Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S12 402.931-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch: Mag Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2009, FZ. 08 07.264, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch: Mag Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2009, FZ. 08 07.264, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2008 durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin, Frau XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2008 durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin, Frau römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist auch der minderjährige unverheiratete Sohn des XXXX (GZ: S12 402.933). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Der Beschwerdeführer ist auch der minderjährige unverheiratete Sohn des römisch 40 (GZ: S12 402.933). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt dem Auftrag des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen sei und die im Erkenntnis vom 03.12.2008, GZ. S13 402.933-1/2008/2E, beispielsweise aufgezählten Berichte nicht bzw. nur unvollständig in seine Entscheidung einbezogen habe. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Berichte seien überdies widersprüchlich und die Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Überstellung nach Griechenland bedeute für den Beschwerdeführer und vor allem für seine minderjährigen Kinder eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK, da sie dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren, ausgesetzt wären.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt dem Auftrag des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen sei und die im Erkenntnis vom 03.12.2008, GZ. S13 402.933-1/2008/2E, beispielsweise aufgezählten Berichte nicht bzw. nur unvollständig in seine Entscheidung einbezogen habe. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Berichte seien überdies widersprüchlich und die Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Überstellung nach Griechenland bedeute für den Beschwerdeführer und vor allem für seine minderjährigen Kinder eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK, da sie dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren, ausgesetzt wären.
Am 11.03.2009 langte die Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.
Der Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag,Der Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag,
GZ: S12 402.933-2/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.GZ: S12 402.933-2/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
1.3. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des XXXX und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters.1.3. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des römisch 40 und daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters.
Der Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 402.933-2/20092E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 402.933-2/20092E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
20.08.2009