Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S5 403.789-2/2009/2Z
S5 403.788-2/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des A. V., 2.) der A. A., alle StA. von Russland und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 10.2.2009, Zahl: 09 01.113-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.114-EAST-Ost (ad 2.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des A. römisch fünf., 2.) der A. A., alle StA. von Russland und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 10.2.2009, Zahl: 09 01.113-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.114-EAST-Ost (ad 2.), beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind am 26.7.2008 über Weißrussland in Polen eingereist, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten. Sie reisten in der Folge am 29.7.2008 im Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.römisch eins. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige von Russland, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind am 26.7.2008 über Weißrussland in Polen eingereist, wo sie am selben Tag Asylanträge stellten. Sie reisten in der Folge am 29.7.2008 im Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Mit E-Mail jeweils vom 31.7.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführer. Polen hat sich mit Fax vom 5.8.2008, datiert mit 4.8.2008, bereit erklärt, diese gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Mit E-Mail jeweils vom 31.7.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführer. Polen hat sich mit Fax vom 5.8.2008, datiert mit 4.8.2008, bereit erklärt, diese gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Der 1.-Beschwerdeführer legte im ersten Verfahren ein Konvolut an medizinischen Unterlagen (Ambulanzkarten, Arztberichte, Rezeptscheine, (vorläufige) Entlassungsberichte etc.) des Landesklinikums vor, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass dieser an chronischer Leukämie leidet und sich diesbezüglich in Österreich zuletzt am 5.12.2008 einer Chemotherapie unterziehen musste, wobei ein Kontrolltermin für den 12.12.2008 fixiert wurde (vgl. Aktenseite 79 bis 81; Aktenseite 105 bis 195; Aktenseite 199 bis 215 des Erstverwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers sowie Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Aktenseite 197 des Erstverwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).Der 1.-Beschwerdeführer legte im ersten Verfahren ein Konvolut an medizinischen Unterlagen (Ambulanzkarten, Arztberichte, Rezeptscheine, (vorläufige) Entlassungsberichte etc.) des Landesklinikums vor, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass dieser an chronischer Leukämie leidet und sich diesbezüglich in Österreich zuletzt am 5.12.2008 einer Chemotherapie unterziehen musste, wobei ein Kontrolltermin für den 12.12.2008 fixiert wurde vergleiche Aktenseite 79 bis 81; Aktenseite 105 bis 195; Aktenseite 199 bis 215 des Erstverwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers sowie Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Aktenseite 197 des Erstverwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zahl: 08 06.653-EAST Ost (ad 1.) und Zahl: 08 06.654-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2008, Zahl: 08 06.653-EAST Ost (ad 1.) und Zahl: 08 06.654-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerden erhoben, welche jeweils mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.1.2009, Zahl: S5 403.789-1/2009/2E (ad 1.) und Zahl: S5 403.788-1/2009/2E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend lauten die Erwägungen des Asylgerichtshofes in seinem den 1.-Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis (S5 403.789-1/2009/2E) in Bezug auf die Erkrankung des 1.-Beschwerdeführers, etwaige Behandlungsmöglichkeiten in Polen bzw. die Frage seiner Überstellungsfähigkeit auszugsweise wie folgt:Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerden erhoben, welche jeweils mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.1.2009, Zahl: S5 403.789-1/2009/2E (ad 1.) und Zahl: S5 403.788-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend lauten die Erwägungen des Asylgerichtshofes in seinem den 1.-Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis (S5 403.789-1/2009/2E) in Bezug auf die Erkrankung des 1.-Beschwerdeführers, etwaige Behandlungsmöglichkeiten in Polen bzw. die Frage seiner Überstellungsfähigkeit auszugsweise wie folgt:
" [...] Nach durchgeführter medizinischer Behandlung der Leukämieerkrankung besteht derzeit beim Beschwerdeführer weder Notwendigkeit stationärer Behandlung noch sind Hinweise auf ein lebensbedrohende Verschlechterung seines Zustandes für den Fall einer in Aussicht genommenen Überstellung nach Polen maßgeblich wahrscheinlich hervorgetreten. Das nachvollziehbare Begehren des Beschwerdeführers, seine medizinische Behandlung in Österreich fortsetzen zu wollen, vermag per se - ohne medizinische Indikationen - kein Überstellungshindernis darzustellen. [...]"
Am 27.1.2009 brachten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit E-mail vom 2.2.2009 ersuchte Österreich Polen darum, einer Überstellung der Beschwerdeführer auch nach dem 5.2.2009 zuzustimmen und führte im entsprechenden Konsultationsschreiben begründend aus, dass aufgrund der - innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist erfolgten - neuerlichen Asylantragstellungen der Beschwerdeführer deren Überstellung nach Polen nicht durchgeführt werden habe können, eine Überstellung bis zum 5.2.2009 daher nicht möglich sei (vgl. Seite 31 des den Verwaltungsakten angeschlossenen Dublin-Aktes des 1.-Beschwerdeführers).Mit E-mail vom 2.2.2009 ersuchte Österreich Polen darum, einer Überstellung der Beschwerdeführer auch nach dem 5.2.2009 zuzustimmen und führte im entsprechenden Konsultationsschreiben begründend aus, dass aufgrund der - innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist erfolgten - neuerlichen Asylantragstellungen der Beschwerdeführer deren Überstellung nach Polen nicht durchgeführt werden habe können, eine Überstellung bis zum 5.2.2009 daher nicht möglich sei vergleiche Seite 31 des den Verwaltungsakten angeschlossenen Dublin-Aktes des 1.-Beschwerdeführers).
Polen stimmte in der Folge mit Fax vom 4.2.2009 zu, die Beschwerdeführer auch nach dem 5.2.2009 zu übernehmen (vgl. Seite 39 des den Verwaltungsakten angeschlossenen Dublin-Aktes des 1.-Beschwerdeführers).Polen stimmte in der Folge mit Fax vom 4.2.2009 zu, die Beschwerdeführer auch nach dem 5.2.2009 zu übernehmen vergleiche Seite 39 des den Verwaltungsakten angeschlossenen Dublin-Aktes des 1.-Beschwerdeführers).
Der 1.-Beschwerdeführer legte erstinstanzlich einen Ambulanzbrief der Häma-Onkologie des Landesklinikum vom 27.1.2009 betreffend den Behandlungszeitraum von 00.00.2008 bis 00.00.2009 vor (vgl. Ambulanzbrief des Landesklinikum vom 27.1.2009, Aktenseite 65 bis 95).Der 1.-Beschwerdeführer legte erstinstanzlich einen Ambulanzbrief der Häma-Onkologie des Landesklinikum vom 27.1.2009 betreffend den Behandlungszeitraum von 00.00.2008 bis 00.00.2009 vor vergleiche Ambulanzbrief des Landesklinikum vom 27.1.2009, Aktenseite 65 bis 95).
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 10.2.2009, Zahl: 09 01.113-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.114-EAST-Ost (ad 2.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 27.1.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründend wurde bezüglich des Gesundheitszustandes und aktueller Behandlungen des 1.-Beschwerdeführers u. a. ausgeführt, dass weder aus dem Ambulanzbrief vom 12.12.2008, noch aus den sonst in Vorlage gebrachten medizinischen Berichten hervorginge, dass eine stationäre Spitalsbehandlung vorgesehen sei. Auch den vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sei zu entnehmen, dass sich seine Krankheit nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert habe.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 10.2.2009, Zahl: 09 01.113-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.114-EAST-Ost (ad 2.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 27.1.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründend wurde bezüglich des Gesundheitszustandes und aktueller Behandlungen des 1.-Beschwerdeführers u. a. ausgeführt, dass weder aus dem Ambulanzbrief vom 12.12.2008, noch aus den sonst in Vorlage gebrachten medizinischen Berichten hervorginge, dass eine stationäre Spitalsbehandlung vorgesehen sei. Auch den vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sei zu entnehmen, dass sich seine Krankheit nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert habe.
Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen in Bezug auf den Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers geltend gemacht, dass sich dieser seit 23.2.2009 wieder in der Internen Abteilung des Landesklinikums vefinden würde und eine Chemotherapie erhalten würde, deren Dauer noch nicht absehbar sei. Derzeit befände er sich von Montag bis Mittwoch stationär im Krankenhaus, an den restlichen Tagen sei er zu Hause. Die Durchführung der Therapie ohne eine Unterbrechung sei jedenfalls notwendig, um das Leben des 1.-Beschwerdeführers nicht zu gefährden.
Vorgelegt wurde unter einem ein Ambulanzbrief des Landesklinikum vom 6.2.2009, worin vermerkt ist, dass beim 1.-Beschwerdeführer "bei weiterem Thrombo-Abfall" die Einleitung einer 2nd line Chemo zu veranlassen sei (vgl. Ambulanzbrief des Landesklinikum vom 6.2.2009, Aktenseite 201 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).Vorgelegt wurde unter einem ein Ambulanzbrief des Landesklinikum vom 6.2.2009, worin vermerkt ist, dass beim 1.-Beschwerdeführer "bei weiterem Thrombo-Abfall" die Einleitung einer 2nd line Chemo zu veranlassen sei vergleiche Ambulanzbrief des Landesklinikum vom 6.2.2009, Aktenseite 201 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 27.1.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 27.1.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."
(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
§ 10 Abs. 3 AsyG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsyG lautet:
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Ausgehend davon, dass sich aus dem in der Beschwerde vorgelegten Ambulanzbrief vom 6.2.2009 ergibt, dass beim 1.-Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens offenbar eine akute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Ambulanzbrief vom 6.2.2009, Aktenseite 201 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers), sich dieser weiters laut Beschwerde vor wenigen Tagen einer erneuten Chemotherapie unterziehen musste, kann aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Ausweisung den 1.-Beschwerdeführer aufgrund damit gegebenenfalls verbundener sowohl psychischer als auch physischer Strapazen in seinem Recht auf Art. 3 EMRK verletzen würde.Ausgehend davon, dass sich aus dem in der Beschwerde vorgelegten Ambulanzbrief vom 6.2.2009 ergibt, dass beim 1.-Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens offenbar eine akute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist vergleiche Ambulanzbrief vom 6.2.2009, Aktenseite 201 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers), sich dieser weiters laut Beschwerde vor wenigen Tagen einer erneuten Chemotherapie unterziehen musste, kann aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Ausweisung den 1.-Beschwerdeführer aufgrund damit gegebenenfalls verbundener sowohl psychischer als auch physischer Strapazen in seinem Recht auf Artikel 3, EMRK verletzen würde.
Da somit jede Zurück- oder Abschiebung des 1.-Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist, würde nunmehr aber die isolierte Ausweisung der 2.-Beschwerdeführerin (Ehegattin des 1.-Beschwerdeführers) ohne diesen zum Kreis der Kernfamilie zählenden Familienangehörigen einen massiven Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK darstellen.Da somit jede Zurück- oder Abschiebung des 1.-Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist, würde nunmehr aber die isolierte Ausweisung der 2.-Beschwerdeführerin (Ehegattin des 1.-Beschwerdeführers) ohne diesen zum Kreis der Kernfamilie zählenden Familienangehörigen einen massiven Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK darstellen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
20.05.2009