TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 2000/18/0134

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §39;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des G K in Gmunden, geboren am 1. Februar 1975, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. Mai 2000, Zl. St 107/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. Mai 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 23. März 1998 ununterbrochen in Österreich auf. Davor habe er sich bereits von 1983 bis 15. März 1989 in Österreich aufgehalten. Nach einem fast einjährigen Aufenthalt in der Türkei habe er sich von 15. Jänner 1990 bis 10. Oktober 1997 neuerlich in Österreich aufgehalten. Die Zeit zwischen 10. Oktober 1997 und 23. März 1998 habe er in der Türkei verbracht.

Am 16. August 1994 sei er wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 5. Mai 1994 seinem unmittelbar Vorgesetzten, nachdem er von diesem aufgefordert worden sei, seine Arbeit ordentlich zu verrichten, einen Faustschlag in das Gesicht versetzt, wodurch dieser eine Rissquetschwunde erlitten habe.

Am 30. November 1995 sei er wegen Begehung einer schweren Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung gemäß §§ 287 Abs. 1 (83 Abs. 1, 84 Abs. 1) StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 8. April 1995 in einem Gasthaus einen schweren Aschenbecher gegen eine Person geworfen. Dadurch habe eine Person schwere Kopfverletzungen (Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen) und eine andere Person eine schwere Fingerverletzung erlitten.

Am 24. Juni 1997 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am 5. Mai 1997 nach einer verbalen Auseinandersetzung im Vorraum eines Gasthauses insgesamt fünf Fensterscheiben eingeschlagen. Dabei habe er sich am rechten Unterarm schwer verletzt. Anschließlich sei er sieben Tage in stationärer Spitalsbehandlung gestanden. Dazu habe er niederschriftlich angegeben, die Scheiben eingeschlagen zu haben, um nicht gegen seine Widersacher gewalttätig vorgehen zu müssen. Die Folge dieser Unbeherrschtheit sei eine lange Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gewesen.

Während des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer am 20. Jänner 2000 wegen der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999 eine andere Person (nach dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei um seine Schwester) geschlagen und gewürgt sowie dieser einen Fußtritt versetzt habe. Auf Grund dieser Attacken habe die Verletzte Schwellungen im Gesicht und am Hals erlitten. Er habe diese Person auch mit dem Umbringen bedroht. In seiner Stellungnahme vom 27. März 2000 habe der Beschwerdeführer auf die "Geringfügigkeit" dieses strafbaren Verhaltens hingewiesen und ausgeführt, dass im türkischen Kulturkreis "eigentlich alles ganz anders beurteilt würde".

Am 2. Februar 1999 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung gemäß § 81 Sicherheitspolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden.

In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen sei zweifellos der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder in regelmäßigen Abständen strafbar gemacht und sein Verhalten sogar noch gesteigert. Eine gerichtliche Verurteilung habe nicht ausgereicht, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Besonders schwer sei zu gewichten, dass er auch noch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes in erster Instanz weitere Delikte begangen habe. Das bringe zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer "fremdenpolizeiliches Handeln" egal sei. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.

Durch das Aufenthaltsverbot werde in nicht geringer Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dem Beschwerdeführer sei eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. Von einem ununterbrochenen Aufenthalt seit 1983 könne allerdings auf Grund der festgestellten Unterbrechungen dieses Aufenthaltes nicht gesprochen werden. Von einer vollständigen Integration könne in beruflicher Hinsicht nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer erst wieder seit kurzer Zeit einer Beschäftigung nachgehe. Davor habe der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber ständig gewechselt und sei immer wieder keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. So sei er etwa im Jahr 1997 nur zwei Monate beschäftigt gewesen.

Das Aufenthaltsverbot sei jedoch im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Wie die Erstbehörde richtig ausgeführt habe, neige der Beschwerdeführer zu Brutalität und Unbeherrschtheit. Selbst wenn das strafbare Verhalten - was die Behörde "in keinster Weise" glaube - in der Heimat des Beschwerdeführers geduldet werde, sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich die geltenden Regeln und Normen einzuhalten habe.

Im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer zu stellende negative Prognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer sei erst mit acht Jahren nach Österreich eingereist. Auf Grund der fast einjährigen Abwesenheit 1989/1990 könne nicht von einem ununterbrochenen Aufenthalt bis zur Begehung der ersten Straftat gesprochen werden. Ein Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund komme daher nicht zum Tragen.

Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei "doch schwerwiegenderer Art" weshalb "von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht" habe werde müssen.

Da nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen sein würden, habe das Aufenthaltsverbot nur unbefristet erlassen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, keine Bedenken.

2. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 1994 seinen unmittelbaren Vorgesetzen bei der Arbeit deshalb durch einen Faustschlag verletzt, weil er von diesem aufgefordert worden ist, seine Arbeit ordentlich zu verrichten. Am 8. April 1995 hat er in einem Gasthaus einen schweren Aschenbecher mit einer derartigen Wucht gegen Personen geschleudert, dass dadurch zwei Personen schwer verletzt worden sind. Am 9. Mai 1997 hat er nach einer verbalen Auseinandersetzung (nach der Aktenlage: mit türkischen Staatsangehörigen) fünf Fensterscheiben eingeschlagen, wobei er sich u.a. damit verantwortet hat, dass er die Scheiben nur eingeschlagen habe, um nicht gegen seine Widersacher Gewalt anwenden zu müssen. Schließlich hat er am 13. Oktober 1999 seine Schwester getreten, geschlagen und gewürgt, wobei er sie verletzte. Aktenkundig hat er sich am 14. Oktober 1999 zur letztgenannten Straftat u.a. wie folgt verantwortet:

"Da ich der einzige Mann im Haus bin, fühle ich mich für meine Schwestern verantwortlich. Am meisten macht mir meine Schwester Mine Sorgen, da diese keine Stolz hat und mich ständig belügt. Immer treibt sie sich mit Kollegen und Freunden bis elf, zwölf Uhr in der Nacht herum. Und zu mir und unserer Mutter sagt sie dann, dass sie länger arbeiten müsse.

...

Dann habe ich meiner Schwester mit der flachen Hand zwei Ohrfeigen gegeben. Diese beiden Ohrfeigen habe ich ihr aus Stolz gegeben, da sie immer lügt und zu spät nach Hause kommt.

     Danach habe ich sie mit der Hand im Genick genommen und habe

sie ins Auto gezerrt. ... Als wir zu Hause ankamen, habe ich Mine

bei der Haustür einen Fußtritt versetzt. Was dann im Haus geschah,

an das kann ich mich (nicht) mehr genau erinnern. Möglicherweise

habe ich sie geschlagen und bedroht, aber was genau, weiß ich

nicht mehr. Wenn ich ... mich über etwas ärgere, werde ich so

wütend, dass ich nicht mehr genau weiß, was ich tue."

Aus diesen Verhaltensweisen zeigt sich sehr deutlich, dass der Beschwerdeführer im Zorn zu Gewalttaten neigt. Aus der massiven Gewaltanwendung gegen andere Personen hat die belangte Behörde - entgegen der Beschwerdemeinung - zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer zu "Brutalität und Unbeherrschtheit" neigt.

Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich auf Grund ausländerfeindlicher Provokationen zu seinen Straftaten hinreißen lassen, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), die im Übrigen keinerlei Deckung in den bei den Verwaltungsakten erliegenden Anzeigen findet.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet daher keinen Bedenken.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die festgestellte Aufenthaltsdauer (inklusive der Voraufenthalte) zugute gehalten. Die üblicherweise mit einem derart langen Aufenthalt verbundenen Integrationsmerkmale - Besuch der Schule in Erfüllung der Schulpflicht, Aufbau eines auch aus Inländern bestehenden Freundeskreises - sind damit berücksichtigt. Entgegen der Beschwerdemeinung führen derartige Umstände daher nicht zu einer (weiteren) Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Weiters hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Mutter und der Schwestern des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, bis zum Jahr 1998 mehrmals seinen Arbeitgeber gewechselt zu haben und dazwischen immer wieder keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Der - im Verwaltungsverfahren durch Vorlage von Urkunden dargetane - Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 6. April 1998 und - nach einer Unterbrechung - nunmehr ab 21. Juni 1999 beim selben Arbeitgeber zu dessen Zufriedenheit beschäftigt ist, bewirkt keine ausschlaggebende Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.

Die aus der langen Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird in ihrer sozialen Komponente durch die Straftaten des Beschwerdeführers gemindert.

Den dennoch sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat mehrere Straftaten begangen, bei denen er Gewalt gegen Personen bzw. Sachen eingesetzt hat. Er hat sich auch durch einschlägige Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten lassen. Der Beschwerdehinweis auf den zeitlichen Abstand zwischen der Körperverletzung vom 8. April 1995 und jener vom 13. Oktober 1999 bewirkt keine Verringerung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, hat er doch dazwischen am 9. Mai 1997 die festgestellte Sachbeschädigung begangen. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Das Aufenthaltsverbot kann gemäß § 39 Abs. 1 FrG in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 leg. cit. unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. für die Dauer von höchsten fünf Jahren und in allen anderen Fällen nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach § 39 Abs. 2 erster Satz FrG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Nach ständiger hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, das auch über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden kann, stellt gegenüber der Verhängung eines - auf höchstens zehn Jahre - befristeten Aufenthaltsverbotes die schwerer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar. (Vgl. das Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0398.)

Wiewohl die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Straftaten des Beschwerdeführers, wie dargestellt, eine erhebliche Beeinträchtigung der maßgeblichen öffentlichen Interessen darstellen, handelt es sich doch nicht um so schwere Delikte, die - angesichts der schwer wiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet - die unbefristete Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen.

Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

5. Da es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes um einen vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht trennbaren Abspruch handelt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0398), war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 4. April 2001

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180134.X00

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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