nicht den Tatsachen entsprechen und Verfolgungsgründe durch einen anderen Staat seien nicht geltend gemacht worden. Der BF sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen gewesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA im Einzelnen aus, wie es zu den oben angeführten Feststellungen gelangte.
Als Folge der Beobachtung des BF bei der Erstbefragung, sei der Dolmetscher - gerichtlich beeidet und selbst gebürtiger Palästinenser - bei der Einvernahme am 03.12.2008 angewiesen worden, besonders auf die sprachliche Ausdrucksweise zu achten. Der Dolmetscher habe bestätigt, dass es sich beim BF schon alleine auf Grund seiner Aussprache - er spreche keinen palästinensischen Dialekt - um keinen Palästinenser handle.
Trotz der Behauptung aus Palästina zu stammen, sei der BF in keiner Weise fähig gewesen, Dinge zu nennen, die für einen Palästinenser eine Selbstverständlichkeit sein sollten. Abgesehen von einer völligen geografischen Desorientiertheit (der BF habe behauptet Gaza liege 10 km vom Meer entfernt, obwohl es sich um eine Hafenstadt handle bzw. habe er die Sektorübergänge zwischen Israel und Palästina nicht gekannt), seien ihm weder die wichtigsten Denkmäler wie z.B. der "unbekannte Soldat" geläufig, noch wisse der BF, wo sich das Parlament befinde.
Für die erkennende Behörde stehe somit fest, dass der BF nicht aus Palästina stamme, so dass auch die behaupteten Fluchtgründe nicht zutreffen könnten und daher keine Voraussetzung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliege.
Der behauptete Fluchtgrund (Krieg in Palästina) sei ausschließlich zum Zweck der Asylerlangung vorgebracht worden, da der BF, nach Bewertung der Landeskenntnis zu Israel/Palästina und der Aussprache der arabischen Sprache, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Palästina stammen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der BF aus einem nordafrikanischen Land, vermutlich Algerien, stamme. Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fluchtvorbringen habe daher vernachlässigt werden können.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchte. Dies sei aber eine Voraussetzung für die Gewährung von Asyl.
Gem. § 8 Abs. 6 AsylG sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls sei eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG nicht unzulässig ist. In concreto habe der Herkunftsstaat des BF nicht festgestellt werden können.Gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls sei eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG nicht unzulässig ist. In concreto habe der Herkunftsstaat des BF nicht festgestellt werden können.
Zu Spruchpunkt III. wurde auf fehlende Eingriffe, in die von Art. 8 EMRK garantierten Rechte, im Zuge der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet verwiesen, weshalb die Ausweisung zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde auf fehlende Eingriffe, in die von Artikel 8, EMRK garantierten Rechte, im Zuge der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet verwiesen, weshalb die Ausweisung zulässig sei.
8. Mit Schriftsatz vom 05.01.2009 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Ihm seien in seiner Heimat alle Rechte aberkannt worden, er wolle daher in Österreich zu seinen Rechten kommen. Er wisse, dass Österreich ein gerechtes Land sei und es bisher niemandem seine Rechte verweigert habe. Daher ersuche der BF um eine nochmalige Betrachtung seines Fluchtgrundes und um die Möglichkeit, seine Lage erneut zu schildern. Er sei ein Palästinenser, der viel in seiner Heimat gelitten habe und immer noch leide.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten vage, oberflächlich, widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.
Das BAA hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete, nicht glaubhaft machen konnte, und aus welchen Gründen es auch zur Feststellung gelangte, der BF habe versucht, sie über seine wahre Identität und Herkunft zu täuschen.
Ergänzend - zu den Ausführungen des BAA - sind folgende weitere Widersprüche in den Aussagen des BF zu nennen. Bei der Einvernahme am 03.12.2008 vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Graz gab der BF an, dass er im Heimatland keine Verwandten habe. Anschließend erklärte der BF sein Vater sei ein älterer Mann, der nicht arbeite und seine Mutter sei als Putzfrau tätig. Auf Vorhalt, kurz zuvor angegeben zu haben, dass er keine Verwandten in seiner Heimat habe (AS 187), antwortete der BF: "Ich habe das falsch verstanden. Ich dachte Sie meinen mit Verwandten Onkel, Tanten, Cousins usw." Eine weitere Ungereimtheit ist darin zu erblicken, das der BF - nach Aufforderung die Umstände der Ermordung seines Bruder näher zu schildern - zunächst davon sprach, dass sie mit verbundenen Augen in einem großen Wagen weggefahren seien. Später erklärte der BF aber, dass er nicht wisse, wer seinen Bruder getötet habe, da er nicht dort gewesen sei. Er habe es nur gehört. Im Gaza gebe es Streitigkeiten und ein Geschoß habe seinen Bruder getroffen.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde eine nochmalige persönliche Einvernahme bzw. eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wird aber nicht angeführt, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte. Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Dass die belangte Behörde keine länderkundlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF traf, ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des Asylgerichtshofs offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war, seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit die mit diesem in Zusammenhang stehenden Fluchtgründe glaubhaft zu machen. In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Hauptargument seines Vorbringens, das sich im Prinzip im Verweis auf eine behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen liefern konnte. Insbesondere fehlte seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seiner Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, die über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des Asylgerichtshofs offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war, seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit die mit diesem in Zusammenhang stehenden Fluchtgründe glaubhaft zu machen. In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Hauptargument seines Vorbringens, das sich im Prinzip im Verweis auf eine behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen liefern konnte. Insbesondere fehlte seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seiner Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, die über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.
Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, verwies die belangte Behörde zutreffend auf § 8 Abs. 6 AsylG.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, verwies die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zwar existieren Hinweise, dass der BF aus Algerien stammen könnte, sein Herkunftsland konnte allerdings nicht eruiert werden. Vielmehr blieb der BF auch bei seinen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz bei der Behauptung, Palästinenser zu sein.
Zu Spruchpunkt III:
In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 ASylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände ergeben haben. Weder kommt dem BF gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch ist gemäß Z. 2 dieser Bestimmung eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung erkennbar.In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 ASylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände ergeben haben. Weder kommt dem BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch ist gemäß Ziffer 2, dieser Bestimmung eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung erkennbar.
Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 offenbar eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-EntscheidungIm Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 offenbar eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung
bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss.
Die erstinstanzliche Entscheidung begegnete somit in keinem ihrer Spruchpunkte wesentlichen Bedenken seitens des Asylgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Schlagworte
allgemeine Verhältnisse, Ausweisung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
28.08.2009