TE AsylGH Beschluss 2009/3/16 S14 404905-1/2009

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Veröffentlicht am 16.03.2009
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Spruch

S14 404 905-1/2009/2Z

S14 404 907-1/2009/2Z

S14 404 909-1/2009/2Z

S14 404 913-1/2009/2Z

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX, 2. der XXXX, 3. des XXXX, 4. der XXXX, 1. und 2. vertreten durch 4., alle StA. Russische Föderation, alle p. A. Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24 - 26, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 14.02.2009, 1. Zahl: 0812.309-EAST Ost, 2. 0901.001-EAST Ost, 3. 0812.307-EAST Ost, 4. 08 12.308-EAST Ost den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der römisch 40 , 2. der römisch 40 , 3. des römisch 40 , 4. der römisch 40 , 1. und 2. vertreten durch 4., alle StA. Russische Föderation, alle p. A. Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24 - 26, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 14.02.2009, 1. Zahl: 0812.309-EAST Ost, 2. 0901.001-EAST Ost, 3. 0812.307-EAST Ost, 4. 08 12.308-EAST Ost den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie brachten am 7.12.2008 (bzw. am 26.1.2009 hinsichtlich der am XXXX in Österreich geborenen Zweitbescherdeführerin) die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.römisch eins. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie brachten am 7.12.2008 (bzw. am 26.1.2009 hinsichtlich der am römisch 40 in Österreich geborenen Zweitbescherdeführerin) die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Gegen die genannten Bescheide des Bundesasylamtes richtet sich die von den Beschwerdeführern (gemeinsam) erhobene Beschwerde vom 19.02.2009 mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des § 37 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

2. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren werden Grundrechtsverletzungen im Falle der Verbringung der Beschwerdeführer nach Polen behauptet. Vor dem Hintergrund der Aktenlage liegen zumindest Hinweise darauf vor, dass die in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Rechte der Beschwerdeführer durch eine Überstellung nach Polen beeinträchtigt werden könnten. Die Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den hier vorliegenden Fällen nicht entgegen.2. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren werden Grundrechtsverletzungen im Falle der Verbringung der Beschwerdeführer nach Polen behauptet. Vor dem Hintergrund der Aktenlage liegen zumindest Hinweise darauf vor, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannten Rechte der Beschwerdeführer durch eine Überstellung nach Polen beeinträchtigt werden könnten. Die Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den hier vorliegenden Fällen nicht entgegen.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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