Norm
AsylG 2005 §34Spruch
B9 308.727-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.02.2009, Zl. 09 01.138-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.02.2009, Zl. 09 01.138-BAT, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde des XXXX vom 23.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.02.2009, Zl. 09 01.138-BAT, wird der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 vom 23.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.02.2009, Zl. 09 01.138-BAT, wird der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte, vertreten durch seinen Vater, XXXX, am 05.01.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer stellte, vertreten durch seinen Vater, römisch 40 , am 05.01.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15.12.2006, Zl. 06 00.234-BAL, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15.12.2006, Zl. 06 00.234-BAL, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. B9 308.727-1/2008 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. B9 308.727-1/2008 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX und XXXX, GZ: B9 308.725-1/2008 und B9 308.721-1/2008 sowie der minderjährigen Geschwister XXXX und XXXX, B9 308.732-1/2008 und B9 308.730-1/2008, nach §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , GZ: B9 308.725-1/2008 und B9 308.721-1/2008 sowie der minderjährigen Geschwister römisch 40 und römisch 40 , B9 308.732-1/2008 und B9 308.730-1/2008, nach Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Am 28.01.2009 stellte der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, XXXX (auch XXXX) den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers brachte vor, dass die von ihr angegebenen Fluchtgründe auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten würden.Am 28.01.2009 stellte der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, römisch 40 (auch römisch 40 ) den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers brachte vor, dass die von ihr angegebenen Fluchtgründe auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten würden.
Mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag wurden hinsichtlich der Mutter, XXXX, GZ: B9 308.721-2/2009, sowie hinsichtlich der minderjährigen Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführer, XXXX und XXXX, GZ: B9 308.732-2/2009 und B9 308.730-2/2009, in allen Spruchpunkten mit dem Erkenntnis des minderjährigen Beschwerdeführers gleichlautende Entscheidungen getroffen.Mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag wurden hinsichtlich der Mutter, römisch 40 , GZ: B9 308.721-2/2009, sowie hinsichtlich der minderjährigen Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführer, römisch 40 und römisch 40 , GZ: B9 308.732-2/2009 und B9 308.730-2/2009, in allen Spruchpunkten mit dem Erkenntnis des minderjährigen Beschwerdeführers gleichlautende Entscheidungen getroffen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu bereits den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.3.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der nunmehrige Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu bereits den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.3.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der nunmehrige Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG würde die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129 c Abs. 1 B-VG) ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung ebenso eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG würde die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG) ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung ebenso eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Im vorliegenden Fall, wurde mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag der Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs 1 AsylG stattgegeben und der die Mutter betreffende Bescheid behoben. Der Asylgerichtshof führte darin zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können, weswegen der Sachverhalt als "so mangelhaft" zu beurteilen sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.Im vorliegenden Fall, wurde mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag der Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AsylG stattgegeben und der die Mutter betreffende Bescheid behoben. Der Asylgerichtshof führte darin zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können, weswegen der Sachverhalt als "so mangelhaft" zu beurteilen sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.
Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurde, war sohin auch der Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs 1 AsylG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt wurde, war sohin auch der Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AsylG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
20.08.2009