Norm
AVG §63 Abs5Spruch
E2 314.172-1/2008-6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007, FZ. 07 02.362-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007, FZ. 07 02.362-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.03.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde mit dem BF eine Erstbefragung durchgeführt.
2. Am 09.03.2007 wurde der BF erneut vor der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme erteilte der BF Herrn XXXX mündlich die Vollmacht, ihn in seinem Asylverfahren zu vertreten.2. Am 09.03.2007 wurde der BF erneut vor der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme erteilte der BF Herrn römisch 40 mündlich die Vollmacht, ihn in seinem Asylverfahren zu vertreten.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz am 19.07.2007 widerrief der BF die an oben Genannten erteilte Vollmacht und ersuchte um persönliche Zustellung des Bescheides an ihn.
4. Dennoch verfügte das Bundesasylamt die Zustellung ihrer das Asylverfahren des BF betreffenden Entscheidung vom 09.08.2007, FZ. 07 02.362-BAG, mit welcher der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. in den Iran ausgewiesen wurde, per RSa an seinen seinerzeitigen Vertreter.4. Dennoch verfügte das Bundesasylamt die Zustellung ihrer das Asylverfahren des BF betreffenden Entscheidung vom 09.08.2007, FZ. 07 02.362-BAG, mit welcher der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in den Iran ausgewiesen wurde, per RSa an seinen seinerzeitigen Vertreter.
5. Gegen diesen "Bescheid" erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.08.2007 Beschwerde.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Gemäß § 22 Abs 1 S 2 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, S 2 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, noch war eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.
3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 63 Abs 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung (Beschwerde) nach den Verwaltungsvorschriften.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung (Beschwerde) nach den Verwaltungsvorschriften.
Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes entscheidet gemäß Art 129c B-VG iVm § 61 AsylG 2005 der Asylgerichtshof.Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes entscheidet gemäß Artikel 129 c, B-VG in Verbindung mit Paragraph 61, AsylG 2005 der Asylgerichtshof.
Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung (Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung (Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 f AVG) bzw. Ausfolgung (§ 24 Zustellgesetz) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (VwSlgNF 3446 A, 6033 A; VwGH 26.6.2001, 2000/04/0190).Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (Paragraphen 21, f AVG) bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, Zustellgesetz) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (VwSlgNF 3446 A, 6033 A; VwGH 26.6.2001, 2000/04/0190).
Gemäß § 21 iVm § 80 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (in der jeweils geltenden Fassung) vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 80, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (in der jeweils geltenden Fassung) vorzunehmen.
"Empfänger" im Sinne des Zustellgesetzes ist nach § 2 Z 1 leg. cit. die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll. Gemäß § 5 Zustellgesetz hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten."Empfänger" im Sinne des Zustellgesetzes ist nach Paragraph 2, Ziffer eins, leg. cit. die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll. Gemäß Paragraph 5, Zustellgesetz hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
§ 9 Abs 3 Zustellgesetz bestimmt, dass, sofern eine Zustellbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen hat.Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz bestimmt, dass, sofern eine Zustellbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen hat.
Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein (vgl zB VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein vergleiche zB VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).
§ 7 Zustellgesetz sieht die Heilung von Zustellmängeln vor: Im Falle mangelhafter Zustellung gilt diese in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Möglichkeit der Heilung besteht prinzipiell sowohl für Mängel des Zustellvorganges wie auch der Zustellverfügung; nicht heilbar ist aber die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers: Da § 7 Zustellgesetz darauf abstellt, dass die Erledigung dem "formellen Empfänger" - den die Behörde als solchen bezeichnet hat: § 5 Z 1 Zustellgesetz - zukommt, ist die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist (zB VwGH 7.9.2005, 2004/12/0212).Paragraph 7, Zustellgesetz sieht die Heilung von Zustellmängeln vor: Im Falle mangelhafter Zustellung gilt diese in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Möglichkeit der Heilung besteht prinzipiell sowohl für Mängel des Zustellvorganges wie auch der Zustellverfügung; nicht heilbar ist aber die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers: Da Paragraph 7, Zustellgesetz darauf abstellt, dass die Erledigung dem "formellen Empfänger" - den die Behörde als solchen bezeichnet hat: Paragraph 5, Ziffer eins, Zustellgesetz - zukommt, ist die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger nicht dadurch heilbar, dass das Dokument demjenigen zukommt, für den es seinem Inhalt nach tatsächlich bestimmt ist (zB VwGH 7.9.2005, 2004/12/0212).
Nach § 23 Abs 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen. Abs 4 leg. cit. regelt, dass in den Fällen des Abs 3 auch an den Zustellbevollmächtigten zuzustellen ist, sofern der Asylwerber einen solchen hat. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten.Nach Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen. Absatz 4, leg. cit. regelt, dass in den Fällen des Absatz 3, auch an den Zustellbevollmächtigten zuzustellen ist, sofern der Asylwerber einen solchen hat. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten.
4. Am 09.03.2007 erteilte der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost Herrn XXXX mündlich die Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren, widerrief diese jedoch bei seiner Einvernahme am 19.07.2007 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz und ersuchte um persönliche Zustellung des Bescheides an ihn. Obwohl die vom BF erteilte Vertretungsvollmacht, und damit einhergehend auch die enthaltene Zustellvollmacht, zum Zeitpunkt der Fertigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz (09.08.2007) bereits vom BF widerrufen war, verfügte der zuständige Referent des Bundesasylamtes in der Zustellverfügung deren Zustellung an den seinerzeitigen Vertreter des BF, nicht jedoch an den BF selbst. Auch wenn der seinerzeitige Vertreter des BF die den BF betreffende Entscheidung des Bundesasylamtes am 10.08.2007 übernommen hat und diese dem BF auch tatsächlich zugekommen ist - was sich daraus ergibt, dass der BF mit Schriftsatz vom 21.08.2007 dagegen Beschwerde erhoben hat -, liegt keine rechtswirksame Zustellung der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 vor. Da das Bundesasylamt anstelle des BF zu unrecht dessen seinerzeitigen Vertreter als Empfänger in der Zustellverfügung bezeichnete und - wie sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Heilung von Zustellmängel ergibt - eine Heilung einer fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers, sprich die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger, nicht in Betracht kommt, liegt ein Zustellmangel vor und wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007, FZ. 07 02.362-BAG, nicht rechtswirksam erlassen.4. Am 09.03.2007 erteilte der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost Herrn römisch 40 mündlich die Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren, widerrief diese jedoch bei seiner Einvernahme am 19.07.2007 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz und ersuchte um persönliche Zustellung des Bescheides an ihn. Obwohl die vom BF erteilte Vertretungsvollmacht, und damit einhergehend auch die enthaltene Zustellvollmacht, zum Zeitpunkt der Fertigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz (09.08.2007) bereits vom BF widerrufen war, verfügte der zuständige Referent des Bundesasylamtes in der Zustellverfügung deren Zustellung an den seinerzeitigen Vertreter des BF, nicht jedoch an den BF selbst. Auch wenn der seinerzeitige Vertreter des BF die den BF betreffende Entscheidung des Bundesasylamtes am 10.08.2007 übernommen hat und diese dem BF auch tatsächlich zugekommen ist - was sich daraus ergibt, dass der BF mit Schriftsatz vom 21.08.2007 dagegen Beschwerde erhoben hat -, liegt keine rechtswirksame Zustellung der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 vor. Da das Bundesasylamt anstelle des BF zu unrecht dessen seinerzeitigen Vertreter als Empfänger in der Zustellverfügung bezeichnete und - wie sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Heilung von Zustellmängel ergibt - eine Heilung einer fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers, sprich die Bezeichnung der falschen Person als Empfänger, nicht in Betracht kommt, liegt ein Zustellmangel vor und wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007, FZ. 07 02.362-BAG, nicht rechtswirksam erlassen.
Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vgl zB. VwGH 14.05.2003, Zahl 2002/08/0206; VwGH 18.09.2002, Zahl 98/17/0310).Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vergleiche zB. VwGH 14.05.2003, Zahl 2002/08/0206; VwGH 18.09.2002, Zahl 98/17/0310).
Die Beschwerde des BF gegen den nicht rechtswirksam erlassenen "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 09.08.2007, FZ. 07 02.362-BAG, war daher aufgrund fehlender Statthaftigkeit des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.
Das den BF betreffende Asylverfahren ist daher nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig.
Schlagworte
Bescheidqualität, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
25.08.2009