RS Vwgh 2005/5/3 2003/18/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §39 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §125;
StGB §126 Abs1 Z7;
StGB §127;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0155 E 17. September 2002 RS 3 (Hier: Wiewohl die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Straftaten(gefährliche Drohung, schwere Sachbeschädigung und Diebstahl)des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses darstellen, handelt es sich doch nicht um so schwere Delikte, dass sie - angesichts der beachtlichen persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könnten.)

Stammrechtssatz

Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, das auch über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden kann, stellt gegenüber der Verhängung eines - auf höchstens zehn Jahre - befristeten Aufenthaltsverbotes die schwerer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar (Hinweis E 4.4.2001, 2000/18/0134).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180060.X01

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten