TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/5 A4 245663-2/2009

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A4 245.663-2/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, FZ. 08 10.055-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, FZ. 08 10.055-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte erstmals am 14.07.2003 einen Antrag auf Asylgewährung. Dieser wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 19.12.2003, Zl. 03 21.081-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, dass sein Vater zunächst Politiker der PDP gewesen wäre, dann aber zur ANPP übergetreten sei. Während einer im Jahre 2003 stattgefundenen Wahlkampagne wäre er wegen seines Übertrittes zur ANPP von Mitgliedern der PDP ermordet worden. Da der Beschwerdeführer die Mörder des Vaters gesehen hätte, hätten diese ihn zu suchen begonnen. Aus Angst, gefunden und getötet zu werden, hätte er sein Heimatland verlassen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte erstmals am 14.07.2003 einen Antrag auf Asylgewährung. Dieser wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 19.12.2003, Zl. 03 21.081-BAE, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, dass sein Vater zunächst Politiker der PDP gewesen wäre, dann aber zur ANPP übergetreten sei. Während einer im Jahre 2003 stattgefundenen Wahlkampagne wäre er wegen seines Übertrittes zur ANPP von Mitgliedern der PDP ermordet worden. Da der Beschwerdeführer die Mörder des Vaters gesehen hätte, hätten diese ihn zu suchen begonnen. Aus Angst, gefunden und getötet zu werden, hätte er sein Heimatland verlassen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 02.01.2004 Berufung, die er am 27.01.2005 zurückzog. Der genannte erstinstanzliche Bescheid vom 19.12.2003 erwuchs sohin in Rechtskraft.

In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und hielt sich in Tschechien auf. Dort betrieb er ein Asylverfahren unter der Identität: XXXX, StA. von Nigeria. Am 05.02.2008 wurde der Beschwerdeführer von Tschechien nach Österreich gemäß Dublinverordnung rücküberstellt.In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und hielt sich in Tschechien auf. Dort betrieb er ein Asylverfahren unter der Identität: römisch 40 , StA. von Nigeria. Am 05.02.2008 wurde der Beschwerdeführer von Tschechien nach Österreich gemäß Dublinverordnung rücküberstellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2008 einen neuerlichen Antrag auf Asylgewährung. Bei seiner vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen im ersten Asylverfahren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2008, Zl. 08 01.306-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2008 einen neuerlichen Antrag auf Asylgewährung. Bei seiner vor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen im ersten Asylverfahren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2008, Zl. 08 01.306-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit. Der genannte Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 14.05.2008 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2008 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.10.2008 brachte er - im Einklang mit seinem Vorbringen im Vorverfahren - im Wesentlichen vor, in Nigeria gesucht zu werden, da sein Vater im Jahre 2003 aus politischen Gründen umgebracht wurde. Sein Vater und er selbst wären Rebellen gewesen und hätten gegen die Regierung gekämpft. Aus Ärger über den Tod des Vaters hätten sie staatliche Einrichtungen beschädigt und würden deshalb von der Regierung gesucht. Auf Vorhalt, warum er dies nicht schon im zweiten Asylverfahren vorgebracht hätte führte er aus, nicht zu wissen, ob er es gesagt hätte. Neue Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ebenso wie im zweiten Asylverfahren wurde dem Beschwerdeführer die politische und menschenrechtliche Lage in Nigeria vorgehalten. Aufgrund der Feststellung, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist, wurde dem Beschwerdeführer weiters - wie auch im zweiten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren - ein Vorhalt bezüglich der medizinischen Versorgung in Nigeria im Hinblick auf seine Infektionserkrankung dargebracht. Diesem Vorhalt ist der Beschwerdeführer nicht dezidiert entgegengetreten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, FZ. 08 10.055-BAW, wurde der am 15.10.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wird. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, der nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes entstanden wäre.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, FZ. 08 10.055-BAW, wurde der am 15.10.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wird. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, der nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes entstanden wäre.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Dem Erkenntnis werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet kurzzeitig nach Tschechien verlassen hat, zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hat zutreffend festgestellt, dass das vorherige Asylverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem geht das Bundesasylamt zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Österreich (nicht auf ein Asylgesetz gestütztes) Aufenthaltsrecht zukommt und dass die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt. Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:Dem Erkenntnis werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet kurzzeitig nach Tschechien verlassen hat, zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hat zutreffend festgestellt, dass das vorherige Asylverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem geht das Bundesasylamt zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Österreich (nicht auf ein Asylgesetz gestütztes) Aufenthaltsrecht zukommt und dass die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt. Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. C und Z. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, lit. C und Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Werwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Werwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Beschwerdeverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Beindung an die Auffassung Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG).

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 15.01.2009, FZ. 08 10.055-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese (siehe erstinstanzlicher Bescheide, Seite 11, erster Absatz für Seite 22,

5. Absatz) zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145).5. Absatz) zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. vergleiche VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145).

Hiezu ist noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer bloß seine ursprünglichen Angaben aufrecht hielt, sodass diese Sachverhalte von der Rechtskraft des zuvor genannten Bescheides mit umfasst sind, der Beschwerdeführer also insofern keinerlei Umstände vorgebracht hat, die einen neuen Sachverhalt darstellten, womit eine neuerliche Sachentscheidung nicht in Betracht kommt.

Zudem ist weiter hervorzuheben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal im Kern glaubwürdig ist. Es ist nochmals auf das Vorverfahren hinzuweisen, das in eindeutiger Weise ergeben hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. All seine Angaben machen deutlich und zeigen in eindeutiger Weise auf, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht, sodass es ihm nicht gelungen ist, einen allenfalls ordentlichen Sachverhalt auch nur im Kern glaubhaft zu darzustellen, weshalb auch aus diesem Grunde eine neue Sachentscheidung nicht statthaft ist.

Die erkennende Behörde gelangt sohin zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuen) Antrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Die erkennende Behörde gelangt sohin zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuen) Antrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

2. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:2. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu Paragraph 37, Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben. Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben. Es liegt somit kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, sodass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von

Artikel 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist.Artikel 8 Absatz eins, EMRK auszugehen ist.

Selbst wenn man schützenswerte Interessen der Beschwerdeführers darin erblickt, dass er sich seit langer Zeit in Österreich aufhält, so ist die Ausweisung durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse, und zwar aus dem Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung einer ungeordneten Zuwanderung) gerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Zieles notwendig. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.Selbst wenn man schützenswerte Interessen der Beschwerdeführers darin erblickt, dass er sich seit langer Zeit in Österreich aufhält, so ist die Ausweisung durch die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse, und zwar aus dem Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung einer ungeordneten Zuwanderung) gerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Zieles notwendig. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig am XXXX wegen § 87/1 U2 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, davon Freiheitsstrafe 30 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde.Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 wegen Paragraph 87 /, eins, U2 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, davon Freiheitsstrafe 30 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt wurde.

Weiters wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX rechtskräftig am XXXX wegen § 269/1 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Wegen des Verdachtes gegen das SMG verstoßen zu haben, wurde der Beschwerdeführer neuerlich in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert und wurde aus dieser Anhaltung am 13.01.2009 dem Bundesasylamt vorgeführt.Weiters wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 wegen Paragraph 269 /, eins, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Wegen des Verdachtes gegen das SMG verstoßen zu haben, wurde der Beschwerdeführer neuerlich in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert und wurde aus dieser Anhaltung am 13.01.2009 dem Bundesasylamt vorgeführt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war. Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war. Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Von der der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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