TE AsylGH Beschluss 2009/3/18 E10 316068-1/2009

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Veröffentlicht am 18.03.2009
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Spruch

E10 316.068-1/2008-22E

E10 316.074-1/2008-19E

E10 316.075-1/2008-18E

E10 316.076-1/2008-18E

E10 316.077-1/2008-18E

E10 316.078-1/2008-18E

E10.316.079-1/2008-18E

E10 316.080-1/2008-19E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Berufung von

1.) G. alias S. alias J.R. alias R. (vertreten durch: RA-Gemeinschaft MORY und Schellhorn OEG), geb. 00.00.00, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 09.827-EAST Ost, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

2.) L. alias A. alias S.G.alias U. alias O.(vertreten durch: RA-Gemeinschaft MORY und Schellhorn OEG), geb. 00.00.00, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 09.828-EAST Ost, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

3.) A.S. alias F. (vertreten durch die Mutter L. alias A. alias S.G. alias U. alias O., diese vertreten durch: RA-Gemeinschaft MORY und Schellhorn OEG), geb. 00.00.00, StA. Armenien, gegen den Bescheid des

Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 09.831-EAST Ost, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

4.) G.G. (vertreten durch die Mutter L. alias A. alias S.G.alias U. alias O., diese vertreten durch: RA-Gemeinschaft MORY und Schellhorn OEG), geb. 00.00.00, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 09.832-EAST Ost, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

5.) G.D. (vertreten durch die Mutter L. alias A.alias S.G.alias U. aliasO., diese vertreten durch: RA-Gemeinschaft MORY und Schellhorn OEG), geb. 00.00.00, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 09.833-EAST Ost, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

6.) G.A. (vertreten durch die Mutter L. alias A. alias S.G. alias U. alias O., diese vertreten durch: RA-Gemeinschaft MORY und Schellhorn OEG), geb. 00.00.00, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 09.834-EAST Ost, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

7.) G.O. auch G. (vertreten durch die Mutter L. alias A. alias S.G. alias U. alias O., diese vertreten durch: RA-Gemeinschaft MORY und Schellhorn OEG), geb. 00.00.00, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 09.829-EAST Os, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

8.) G.N. alias L. (vertreten durch die Mutter L. alias A. alias S.G. alias U. aliasO., diese vertreten durch: RA-Gemeinschaft MORY und Schellhorn OEG), geb. 00.00.00, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 07 09.830-EAST Ost

in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

In Erledigung der Berufungen werden folgende Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF p. A. iVm § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF und Art. 19 Abs 3, 20 Abs 2 Dublin II Verordnung (Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1) aufgrund nicht erfolgter fristgerechter Überstellungen nach Deutschland aufgehoben:In Erledigung der Berufungen werden folgende Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF p. A. in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF und Artikel 19, Absatz 3, 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung (Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1) aufgrund nicht erfolgter fristgerechter Überstellungen nach Deutschland aufgehoben:

1.) Bescheid vom 17.12.2007, GZ. 316.068-1/6E-XVIII/58/07

2.) Bescheid vom 17.12.2007, GZ. 316.074-1/5E-XVIII/58/07

3.) Bescheid vom 17.12.2007, GZ. 316.075-1/5E-XVIII/58/07

4.) Bescheid vom 17.12.2007, GZ. 316.076-1/5E-XVIII/58/07

5.) Bescheid vom 17.12.2007, GZ. 316.077-1/5E-XVIII/58/07

6.) Bescheid vom 17.12.2007, GZ. 316.078-1/5E-XVIII/58/07

7.) Bescheid vom 17.12.2007, GZ. 316.079-1/5E-XVIII/58/07

8.) Bescheid vom 17.12.2007, GZ. 316.080-1/5E-XVIII/58/07

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die früheren Berufungswerber reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge gem. § 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Asylanträge war Deutschland zuständig. (Spruchpunkt I). Ebenso wurden die BWs gem. § 10 AsylG nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.2. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge gem. Paragraph 5, (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Asylanträge war Deutschland zuständig. (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurden die BWs gem. Paragraph 10, AsylG nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

1.3. Gegen die Bescheide rechtzeitig eingebrachte Berufungen wurden mit in Akt ersichtlichen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates gem. §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen.1.3. Gegen die Bescheide rechtzeitig eingebrachte Berufungen wurden mit in Akt ersichtlichen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates gem. Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen.

1.4. Die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde an den VwGH wurde von diesem mit im Akt ersichtlichen Beschluss vom 4.3.2008 abgelehnt.

1.5. Nachdem gegenständlicher Beschluss beim UBAS am 5.5.2008 einlangte wurde dieser am 7.5.2008 an das Bundesasylamt, EASt Ost per Fax weitergeleitet.

1.6. Aus einem Schreiben des Bundesaylamtes EASt Ost vom 25.11.2008 ergibt sich, dass es die zuständigen Behörden in weiterer Folge verabsäumten, die Überstellung der BWs nach Deutschland zu bewerkstelligen.

1.7. Der weiterer Verfahrenshergang bzw. der Verfahrenshergang im Detail ist dem Akteninhalt entnehmbar.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher das AVG anzuwenden.

2. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

3. Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Wäre im gegenständlichen Fall gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom AsylGH zu entscheiden gewesen, so wäre dies durch den zuständigen Einzelrichter erfolgt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in diesem Fall über den contrarius actus, nämlich der Aufhebung der Entscheidung des Einzelrichters ebenfalls durch den Einzelrichter zu entscheiden gewesen wäre. Aufgrund systematischer Überlegungen sowie im Rahmen einer Erforschung des Willens des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass im den sog. "Dublinverfahren" gem. § 5 AsylG ab 1.Juli 2008 der zuständige Einzelrichter des AsylG entscheiden soll, weshalb im gegenständlichen Fall unter analoge Anwendung des 61 Abs. 3 Z. 1 lit. B und Z. 2 die Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates durch den Einzelrichter des AsylGH aufzuheben sind.Wäre im gegenständlichen Fall gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom AsylGH zu entscheiden gewesen, so wäre dies durch den zuständigen Einzelrichter erfolgt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in diesem Fall über den contrarius actus, nämlich der Aufhebung der Entscheidung des Einzelrichters ebenfalls durch den Einzelrichter zu entscheiden gewesen wäre. Aufgrund systematischer Überlegungen sowie im Rahmen einer Erforschung des Willens des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass im den sog. "Dublinverfahren" gem. Paragraph 5, AsylG ab 1.Juli 2008 der zuständige Einzelrichter des AsylG entscheiden soll, weshalb im gegenständlichen Fall unter analoge Anwendung des 61 Absatz 3, Ziffer eins, lit. B und Ziffer 2, die Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates durch den Einzelrichter des AsylGH aufzuheben sind.

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung und hierzu angestellter Überlegungen war in deren analoger Anwendung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den Einzelrichter zu entscheiden.

5. Aufhebung der Bescheides des UBAS durch den AsylGH

5.1. § 68 Abs. 2 AVG lautet:5.1. Paragraph 68, Absatz 2, AVG lautet:

Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

5.2. 1 § 5 Abs. 1 AsylG lautet:5.2. 1 Paragraph 5, Absatz eins, AsylG lautet:

Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

5.2.2 Eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende Bestimmung ist im AsylG 2005 nicht enthalten.5.2.2 Eine dem Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 entsprechende Bestimmung ist im AsylG 2005 nicht enthalten.

5.3.1. Art. 19 (3) der Dublin II VO lautet:5.3.1. Artikel 19, (3) der Dublin römisch zwei VO lautet:

Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

5.3.2. Art. 20 (2) der Dublin II VO lautet:5.3.2. Artikel 20, (2) der Dublin römisch zwei VO lautet:

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

5.4. In Entsprechung des Erk. des VwGH vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509 sind im gegenständlichen Fall folgende Überlegungen anzustellen:

Die Art 19 Abs 3 und 4 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des § 5a Abs 3 AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem § 5a Abs 3 AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich § 5a Abs 3 AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin II für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen. In den Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.Die Artikel 19, Absatz 3 und 4 sowie 20 Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin römisch zwei für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen. In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach Paragraph 5, von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.

5.5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. § 5 AsylG iVm Art 19 Abs 3 und 4 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung nunmehr Österreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist.5.5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 3 und 4 sowie 20 Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung nunmehr Österreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist.

5.6. Der die Anträge der BWs rechtskräftig zurückweisende Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ist daher aufzuheben. Wäre der Unabhängige Bundesasylsenat noch existent, so hätte dies gem. § 685.6. Der die Anträge der BWs rechtskräftig zurückweisende Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ist daher aufzuheben. Wäre der Unabhängige Bundesasylsenat noch existent, so hätte dies gem. Paragraph 68

(2) AVG zu geschehen. Aufgrund der nunmehrigen Konstellation und des Umstandes, dass mit 1. Juli 2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof wurde (vgl. Punkt 2.) war aufgrund der mit vor dem 1.8.2008 verwirklichten Sachverhalten identischen Interessenslage eine Aufhebung in analoger Anwendung des § 68 (2) AVG vorzunehmen(2) AVG zu geschehen. Aufgrund der nunmehrigen Konstellation und des Umstandes, dass mit 1. Juli 2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof wurde vergleiche Punkt 2.) war aufgrund der mit vor dem 1.8.2008 verwirklichten Sachverhalten identischen Interessenslage eine Aufhebung in analoger Anwendung des Paragraph 68, (2) AVG vorzunehmen

5.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.5.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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