Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B7 225.386-3/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des S. S. vom 17.12.2008 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, GZ. B7 225.386-2/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag des S. S. vom 17.12.2008 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, GZ. B7 225.386-2/2008/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Mazedonien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 29.06.2001 in Österreich einen (ersten) Asylantrag. Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe Mazedonien legal mit seinem Reisepass, welcher im März oder April 2001 für vier Jahre problemlos ausgestellt worden sei, verlassen. Sein Heimatland habe er deshalb verlassen, weil dort Krieg herrsche. Er habe keine Probleme mit der Polizei gehabt, sei nur manchmal von der Dorfbevölkerung mit Schimpfworten belästigt worden, körperlich sei ihm nie etwas passiert. Politisch habe er sich nie betätigt, er habe die Berufsschule nicht abgeschlossen, weil diese geschlossen worden sei. Freunde von ihm hätten keine Arbeit gefunden. Mit der UCK habe er nie zu tun gehabt, einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte er, keine Arbeit zu erhalten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2001, Zl. 01 15.107-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2001, Zl. 01 15.107-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.04.2007, Zl. 225.386/0/6E-XX/25/01, wurde die dagegen gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.04.2007, zu welcher der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen, dies - auf Grundlage von getroffenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Mazedonien - im Wesentlichen mit der Begründung, nach den getroffenen Feststellungen ergäben sich keine asylrechtlichen Anknüpfungspunkte mit einer aktuellen Verfolgungsgefahr für den Antragsteller. Auch im Hinblick auf Spruchpunkt II (Refoulement-Entscheidung) gebe es keine begründeten Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit des § 57 FrG. Es bestünden keine Hinweise auf "außergewöhnliche" Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Mazedonien bestehe keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Den getroffenen Feststellungen sei zu entnehmen, dass mazedonische Staatsangehörige nach Rückkehr nach Mazedonien aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland gewesen seien, einen Asylantrag gestellt oder abgeschoben worden seien, keine Nachteile erleiden würden. Die Grundversorgung in Mazedonien sei nach den getroffenen Feststellungen gegeben. Der Antragsteller habe auch nach den getroffenen Feststellungen eine Wohnmöglichkeit in Mazedonien.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.04.2007, Zl. 225.386/0/6E-XX/25/01, wurde die dagegen gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.04.2007, zu welcher der Antragsteller trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen, dies - auf Grundlage von getroffenen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Mazedonien - im Wesentlichen mit der Begründung, nach den getroffenen Feststellungen ergäben sich keine asylrechtlichen Anknüpfungspunkte mit einer aktuellen Verfolgungsgefahr für den Antragsteller. Auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei (Refoulement-Entscheidung) gebe es keine begründeten Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit des Paragraph 57, FrG. Es bestünden keine Hinweise auf "außergewöhnliche" Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Mazedonien bestehe keine extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Den getroffenen Feststellungen sei zu entnehmen, dass mazedonische Staatsangehörige nach Rückkehr nach Mazedonien aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland gewesen seien, einen Asylantrag gestellt oder abgeschoben worden seien, keine Nachteile erleiden würden. Die Grundversorgung in Mazedonien sei nach den getroffenen Feststellungen gegeben. Der Antragsteller habe auch nach den getroffenen Feststellungen eine Wohnmöglichkeit in Mazedonien.
Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Antragsteller am 02.05.2007 zugestellt; dieser Bescheid erwuchs damit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher dieses erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2007, Zl. 2007/01/0657-3, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.04.2007, Zl. 225.386/0/6E-XX/25/01, erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Nach einem in der Folge erfolgten mehrmonatigen illegalen Aufenthalt in Österreich stellte der Antragsteller - kurz vor dem Einsteigen in das Flugzeug im Rahmen der geplanten Abschiebung nach Mazedonien - am 08.02.2008 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am 08.02.2008 in der Folge stattgefunden habenden niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG 2005 gab der Antragsteller, befragt zu seinen Fluchtmotiven, an, seine Großmutter sei in Mazedonien auf Verwandtenbesuch gewesen, im Zuge dieses Besuches seien Soldaten zu ihr gekommen und hätten sie nach ihm und seinem Bruder gefragt, da sie zum Militär sollten. Sie hätten zwei Männer im Alter von ca. zwanzig Jahren und einen im Alter von ca. fünfzig Jahren mitgenommen. Diese Männer seien seit diesem Tag verschwunden. Der Vater der beiden Zwanzigjährigen suche noch immer nach seinen beiden Söhnen. Diese seien jedoch spurlos verschwunden. Die Großmutter des Antragstellers habe diesen das sofort mitgeteilt. Da der Antragsteller, aber auch sein Bruder, nunmehr um ihr Leben fürchten würden, könne er auf keinen Fall in seine Heimat zurück. Weiters wolle er noch anführen, dass er in Österreich seine Familie habe und dass er zu seiner Heimat keinen Bezug mehr habe. Ansonsten seien die im Rahmen des ersten Asylantrages gestellten Fluchtgründe noch aufrecht, nach wie vor sei eine Benachteiligung der albanischen Volksgruppe gegeben. Es würden immer wieder Leute verschwinden und man wisse nicht wohin. Die mazedonische Polizei sei sehr ungerecht gegen die Albaner. Er könne zwar nicht sagen, was ihm konkret in Mazedonien passieren werde, aber aufgrund der vielen Vorfälle nehme er an, dass ihm Schlimmes zustoßen könne.
In der Folge erfolgten am 12.02.2008 am 19.05.2008 Einvernahmen des Antragstellers durch das Bundesasylamt, im Rahmen derer er hinsichtlich der vorgeblichen neuen Fluchtgründe das Vorbringen, er hätte zum Militärdienst eingezogen werden sollen, im Wesentlichen dahingehend relativierte, als er nunmehr angab, Soldaten hätten ihn abholen wollen, um ihn verschwinden zu lassen oder zu töten. Der Antragsteller habe in der Zwischenzeit erfahren, dass demnächst ein Krieg ausbrechen werde, diese Soldaten, die ihn suchen würden, hätten Angst, dass sich die Leute versammeln und einen Krieg gegen sie führen würden, deshalb würden sie Leute vorher festnehmen, damit es nicht dazu komme.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, Zl. 08 01.400-BAW, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, Zl. 08 01.400-BAW, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, GZ. B7 225.386-2/2008/4E, wurde die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 2 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers komme kein glaubwürdiger Kern zu, darüber hinaus sei der Wehrdienst in Mazedonien im Herbst 2005 abgeschafft worden und die mazedonische Armee nunmehr ein Berufsheer. Auch vor diesem Hintergrund erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, man suche ihn, um ihn zum Militärdienst einzuziehen, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe daher keine neuen glaubwürdigen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls an seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen und eine neuerliche zulässige Sachentscheidung herbeiführen könnten.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, GZ. B7 225.386-2/2008/4E, wurde die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers komme kein glaubwürdiger Kern zu, darüber hinaus sei der Wehrdienst in Mazedonien im Herbst 2005 abgeschafft worden und die mazedonische Armee nunmehr ein Berufsheer. Auch vor diesem Hintergrund erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, man suche ihn, um ihn zum Militärdienst einzuziehen, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe daher keine neuen glaubwürdigen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls an seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen und eine neuerliche zulässige Sachentscheidung herbeiführen könnten.
Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.09.2008, dem Beschwerdeführer selbst am 25.09.2008 zugestellt.
Dieses Verfahren ist daher rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.12.2008, beim Bundesaylamt eingebracht am 18.12.2008, beim Asylgerichtshof eingelangt am 12.01.2009, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens folgenden Inhaltes:
"In außen bezeichneter Asylsache wurde mein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Ich bin nunmehr davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ich vom Amtsgericht G. als Angeklagter vorgeladen wurde, wobei mir auch angedroht wurde, dass ich für den Fall als ich zum angeführten Termin nicht erscheine, in Haft genommen werden kann. Es wird mir sozusagen Hochverrat vorgeworfen. Es wird mir auch vorgeworfen, dass ich Mitglied der UCK war und sozusagen Krieg gegen den Staat Mazedonien geführt habe. Alle diese Vorwürfe sind unrichtig. Ich muss aber damit rechnen, dass ich umgehend nach Einreise nach Mazedonien verhaftet werde und mit einer zumindest 10-jähriger Freiheitsstrafe zu rechnen habe.
Ich stelle daher den
ANTRAG
das Verfahren 08 01.400-BAW wieder aufzunehmen und mir internationalen Schutz zu gewähren."
Diesen Wiederaufnahmeantrag ist ein Schreiben in mazedonischer Sprache beigelegt, bei welchem es sich den Angaben des Antragstellers zu Folge um die Kopie einer Ladung zum Amtsgericht G. handeln soll und welches auch in einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorliegt.
Der Asylgerichtshof hat über den mit 17.12.2008 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist im gegenständlichen Fall als fristgerecht eingebracht anzusehen, da das vom Antragsteller vorgelegte, als Kopie einer Ladung des Amtsgerichtes G. bezeichnete Schreiben mit 04.12.2008 datiert ist und der Wiederaufnahmeantrag am 18.12.2008 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.
Über den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 08.02.2008 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, GZ. B7 225.386-2/2008/4E, zugestellt am 12.09.2008 bzw. am 25.09.2008, rechtskräftig negativ abgesprochen.
Bei dem vom Antragsteller mit 04.12.2008 datierten, am 18.12.2008 dem Bundesasylamt vorgelegten und am 12.01.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten, als Kopie einer Ladung bezeichneten Schreiben handelt es sich aber nicht um ein (allfälliges) Beweismittel, das im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - dem einzigen in Betracht kommenden Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG - neu hervorgekommen ist, welches sohin zum Zeitpunkt der beiden geführten Asylverfahren bereits vorgelegen hat, sondern um ein allfälliges Beweismittel, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss der beiden Asylverfahren entstanden ist, zumal mit diesem Beweismittel behauptete Tatsachen belegt werden sollen, welche in den bisherigen Verfahren nicht bzw. nicht konkret behauptet wurden, was insbesondere für die Behauptung gilt, dem Antragsteller sei auch vorgeworfen worden, dass er Mitglied der UCK gewesen sei und er sozusagen Krieg gegen den Staat Mazedonien geführt habe, und wird im Übrigen auch im Wiederaufnahmeantrag nicht ausgeführt, dass dieser Vorwurf bereits während des Zeitraumes der beiden bereits geführten Asylverfahren erhoben worden wäre.Bei dem vom Antragsteller mit 04.12.2008 datierten, am 18.12.2008 dem Bundesasylamt vorgelegten und am 12.01.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten, als Kopie einer Ladung bezeichneten Schreiben handelt es sich aber nicht um ein (allfälliges) Beweismittel, das im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - dem einzigen in Betracht kommenden Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, AVG - neu hervorgekommen ist, welches sohin zum Zeitpunkt der beiden geführten Asylverfahren bereits vorgelegen hat, sondern um ein allfälliges Beweismittel, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss der beiden Asylverfahren entstanden ist, zumal mit diesem Beweismittel behauptete Tatsachen belegt werden sollen, welche in den bisherigen Verfahren nicht bzw. nicht konkret behauptet wurden, was insbesondere für die Behauptung gilt, dem Antragsteller sei auch vorgeworfen worden, dass er Mitglied der UCK gewesen sei und er sozusagen Krieg gegen den Staat Mazedonien geführt habe, und wird im Übrigen auch im Wiederaufnahmeantrag nicht ausgeführt, dass dieser Vorwurf bereits während des Zeitraumes der beiden bereits geführten Asylverfahren erhoben worden wäre.
Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
22.04.2009