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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B K alias B K in W, geboren am 24. Mai 1969, vertreten durch Dr. Hans-Peter Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/4.Stock, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Juni 2005, Zl. 253.960/0-VIII/23/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B K alias B K in W, geboren am 24. Mai 1969, vertreten durch Dr. Hans-Peter Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/4.Stock, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Juni 2005, Zl. 253.960/0-VIII/23/04, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 19. Oktober 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl. Er habe in Georgien mit seinem Kleinbus Personen zwischen Tiflis und Achmeta transportiert. Bei einer Polizeikontrolle hätten Polizeibeamte Waffen und Heroin im Gepäck von drei mitfahrenden Waffen- und Drogenhändlern gefunden. Die Polizei habe ihn zu Unrecht beschuldigt, auch ein Waffen- und Drogenhändler zu sein, und habe ihn deshalb verhaftet. Er werde in Georgien von Polizeibeamten verfolgt, weil er diesen für seine erfolgte Freilassung noch Geld bezahlen müsse. Die drei Waffen- und Drogenhändler, die in der Folge zu Haftstrafen verurteilt worden seien, hätten angenommen, der Beschwerdeführer habe sie an die Polizei verraten, weshalb ihre Angehörigen Geld vom Beschwerdeführer verlangt und dessen Familie bedroht hätten.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19. August 2004 den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19. August 2004 den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß "§§ 7, 8 AsylG" ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.: Zu römisch eins.:
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden. Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Die Bestätigung des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bestätigung der Ausweisung schon aus diesem Grund aufzuheben ist, musste nicht mehr darauf eingegangen werden, dass der angefochtene Bescheid auch eine (im Hinblick auf Art. 8 EMRK gebotene) Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass sich die Ehefrau und ein minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten, vermissen lässt. Die Bestätigung des Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bestätigung der Ausweisung schon aus diesem Grund aufzuheben ist, musste nicht mehr darauf eingegangen werden, dass der angefochtene Bescheid auch eine (im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gebotene) Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass sich die Ehefrau und ein minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten, vermissen lässt.
Zu II.: Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. In den dort angeführten Pauschalbeträgen ist die Umsatzsteuer bereits enthalten, sodass das Mehrbegehren abzuweisen war. Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333. In den dort angeführten Pauschalbeträgen ist die Umsatzsteuer bereits enthalten, sodass das Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 10. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008230978.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009