TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/17 D9 253960-0/2009

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D9 253960-0/2009/20E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Gubitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. August 2004, Zahl 03 32.368-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. März 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Gubitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. August 2004, Zahl 03 32.368-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. März 2009 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19. Oktober 2003 und am 26. Jänner 2004 einen Asylantrag.römisch eins. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19. Oktober 2003 und am 26. Jänner 2004 einen Asylantrag.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2004, Zahl: 03 32.368-BAG, wurden diese gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und er unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 129 bis 173).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2004, Zahl: 03 32.368-BAG, wurden diese gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und er unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 129 bis 173).

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 5. Oktober 2004 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 177).

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004, eingelangt bei der belangten Behörde am 15. Oktober 2004, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 19. August 2004, Zahl: 03 32.368-BAG, Berufung und stellte insbesondere die Anträge, ihm Asyl zu gewähren, in eventu ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen und Spruchteil III. ersatzlos zu beheben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 181 bis 187).Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004, eingelangt bei der belangten Behörde am 15. Oktober 2004, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 19. August 2004, Zahl: 03 32.368-BAG, Berufung und stellte insbesondere die Anträge, ihm Asyl zu gewähren, in eventu ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen und Spruchteil römisch drei. ersatzlos zu beheben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 181 bis 187).

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung mit Bescheid vom 23. Juni 2005, Zahl: 253.960/0-VIII/23/04, die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG ab.Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung mit Bescheid vom 23. Juni 2005, Zahl: 253.960/0-VIII/23/04, die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab.

Nach Zustellung des Berufungsbescheides durch Hinterlegung am 29. Juni 2005 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Am 27. November 2006 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag, nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 21. März 2007, Zahl:

06 12.789-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19. November 2007 erteilt. Festgestellt wurde durch das Bundesasylamt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer der Kernfamilie der XXXX, Zahl: 0406 12.789-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19. November 2007 erteilt. Festgestellt wurde durch das Bundesasylamt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer der Kernfamilie der römisch 40 , Zahl: 04

20.704 - BAG sowie des XXXX, Zahl: 04 20.705 - BAG angehört, welchen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. November 2006, Zahl: 263.757/3-VIII/23/06 bzw. 263.758/5-VIII/23/06 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Bescheid vom 21. März 2007, Zahl: 06 12.789-BAG, Seite 5). Dieser Bescheid erwuchs sodann mit 7. April 2007 in Rechtskraft.20.704 - BAG sowie des römisch 40 , Zahl: 04 20.705 - BAG angehört, welchen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. November 2006, Zahl: 263.757/3-VIII/23/06 bzw. 263.758/5-VIII/23/06 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Bescheid vom 21. März 2007, Zahl: 06 12.789-BAG, Seite 5). Dieser Bescheid erwuchs sodann mit 7. April 2007 in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ausgestellt durch das Bundesasylamt, zuletzt am 13. Oktober 2008 mit Gültigkeit bis 19. November 2011 ausgefolgt.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/23/0978-9, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Juni 2005, Zahl:

253.960/0-VIII/23/04, insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides [Anmerkung: Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2004, Zahl: 03 32.368-BAG] (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (VwGH 10. 12. 2008, Zl. 2008/23/0978).253.960/0-VIII/23/04, insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides [Anmerkung: Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2004, Zahl: 03 32.368-BAG] (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (VwGH 10. 12. 2008, Zl. 2008/23/0978).

Am 3. März 2009 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher weder Beschwerdeführer noch sein gewillkürten Vertreter teilnahm. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb jedoch der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens erwogen:

1. Auf Grundlage der Verwaltungsakte wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis 19. November 2011.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die genannten Verwaltungsakte der belangten Behörde, woraus sich Verfahrensgang und obige Feststellung ergeben.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.

Verfahrensgegenständlicher Asylantrag wurde am 19. März 2003 bzw. am 26. Jänner 2004 gestellt, weshalb das Berufungsverfahren in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen war.Verfahrensgegenständlicher Asylantrag wurde am 19. März 2003 bzw. am 26. Jänner 2004 gestellt, weshalb das Berufungsverfahren in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zu führen war.

Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde, sofern ein Asylantrag abzuweisen und die Überprüfung gemäß Abs. 1 leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diese Entscheidung mit der Ausweisung zu verbinden.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde, sofern ein Asylantrag abzuweisen und die Überprüfung gemäß Absatz eins, leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diese Entscheidung mit der Ausweisung zu verbinden.

Zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren verfügt der Beschwerdeführer über den Status des subsidiär Schutzberechtigten; es ist somit rechtskräftig festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien im Sinne der Terminologie des § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, nicht zulässig ist.Zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren verfügt der Beschwerdeführer über den Status des subsidiär Schutzberechtigten; es ist somit rechtskräftig festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien im Sinne der Terminologie des Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nicht zulässig ist.

In Folge der Rechtskraftwirkung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21. März 2007, Zahl: 06 12.789-BAG, hat daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens eine Entscheidung über eine Ausweisung zu unterbleiben, weshalb der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben war.In Folge der Rechtskraftwirkung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21. März 2007, Zahl: 06 12.789-BAG, hat daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens eine Entscheidung über eine Ausweisung zu unterbleiben, weshalb der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben war.

3. Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da sich der Sachverhalt nunmehr zweifelsfrei aus der Aktenlage ergab.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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