TE AsylGH Beschluss 2009/3/5 E2 224479-2/2008

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E2 224.479-2/2008-6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMIGNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, GZ. 224.479/0/30E-VI/17/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend A. alias E.A.A., StA.

Iran, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, GZ. 224.479/0/30E-VI/17/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, GZ. 224.479/0/30E-VI/17/01, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und sachverhalt

1. Der Antragsteller brachte am 22.06.2001 einen Asylantrag ein, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er als Angehöriger der religiösen Minderheit der Mandäer (auch: Sabäer) aufgrund seiner Religion im Iran verfolgt werde. Seine Schwester und er seien, als sie gemeinsam auf dem Bazar einkaufen gewesen wären, von der Sittlichkeitspolizei zur Überprüfung ihres Familienverhältnisses auf die Polizeistation mitgenommen worden. Er habe sich gegen die Trennung von seiner Schwester gewehrt. Schließlich seien sie aber dennoch getrennt worden. Der Antragsteller sei zwei Tage festgehalten worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei seine Schwester noch nicht da gewesen, sodass er gemeinsam mit seinem Vater zur Polizeistation zurückgekehrt sei. Sie hätten festgestellt, dass seine Schwester sexuell misshandelt worden sei, worauf er mit den Beamten geschrien und geschimpft habe. Daraufhin sei der Antragsteller neuerlich verhaftet und dem Staatsanwalt vorgeführt worden. Er sei beschuldigt worden, die Grundgesetze des Islams verletzt zu haben. Der Staatsanwalt habe ihn gegen Kaution freigelassen und ihm gesagt, er solle warten bis die gerichtliche Vorladung komme. Diese habe er aber nicht abgewartet, sondern er sei geflüchtet.

2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 08.10.2001, FZ. 01 14.613-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.).2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 08.10.2001, FZ. 01 14.613-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.10.2001 rechtzeitig Berufung. Im Berufungsverfahren führte der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) am 04.11.2004 eine mündliche Verhandlung durch. Weiters ersuchte der UBAS das Deutsche Orient Institut (DOI) um eine gutachterliche Stellungnahme im vorliegenden Verfahren.

4. Am 02.11.2005 langte die von Uwe Brocks für das Deutsche Orient Institut verfasste gutachterliche Stellungnahme vom 31.10.2005 beim UBAS ein. Neben allgemeinen Ausführungen zur Religionsgemeinschaft der Sabein Mandai beleuchtet das Gutachten des Uwe Brocks auch die aktuelle Situation ihrer Anhänger im Iran und kommt zu dem Ergebnis, dass die Mandäer keiner Gruppenverfolgung durch den iranischen Staat und seiner Organe unterliegen.

5. Mit Schreiben des UBAS vom 07.11.2005 wurde diese gutachterliche Stellungnahme dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers übermittelt und Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die schriftliche Äußerung des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers vom 09.12.2005 übermittelte der UBAS mit dem Ersuchen an das Deutsche Orient-Institut, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Letztere langte am 18.03.2006 beim UBAS ein und wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers abermals mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 08.05.2006 äußerte sich dieser zur ergänzenden Stellungnahme des Deutschen Orient Instituts.

6. Mit Bescheid vom 06.05.2008, GZ. 224.479/0/30E-VI/17/01, wies der UBAS die Berufung des Antragstellers vom 15.10.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2001, FZ. 01 14.613-BAG, gemäß §§ 7 und 8 Abs 1 AsylG 1997 ab.6. Mit Bescheid vom 06.05.2008, GZ. 224.479/0/30E-VI/17/01, wies der UBAS die Berufung des Antragstellers vom 15.10.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2001, FZ. 01 14.613-BAG, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 ab.

Hinsichtlich der gutachterlichen Stellungnahme des Uwe Brocks vom 31.10.2005 führte der UBAS aus, dass diese "schlüssig und nachvollziehbar" sei. Der Antragsteller habe in seiner Stellungnahme vom 08.05.2006 kein einziges wesentliches Argument des Gutachtens vom 31.10.2005 aufgegriffen oder durch ein stichhaltiges Gegenargument entkräften können. Zumal auch der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Uwe Brocks in der Stellungnahme vom 08.05.2006 nicht entgegengetreten worden sei, sehe es der UBAS als evident an, dass im vorliegenden Fall keine "zielgerichtet-staatliche Verfolgung" vorliege.

Soweit in den Einwendungen gegen die gutachterlichen Stellungnahmen des Uwe Brocks implizit die Qualifikation des Letzteren bezweifelt wurde, führte der UBAS aus, dass dem entgegenzuhalten sei, dass Uwe Brocks seit zehn Jahren für den Unabhängigen Bundesasylsenat Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen in hoher Qualität erstelle. In Anbetracht seines fachlichen Hintergrundes (fünfjährige Tätigkeit bei einem Anwalt mit dem Spezialgebiet "Arabisches Recht";

häufige Präsenz im Orient; 16-jährige gutachterliche Tätigkeit;

persönliche Mitarbeiter und Kontakte in den Herkunftsländern), erscheine der beigezogene, beim angesehenen Deutschen Orient-Institut tätige Wissenschaftler in höchstem Maße qualifiziert, zu den hier entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen eine gutachterliche Äußerung abzugeben.

7. Mit Schriftsatz vom 13.06.2008 brachte der Antragsteller durch seinen Vertreter, Dr. Blum, einen Wiederaufnahmeantrag ein und legte diesem einen am 24.09.2007 auf der Homepage von Spiegel-Online veröffentlichten Artikel ("Gutachten wie aus 1001 Nacht") bei. Darin wird ausgeführt, dass tausende Gutachten, die im Namen des Deutschen Orient Institutes in Asylverfahren und Strafprozessen vor Gericht abgegeben wurden, "möglicherweise mangelhaft und ohne jede fachliche Grundlage" seien. Die Expertisen würden zwar formal das Gütesiegel des Orient Instituts tragen, verfasst worden seien sie jedoch von Uwe Brocks, einem Hamburger Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet Medizinrecht. Namentlich genannte Rechtsanwälte und der Flüchtlingshilfeverein Pro Asyl werfen Brocks in dem Artikel keine einschlägige wissenschaftliche Ausbildung und extrem mangelhafte Qualität seiner Dossiers vor.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers sei im Zuge von Internetrecherchen auf diesen Artikel gestoßen. Der Antragsteller habe erst im Zuge einer Besprechung mit seinem Vertreter am 30.05.2008 davon Kenntnis erlangt. Dieser Artikel stelle ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, welches im Stande gewesen wäre, die Haltlosigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu bestätigen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

1. Zuständigkeit des erkennenden Senats:

Gemäß § 75 Abs 7 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

[...]

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

[...]

Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art 151 Abs 39 Z 1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Nunmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren, welches am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, zwar um keines gegen einen abweisenden Bescheid, sondern um ein solches, für welches der Unabhängige Bundesasylsenat als "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat" iSd Art 129c Abs 1 B-VG idF BGBl I Nr.100/2005 gemäß § 69 Abs 4 AVG zur Entscheidung zuständig war.Nunmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren, welches am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, zwar um keines gegen einen abweisenden Bescheid, sondern um ein solches, für welches der Unabhängige Bundesasylsenat als "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat" iSd Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung zuständig war.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des § 75 Abs 7 AsylG ist jedoch auch hier auf Art 151 Abs 39 Z 1 und Z 4 B-VG Bedacht zu nehmen, wonach der bisherige unabhängige Bundesasylsenat mit 01.07.2008 zum Asylgerichtshof wird und alle am 01.07.2008 bei letzterem anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind.Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG ist jedoch auch hier auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 4, B-VG Bedacht zu nehmen, wonach der bisherige unabhängige Bundesasylsenat mit 01.07.2008 zum Asylgerichtshof wird und alle am 01.07.2008 bei letzterem anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 147/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

3. Zu den Entscheidungsgründen:

3.1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und3.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093). Walter/Mayer sprechen in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 591).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093). Walter/Mayer sprechen in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 591).

3.3. Zumal der Antragsteller erst im Zuge einer Besprechung mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 30.05.2008 Kenntnis von dem am 24.09.2007 auf Spiegel-Online veröffentlichten Artikel "Gutachten wie aus 1001 Nacht" erlangt hat, erfolgte dessen Antrag auf Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 13.06.2008 rechtzeitig.

Auch wenn man den genannten Artikel im gegenständlichen Fall als neues Beweismittel ansieht, welches bereits bei rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 vorhanden gewesen ist und ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, ist dieses nicht geeignet, voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Aus dem ins Treffen geführten Online-Artikel ist zu entnehmen, dass ein Flüchtlingshilfeverein und zwei Rechtsanwälte Bedenken an der Qualifikation des gegenständlichen Gutachters und an der Qualität seiner Gutachten hegen. Dem Gutachter wird zum einen vorgeworfen, über keine fachliche Qualifikation zur Erstellung von Gutachten zu Fragen des Nahen und Mittleren Ostens zu verfügen, da er Anwalt mit dem Fachgebiet Medizinrecht sei. Zum anderen verfüge er über keine einschlägige wissenschaftliche Ausbildung und seien seine Dossiers von extrem mangelhafter Qualität.

Bereits im mit Bescheid des UBAS vom 06.05.2008 abgeschlossenen Asylverfahren bezweifelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers die Qualifikation des Gutachters. Der UBAS schloss sich diesen Bedenken unter Hinweis auf das Profil des Gutachters und seiner bereits 10-jährigen gutachterlichen Tätigkeit in hoher Qualität für den UBAS nicht an. Insbesondere sei der Gutachter aufgrund seiner fünfjährigen Tätigkeit bei einem Anwalt mit dem Spezialgebiet "Arabisches Recht", seiner 16-jährige gutachterlichen Tätigkeit, seiner Kenntnis über den Orient und seiner Kontakte in den Herkunftsländern in höchstem Maße qualifiziert, zu den im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen eine gutachterliche Äußerung abzugeben.

In Anbetracht des Profils des Gutachters kann nicht - wie im angeführten Online-Artikel von einem Flüchtlingshilfeverein lediglich aufgrund des rechtlichen Spezialgebiets des Gutachters behauptet - davon gesprochen werden, dass der Gutachter über keine fachliche Qualifikation zur Erstellung von Gutachten zu Fragen des Nahen und Mittleren Ostens verfüge. Weiters vermag der nicht weiter begründete Vorwurf des Flüchtlingshilfevereins, die Dossiers des Gutachters seien von extrem mangelhafter Qualität, die positiven Erfahrungen des UBAS mit den Gutachten des gegenständlichen Gutachters während einer Dauer von einem Jahrzehnt nicht zu erschüttern.

Darüber hinaus ist hinsichtlich des Online-Artikels auszuführen, dass dieser lediglich Vermutungen und Mutmaßungen seitens eines Flüchtlingshilfevereins und zweier Rechtsanwälte wiedergibt, jedoch keinesfalls belegt, dass der Gutachter nicht über die fachliche Qualifikation für die Erstellung von Gutachten verfügt und Gutachten mangelhafter Qualität abgegeben hat. Heißt es doch in dem Artikel wörtlich: "Tausende Gutachten, die im Namen des Instituts in Asylverfahren und Strafprozessen vor Gericht abgegeben wurden, sind möglicherweise mangelhaft und ohne jede fachliche Grundlage." Es handelt sich daher um kein Beweismittel mit einer derart hohen Beweiskraft, welches die Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Uwe Brocks im Bescheid vom 06.05.2008 per se widerlegen würde.

Zusammengefasst ist daher anzumerken, dass selbst wenn der den Wiederaufnahmeantrag begründende Online-Artikel bereits im mit Bescheid des UBAS vom 06.05.2008 abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegen wäre, alleine aufgrund dieses Artikel keine andere Beurteilung des UBAS hinsichtlich der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Uwe Brocks zustande gekommen wäre und daher keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Beweise, bloße Vermutungen, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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