Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C2 310618-1/2008/16E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. Serbien und Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.849-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX vom 15.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.849-BAG, betreffend den Spruchteilen I und II wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 vom 15.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.849-BAG, betreffend den Spruchteilen römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 10 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 06.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich arbeitete vom Jahr 2000 bis zum 03.11.2006 bei der Polizei in XXXX. Von Anfang an wurde ich von den Kollegen nicht gut aufgenommen, da ich Goraner bin. Durch meinen Dienst bei der Polizei wurde ich mehrmals von den Albanern mit dem Umbringen bedroht. Ich wurde einmal sogar in der Polizeidienststelle von den Albanern angegriffen und verletzt. Dieses geschah am 28.07.2006. Seit diesem Tag wurde ich mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Zwei mir unbekannte Personen haben mich vor kurzer Zeit auf der Strasse aufgehalten und bedroht. Sie sagten ich solle sofort aufhören für die Polizei zu arbeiten und mein Land verlassen, ansonsten würden sie meiner Familie und mir etwas antun. Im Jahr 2000 wurde mein Schwager mit einem Messer von dem Albaner erstochen. Seit diesem Zeitpunkt ist meine Frau psychisch krank. Deswegen habe ich entschlossen mit meiner Familie unser Land zu verlassen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S 21 ff.Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 06.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich arbeitete vom Jahr 2000 bis zum 03.11.2006 bei der Polizei in römisch 40 . Von Anfang an wurde ich von den Kollegen nicht gut aufgenommen, da ich Goraner bin. Durch meinen Dienst bei der Polizei wurde ich mehrmals von den Albanern mit dem Umbringen bedroht. Ich wurde einmal sogar in der Polizeidienststelle von den Albanern angegriffen und verletzt. Dieses geschah am 28.07.2006. Seit diesem Tag wurde ich mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Zwei mir unbekannte Personen haben mich vor kurzer Zeit auf der Strasse aufgehalten und bedroht. Sie sagten ich solle sofort aufhören für die Polizei zu arbeiten und mein Land verlassen, ansonsten würden sie meiner Familie und mir etwas antun. Im Jahr 2000 wurde mein Schwager mit einem Messer von dem Albaner erstochen. Seit diesem Zeitpunkt ist meine Frau psychisch krank. Deswegen habe ich entschlossen mit meiner Familie unser Land zu verlassen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S 21 ff.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.11.2006 vor dem Bundesasylamt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie von unbekannten Personen, die nicht aus der Gemeinde der beschwerdeführenden Partei kommen würden, bedroht worden sei. Ebenso sei die Tochter der beschwerdeführenden Partei bedroht worden. Auf die Frage warum die beschwerdeführende Partei bedroht worden sei, meinte sie, dass dies mit ihrer Tätigkeit als Polizist zusammenhänge. Sie habe Strafzettel verteilt und viele Personen vor Gericht gebracht. Auf das Argument des Bundesasylamtes, dass die Tätigkeit des Polizisten an sich oft den Unmut der Bevölkerung mit sich bringe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppenangehörigkeit - sie sei Goraner - von den Albanern diskriminiert worden wäre. Die beschwerdeführende Partei schilderte Vorfälle, die sie teils als Polizist und teils als Privatperson erlebt hätte. Unter anderem, dass ihr Schwager fast getötet worden und daraufhin weggezogen wäre, aber trotzdem im Sommer für einen Monat in die Heimat zurück kommen würde, um in seinem Geschäft zu arbeiten. Auf die Frage, warum denn dieser - obwohl er fast getötet worden wäre - regelmäßig zurückkommen könne und die beschwerdeführende Partei nicht mehr zurück könne, meinte die beschwerdeführende Partei, dass der Schwager viel Geld und daher einen Wachdienst in seinem Geschäft (Juwelier) hätte, die beschwerdeführende Partei jedoch am Ortsrand wohnen würde und dadurch keinen Schutz hätte. Es würde niemand merken, wenn man ihr etwas antun würde. Als tatsächlich fluchtauslösendes Ereignis beschrieb die beschwerdeführende Partei, dass seine Tochter ihm erzählt hätte, dass sie zwei unbekannte Männer bei dem Haus der beschwerdeführenden Partei gesehen hätte. Die beschwerdeführende Partei würde davon ausgehen, dass es sich bei diesen Männern um dieselben handle, die die beschwerdeführende Partei eines Tages aufgehalten und ihr in albanischer Sprache gesagt hätten, er solle bei der Polizei aufhören und wegziehen. Später sei dieser Vorfall einmal wiederholt worden, die beschwerdeführende Partei hätte jedoch keine Anzeige erstattet, weil die Männer gedroht hätten, dass sie der Familie der beschwerdeführenden Partei etwas antun würden, wenn sie dies täte. Dieser Vorfall habe sich etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise der beschwerdeführenden Partei ereignet. Darüber hinaus gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie drei Tage vor Kriegsende desertiert sei und daher annehme, dass die Serben einen Akt über die sie angelegt hätten, weil man sie als Verräter ansehen würden. Zum genauen Gang der Verhandlung darf auf die Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 83 ff verwiesen werden.
Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 27.02.2007 wurde die beschwerdeführende Partei vorab zu ihrer familiären Situation als auch ihrer Dokumente befragt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie in den letzten eineinhalb Monaten vor ihrer Ausreise unter Druck gesetzt worden sei. Sie hätte die Arbeit niederlegen sollen ansonsten würde ihr und ihrer Familie etwas passiert. Die Drohungen erfolgten mehrmals per Telefon mit unterdrückter Telefonnummer, auch sei die beschwerdeführende Partei von zwei albanisch sprechenden Männern angehalten worden, die nicht aus ihrer Gemeinde gewesen wären. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei bedroht worden sei, gab diese an, dass dies aufgrund ihrer Tätigkeit als Polizist als auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei legt auch einige Fotos als auch Geschäftszahlen von Urteilen vor. Die Vorfälle hätten sich 2003 und 2005 ereignet. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei konkret im November 2006 geflohen sei, brachte diese vor, dass sie Angst gehabt hätte, dass die Drohungen nunmehr wahr gemacht werden könnten. Außerdem hätten sie bis zum November 2006 durch die internationale Polizei Schutz gehabt. Jetzt sei die Situation jedoch eine andere, obwohl die Justiz und die Polizei funktioniere, sei kein einziger Fall aufgeklärt worden, also auch kein einziger Mord. Die Täter würden lediglich Geldstrafen erhalten und wieder entlassen werden. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei nicht selbst zur Polizei gegangen sei, antwortete diese, dass sie zuerst den Drohungen nicht viel Beachtung geschenkt hätte, jedoch hätte sich später - in zeitlicher Nähe zur Flucht - herausgestellt, dass die Drohungen doch ernster seien, zumal auch ihre Familie bedroht worden wäre. Hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie mit dem Staat nie Probleme gehabt hätte, aber sie hätte Angst vor Kriminellen. Zum genauen Gang der Einvernahme wird auf die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (Seite 125 ff) verwiesen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.03.2007, erlassen am 13.03.2007, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (Verwaltungsakt, Seite 179 ff).
Mit am 15.03.2007 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 249 ff).
Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde am 12.11.2007 und am 27.10.2008 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
Am 12.11.2007 wurden in der mündlichen Verhandlung die konkreten Fluchtgründe, der Gesundheitszustand und die Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich als auch die seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder thematisiert. Die beschwerdeführende Partei wiederholte im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte diese noch weiter aus. Insbesondere gab sie weiters an, auch politisch aktiv gewesen wäre. Sie sei Mitglied der XXXXgewesen. Zumal die Albaner diese politische Gruppierung als pro-serbisch einstufen würden, hätte die beschwerdeführende Partei ebenfalls Probleme gehabt. Darüber hinaus hätte sie einer serbischen Hilfsorganisation geholfen, deren Führer sogar mit einer Bombe angegriffen worden sei. All diese Probleme, als auch die Bedrohungen seitens Krimineller, hätten sie zum Verlassen ihres Herkunftsstaates veranlasst. Angezeigt hätte sie niemanden, weil sie wisse, dass die Täter sowieso nie gefunden werden würden. Es sei kein einziger Fall bekannt, wo die Täter hinsichtlich einer Bedrohung gefunden werden hätten können. Zum genauen Vorbringen darf auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Gerichtsakt verwiesen werden.
Am 27.10.2008 erfolgte neuerlich eine mündliche Verhandlung, wobei vorrangig die Integration, die familiären Verhältnisse als auch die Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie erörtert wurden. Auch wurden die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe befragt. Die Ehegattin der beschwerdeführenden Partei wurde mit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen konfrontiert und nahm dazu Stellung. Zum genauen Vorbringen in der Verhandlung darf auf die diese protokollierte Niederschrift im Gerichtsakt verwiesen werden.
Mit eingelangtem Schreiben, vom 18.02.2009, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie wegen ihrer kranken Mutter freiwillig in den Kosovo zurückkehren würde. Zugleich bat sie jedoch, ihrer Familie wegen dieser freiwilligen Rückkehr keine negativen Bescheide zu schicken, zumal es für diese im Kosovo nicht sicher wäre.
Am 16.2.2009 langte beim Asylgerichtshof die Bestätigung über die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei ein.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations;
Interim Administration Mission in Kosovo, 12 June 2008;
AUSWÄRTIGES AMT, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), September 2007;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovos Weg in die Unabhängigkeit, März 2008;
Obstlt Andreas PICHLER Verbindungsbeamter des BMI, KOSOVO, 20.03.2008;
Home Office, OPERATIONAL GUIDANCE NOTE KOSOVO, 22 July 2008;
UNHCR, 2007 Country Reports on Human Rights Practices - Serbia (includes Kosovo), March 11, 2008;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovo: Staatsbürgerschaft, August 2008;
Republic of Kosovo Assembly, Law on Citizenship of Kosova, März 2008;
Republika e Kosovës, ON CITIZENSHIP OF KOSOVA, Februar 2008;
Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren, September 2007;
Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿, April 2008;
Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007;
OSCE, Municipal Profile Dragash, June 2006;
Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008;
UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008 und
Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
UNMIK Personalausweis der beschwerdeführenden Partei, vom 08.03.2007, Nr. XXXX (Verwaltungsakt S 27 u 28);UNMIK Personalausweis der beschwerdeführenden Partei, vom 08.03.2007, Nr. römisch 40 (Verwaltungsakt S 27 u 28);
Jugoslawischer Reisepass der beschwerdeführenden Partei mit der Nr. XXXX(Verwaltungsakt S 147);
Bestätigungszertifikat der UNMIK, vom 10.11.2003 hinsichtlich der Adresse der beschwerdeführenden Partei (Verwaltungsakt S 47);
SteckenplanXXXX;
Einige Fotos, die zum Beweis für die Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat dienen sollen (Verwaltungsakt S 55ff und 73ff);
Ausweis, der die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Polizist bestätigen soll, vom XXXX (Verwaltungsakt S 69);Ausweis, der die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Polizist bestätigen soll, vom römisch 40 (Verwaltungsakt S 69);
UNMIK Führerschein der beschwerdeführenden Partei, gültig vom 9.12.2002 bis 8.12.2007, (Verwaltungsakt S 69);
Waffenschein, ausgestellt auf die beschwerdeführende Partei mit der Nr.XXXX, (Verwaltungsakt S 69);
Bankkarte (der "XXXX"), ausgestellt auf die beschwerdeführende Partei mit der Nr. XXXX, (Verwaltungsakt S 69);Bankkarte (der "XXXX"), ausgestellt auf die beschwerdeführende Partei mit der Nr. römisch 40 , (Verwaltungsakt S 69);
Wehrdienstbuch der beschwerdeführenden Partei und
Bestätigung über die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und kosovarischer und serbischen Staatsangehöriger.
Das Alter der beschwerdeführenden Partei stehen auf Grund eines vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokuments fest.
Durch Vorlage eines UNMIK-Ausweises war nachgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo bei der UNMIK registriert war. Daraus ergibt sich nach dem kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StAG), dass die beschwerdeführende Partei nunmehr die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt.
Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer bisher die serbische Staatsangehörigkeit hatte. Das StAG Kosovos lässt ausdrücklich Mehrstaatigkeit (Art. 3) zu. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Auch hat Serbien auf die Staatsangehörigen des Kosovos nicht verzichtet, daher hat die beschwerdeführende Partei demnach auch weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit.Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer bisher die serbische Staatsangehörigkeit hatte. Das StAG Kosovos lässt ausdrücklich Mehrstaatigkeit (Artikel 3,) zu. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Auch hat Serbien auf die Staatsangehörigen des Kosovos nicht verzichtet, daher hat die beschwerdeführende Partei demnach auch weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei wird wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner nicht per se verfolgt.
Im Kosovo besteht hinreichender staatlicher Schutz vor Verfolgung durch Private.
Die beschwerdeführende Partei hatte im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, dass sie nie Probleme mit staatlichen Stellen in ihrem Herkunftsstaat gehabt hätte und auch nie verurteilt worden wäre. Eine Verfolgung durch staatliche Organe wurde von der beschwerdeführenden Partei sohin nicht behauptet. Lediglich vor dem Bundesasylamt gab die beschwerdeführende Partei einmalig an, drei Tage vor Kriegsende desertiert zu sein und befürchte daher, dass die Serben einen Akt über die beschwerdeführende Partei angelegt hätten. Zumal die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. Asylgerichtshof diesen Grund einer etwaigen staatlichen Verfolgung nicht mehr angegeben hat als auch die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei bis zum Tag ihrer Flucht (2. oder 3. November 2006) in ihrem Herkunftsstaat im Staatsdienst als Polizist beschäftigt gewesen war, spricht bereits gegen eine glaubhafte tatsächliche Verfolgung durch staatliche Stellen im nunmehrigen Kosovo aus dem Grund der Desertion. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt richtigerweise im Zuge einer Einvernahme festgehalten, dass die Serben nahezu alle Verbrechen und Vergehen während des Krieges, wie Desertion, amnestiert haben (siehe dazu auch Punkt iv. des gegenständlichen Erkenntnisses). Auch diesem Argument ist die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar entgegentreten. Daher konnte - mangels Vorbringen oder amtswegiger Ermittlung einer anderen Verfolgung durch staatliche Stellen - eine solche für den Kosovo nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Verfolgung durch Private mehrere Problemfälle vor.
Die beschwerdeführende Partei vermischte die vorgebrachten Verfolgungsgründe, zumal sie einerseits behauptet aufgrund ihrer Tätigkeit als Polizist - während der Polizeiarbeit - tätlichen Angriffen ausgesetzt worden zu sein andererseits hätte man sie auch verfolgt, weil sie Goraner sei.
1. Bedrohung von Privatpersonen aufgrund der Tätigkeit als Polizist:
Als eigentlichen - ursächlichen - Fluchtgrund brachte die beschwerdeführende Partei - sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Richter des Asylgerichtshofes - vor, dass sie von Kriminellen, mit denen sie im Zuge ihrer Polizeitätigkeit Kontakt gehabt hätte, bedroht worden sei. Die Bedrohungen waren - sofern die beschwerdeführende Partei in zivil gewesen wäre - lediglich verbaler Natur. Tätliche Angriffe hätte es nur während ihrer Tätigkeit als Polizist gegeben, insbesondere wenn sie Strafzettel geschrieben oder jemanden auf die Polizeistation mitgenommen hätte. Auch wenn die beschwerdeführende Partei jemanden vor Gericht gebracht hätte, sei sie von diesen Personen bedroht worden. Viele dieser Vorfälle hätten sich in der Zeit zwischen 2003 und 2006 ereignet. Als Ursache für diese Art der Bedrohungen sei nicht nur ihre berufliche Tätigkeit als Polizist ausschlaggebend gewesen, sondern auch, weil die beschwerdeführende Partei Goraner sei (siehe näher zu Punkt 2.).
1.1. Hinsichtlich der tätlichen Angriffe, der die beschwerdeführende Partei im Zuge ihrer beruflichen Arbeit als Polizist ausgesetzt war, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um übliche Angriffe, Bedrohungen und Verhaltensweisen von Kriminellen bzw. Verdächtigen im Rahmen der alltäglichen polizeilichen Arbeit handelt und sohin nicht als asylrelevanten Verfolgungsgrund angesehen werden kann. Dass es bei Sicherheitsorganen zu gefährlichen und - vom "normalen Leben" abweichenden - Situationen kommen kann ist jedem Menschen bewusst und hat die beschwerdeführende Partei, mit der Wahl ihrer beruflichen Tätigkeit als Polizist, auch bewusst in Kauf genommen. Dass dies eine Verfolgung darstellen soll, ist nicht zu erkennen, insbesondere da die beschwerdeführende Partei angegeben hatte, von ihren Kollegen gut unterstützt worden zu sein. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich derartiger Übergriffe im Rahmen der alltäglichen Polizeiarbeit wird zwar Glauben geschenkt, diese Übergriffe - welcher Art auch immer (verbal oder tätliche Angriffe) - sind jedoch von dem bewusst eingegangenem Risiko - welches die Annahme der Tätigkeit als "Polizist" - mitumfasst und stellen sohin keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar, auch besteht gerade bei Polizisten hinsichtlich solcher Übergriffe jedenfalls hinreichender staatlicher Schutz (siehe hiezu unten).
1.2. Als Zivilperson sei die beschwerdeführende Partei lediglich verbal bedroht worden, als auch seien zwei Männer um ihr Haus geschlichen (dies hätten die Töchter der beschwerdeführenden Partei beobachtet). Ursache für diese Bedrohungen, sei nach Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls ihre Tätigkeit bei der Polizei und die Volksgruppenzugehörigkeit (siehe etwa mündliche Verhandlung vom 12.11.2007). Es sei der beschwerdeführenden Partei nahe gelegt worden, ihren Job aufzugeben und wegzugehen. Zumal die beschwerdeführende Partei selbst im Polizeidienst tätig war, wäre ihr aber jedenfalls zumutbar gewesen eine staatliche Stelle aufzusuchen und um Schutz anzusuchen. Dass die beschwerdeführende Partei niemals zur Polizei gegangen ist bzw. keine Anzeige erstattet hat, kann nicht als Schutzunwilligkeit des Staates ausgelegt werden, sondern hat die beschwerdeführenden Partei selbst zu tragen.
Insbesondere ist hinsichtlich des Widerspruchs - auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei keine Anzeige erstattet - festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei einerseits vorbringt, dass sie (als Polizist und Zivilperson) vielseitig bedroht worden sei, eben weil sie zahlreiche Personen vor Gericht gebracht hätte und auf der anderen Seite rechtfertigt sie sich hinsichtlich der nicht erstatteten Anzeigen damit, dass sie selbst sechs Jahre bei der Polizei gearbeitet hätte und in dieser Zeit kein einziges Mal einen Täter ausgeforscht hätten (wörtlich: "Ich habe 6 Jahre bei der Polizei gearbeitet und nicht einmal haben wir einen Täter ausgeforscht."); der angeblich fehlende staatliche Schutz ist daher und auf Grund der Feststellungen unten nur als gedankliches Konstrukt zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft zu sehen. Nicht erklärbar ist folglich, wie die beschwerdeführende Partei zahlreiche Leute vor Gericht bringen hätte können (dies sei schließlich eine der Ursachen der Bedrohungen), wenn sie (als Mitglied der Polizei) keinen einzigen Täter ausforschen hätten können.
Dem Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei auch als Zivilperson resultierend aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Polizist telefonisch bedroht worden sei, ist denkmöglich.
Jedoch geht der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung der amtlichen Länderberichte - davon aus, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können und müssen (siehe dazu unten).
Die Behauptung, unbekannte Männer seien um das Haus der beschwerdeführenden Partei geschlichen, konnte hingegen nicht glaubhaft gemacht werden, zumal sich die Geschichte auf die alleinigen Angaben der Töchter der beschwerdeführenden Partei stützt und sich diese im Zuge ihrer Einvernahmen in erhebliche Widersprüche verwickelt haben, worauf die Glaubwürdigkeit hinsichtlich diese Vorfalls gänzlich verlustig gegangen ist.
2. Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit - Goraner: Wie oben bereits erwähnt, gab die beschwerdeführende Partei an, auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden zu sein. Sie sei im Zuge ihrer polizeilichen Tätigkeit angegriffen worden, weil sie Goraner sei. Als Zivilperson sei die beschwerdeführende Partei nie tätlich angegriffen sondern lediglich verbal bedroht worden. Auf Vorhalt des Richters, dass selbst UNHCR davon ausgeht, dass Goraner im Kosovo nicht mehr im Allgemeinen gefährdet sind, meinte die beschwerdeführende Partei, "Ich rede nur für mich und nicht für die anderen. Ich war als Goraner Polizist. Ich bin mobilisiert worden für die serbische Armee zur Zeit des Krieges. In Bezug auf meinen Schwager, der mit einem Messer verletzt wurde, war ich selbst betroffen und es ist gesagt worden, dass mein Schwager den Täter erkannt hat, deswegen wurde ich eingebunden. ..." Die Darstellung der - auf den Vorhalt - genannten Fakten konnte diesen in keiner Weise beantworten. Die beschwerdeführende Partei stellt für sich fest, dass sie als Goraner Polizist gewesen sei, für die serbische Armee mobilisiert worden sei und dass ihr Schwager einem Attentat zum Opfer gefallen sei. Eine Begründung oder Darstellung wie sich eine etwaige Verfolgung hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgewirkt haben hätte sollen, wurde von ihr nicht erbracht. In wie weit die genannten Argumente der beschwerdeführenden Partei eine Verfolgung derselben hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sohin glaubhaft machen hätten sollen, kann nicht erkannt werden. Darüber hinaus gab die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung am 12.11.2007 selbst an (siehe AS 11), dass die Situation in letzter Zeit hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit nicht so schlecht sei. Es sei nur schwer ein normales Leben dort zu führen. Die Leute hätten keine Arbeit, die beschwerdeführenden Partei jedoch schon. Die angekündigte Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderdokumenten blieb ebenso aus. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit konnte die beschwerdeführende Partei sohin nicht glaubhaft machen.
3. Politische Verfolgung: Als weiteren Verfolgungsgrund nannte die beschwerdeführende Partei ihre aktive Mitgliedschaft in der GlG, wodurch sie politisch verfolgt sei, zumal die Albaner meinen würden, dass diese politische Gruppierung pro-serbisch eingestellt sei. Aus den Länderdokumenten ergibt sich jedoch, dass die GlG eine von den Goranern gegründete Partei ist, die mit 2 von insgesamt 21 Mitgliedern in der Gemeindeversammlung von Dragas vertreten ist, unter anderem neben der AKR (einer Partei, die sowohl Albaner als auch Goraner vereinigt) und die mit einem Mitglied in derselben Gemeindeversammlung vertreten ist.
Zumal beide einmal gemischt aus Albanern und Goranern, das andere mal alleinig aus Goranern bestehenden Parteien (neben zahlreichen anderen) in derselben Gemeindeversammlung vertreten sind, konnte die beschwerdeführende Partei eine politische Verfolgung durch die Albaner aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur GlG nicht glaubhaft machen, zumal auch staatlicher Schutz besteht. (siehe unten).
4. Verfolgung aufgrund Mithilfe bei einer serbischen Hilfsorganisation: Als weitere Verfolgung durch Private hat die beschwerdeführende Partei den Umstand genannt, dass sie einer serbischen Hilfsorganisation geholfen hätte, die Lebensmittel an Goraner verteilt hätte, wobei der Führer dieser Organisation mit einer Bombe angegriffen worden wäre. Nähere Ausführungen zu dieser Verfolgung wurden nicht gemacht. Die beschwerdeführende Partei hat jedoch nicht dargelegt, warum sie davon ausgehen konnte, ebenfalls asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, zumal sie weder die Motive noch den Hintergrund (auch hinsichtlich der Person des Führers dieser Organisation) dieses dargestellten Attentats nennen konnte. Bloße Behauptungen reichen nach der Judikatur des VwGH jedoch für sich nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch hätte sich die beschwerdeführende Partei in diesem Fall - sofern eine tatsächlich Bedrohungssituation für die beschwerdeführende Partei bestanden hätte - an staatliche Stellen wenden können. (siehe dazu ausführlich unten).
Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung, noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.
5. Zur Sicherheitslage in Dragas:
Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragas unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash. April 2008, Seite 8)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragas und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragas, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:
Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragas blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Die Gemeinde Dragas blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash. April 2008, Seite 19)
Die zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen: Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿eviÿ-Regimes"(1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.
(OSCE, Municipal Profile Dragas, June 2006)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragas ist stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. (Demaj, Violeta:
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seiten 16-17)
Die Gemeinde Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragas, April 2008)
6. Zu Goraner, die während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren:
Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam.
Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100% Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.
Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragas, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 19.03.2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)
Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.
Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seiten 57).
Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer.
Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Dragas sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Gräueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen.
Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragas zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten.
Nach wie vor leben in Dragas Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert:
Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete).
Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragas und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragas, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)
7. Zur Politische Vertretung der Goraner in Dragas:
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragas und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragas. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragas ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seite 7)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten. Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragas gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragas unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gem eindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.
(OSCE Municipal Profile Dragas, April 2008)
8. Zur Sicherheitslage im Kosovo:
Aus den aktuellen Länderdokumentationen zum Kosovo ergibt sich, dass die KPS Anzeigen professionell nach geht. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden. Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]. Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]
Nunmehr hat EULEX die Rolle von UNMIK Police (und dem Department of Justice von UNMIK) übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 43-44]. Sowohl die internationale Polizei als auch die Justiz haben breites Ermessen, in jeder strafrechtlichen Angelegenheit einzuschreiten. Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 45-46]
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die alleinige Standardaussage der beschwerdeführenden Partei, dass die Polizei keinen einzigen Fall aufklären könne und die beschwerdeführende Partei auch glaube, dass die Polizei keinen Schutz bieten könne, reicht für sich alleine nicht aus, um sämtliche Ermittlungsergebnisse als auch die aktuellen Ergebnisse der Länderdokumente für obsolet zu erklären
Darüber hinaus sind - seit der Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus ihrer Heimat - über zwei Jahre vergangen. Dass sich die Lebensumstände als auch die Situation hinsichtlich des staatlichen Schutzes nicht nur wesentlich geändert, sondern auch wesentlich verbessert haben, ergibt sich ebenfalls aus der aktuellen Länderdokumentation.
Dies alles ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen vorgelegten Länderberichte.
Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.
Nachdem auch die Familie der beschwerdeführenden Partei - Eltern und Bruder - im Herkunftsstaat wohnhaft ist und die beschwerdeführende Partei im Haus ihres Vaters (das Haus hat 2 Stockwerke, im 1. hätte die beschwerdeführende Partei und im 2. der Bruder der beschwerdeführende Partei gelebt) wohnen kann, ist davon auszugehen, dass diese, sie ist gesund und männlich, im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ihr Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie notfalls auf die Unterstützung der Familie zählen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen und den Länderberichten.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii. und iv.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii. und iv.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.
Der beschwerdeführenden Partei stand in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei führte zum Zeitpunkt der Ausweisung durch das Bundesasylamt mit ihrer Ehegattin und den gemeinsamen Kindern ein hinsichtlich des AsylG relevantes Familieleben. Diese leben alle in einem gemeinsamen Haushalt. Weitere Verwandte hatte die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Ausweisung durch das Bundesasylamt in Österreich nicht.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei besuchte in Österreich zum Zeitpunkt der Ausweisung durch das Bundesasylamt keine Schulen, Vereine, Kurse oder Universitäten. Ebenso ging die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Ausweisung durch das Bundesasylamt keiner Arbeit in Österreich nach.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Zu Österreich bestehe darüber hinaus auch keine besondere Bindung. (siehe Verhandlungsschrift vom 12.11.2007, AS 4)
Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei war in Österreich zum Zeitpunkt der Ausweisung durch das Bundesasylamt unbescholten. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Zur Frage der Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Entscheidung über die Beschwerde trotz freiwilliger Ausreise des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass ein Antrag nach freiwilliger Ausreise des Asylwerbers gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist. Damit wollte der Gesetzgeber nach den Materialien eine verfahrensökonomische Erledigungsart schaffen, wenn klar ist, dass der Asylwerber kein Interesse mehr an einem Asylverfahren in Österreich hat. Andererseits ist aber klar, dass ein Asylverfahren nicht als gegenstandslos abgelegt werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausgereist ist. Im Rahmen einer Wortinterpretation müsste man das gegenständliche Verfahren jedenfalls als gegenstandslos nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ablegen. Dies erscheint hier aber weder vom Sinn des Gesetzes intendiert noch verfahrensökonomisch. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet zwar - offensichtlich Richtung Heimatstaat - verlassen, jedoch ergibt sich aus den Umständen, dass er nur wegen der schweren Erkrankung seiner Mutter, die er vor deren zu befürchtenden Tode nochmals sehen will, da er dies einerseits im Schreiben vom 18.2.2009 selbst anführt und andererseits sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin im Bundesgebiet befindet. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Interesse an der Führung des Verfahrens hat und es andererseits im Hinblick auf die zu prognostizierende Rückkehr des Beschwerdeführers und der dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgenden Antragstellung nach dem AsylG auch nicht verwaltungsökonomisch erscheint, das Verfahren als gegenstandslos abzulegen. Daher war § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG teleologisch zu reduzieren auf Fälle, bei denen eine Wiedereinreise nicht zumindest sehr wahrscheinlich ist. Im Sinne der dargestellten Auslegung besteht daher weiterhin eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Erledigung der Beschwerde.Zur Frage der Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Entscheidung über die Beschwerde trotz freiwilliger Ausreise des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass ein Antrag nach freiwilliger Ausreise des Asylwerbers gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist. Damit wollte der Gesetzgeber nach den Materialien eine verfahrensökonomische Erledigungsart schaffen, wenn klar ist, dass der Asylwerber kein Interesse mehr an einem Asylverfahren in Österreich hat. Andererseits ist aber klar, dass ein Asylverfahren nicht als gegenstandslos abgelegt werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausgereist ist. Im Rahmen einer Wortinterpretation müsste man das gegenständliche Verfahren jedenfalls als gegenstandslos nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ablegen. Dies erscheint hier aber weder vom Sinn des Gesetzes intendiert noch verfahrensökonomisch. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet zwar - offensichtlich Richtung Heimatstaat - verlassen, jedoch ergibt sich aus den Umständen, dass er nur wegen der schweren Erkrankung seiner Mutter, die er vor deren zu befürchtenden Tode nochmals sehen will, da er dies einerseits im Schreiben vom 18.2.2009 selbst anführt und andererseits sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin im Bundesgebiet befindet. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Interesse an der Führung des Verfahrens hat und es andererseits im Hinblick auf die zu prognostizierende Rückkehr des Beschwerdeführers und der dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgenden Antragstellung nach dem AsylG auch nicht verwaltungsökonomisch erscheint, das Verfahren als gegenstandslos abzulegen. Daher war Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG teleologisch zu reduzieren auf Fälle, bei denen eine Wiedereinreise nicht zumindest sehr wahrscheinlich ist. Im Sinne der dargestellten Auslegung besteht daher weiterhin eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Erledigung der Beschwerde.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Da dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, war der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig. Daran ändert auch die nach dem 01.07.2008 durchgeführte Verhandlung nichts, da in dieser keine Erhebungen zu den Fluchtgründen mehr durchgeführt wurden. Es war lediglich auf Grund des Umstandes, dass das Staatsbürgerschaftsgesetz des Kosovo erst im Juni 2008 erlassen worden war, nicht möglich, die Angelegenheit vor dem 1.7.2008 zu erledigen. Daher ist auf Grund der in der Hauptsache vor dem 1.7.2008 durchgeführten Ermittlungen von der weiteren Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Da dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, war der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig. Daran ändert auch die nach dem 01.07.2008 durchgeführte Verhandlung nichts, da in dieser keine Erhebungen zu den Fluchtgründen mehr durchgeführt wurden. Es war lediglich auf Grund des Umstandes, dass das Staatsbürgerschaftsgesetz des Kosovo erst im Juni 2008 erlassen worden war, nicht möglich, die Angelegenheit vor dem 1.7.2008 zu erledigen. Daher ist auf Grund der in der Hauptsache vor dem 1.7.2008 durchgeführten Ermittlungen von der weiteren Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.
Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen, gegen die ihr nicht staatlicher Schutz zukommt. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigende Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Asylgewährung) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigende Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofs und des entscheidenden Einzelrichters und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1.Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofs und des entscheidenden Einzelrichters und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1.
i. bis iv..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung gegen die kein staatlicher Schutz besteht oder die dem Staate zuzurechnen sind, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung gegen die kein staatlicher Schutz besteht oder die dem Staate zuzurechnen sind, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) und Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Asylgewährung) und Spruchpunkt römisch zwei (subsidiärer Schutz) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofs und des entscheidenden Einzelrichters und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1.Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofs und des entscheidenden Einzelrichters und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1.
i. bis iv..
Der Beschwerdeführer ist bereits ausgereist, daher hatte der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 6 AsylG nur mehr festzustellen, ob die Ausweisung des Bundesasylamtes zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Der Beschwerdeführer ist bereits ausgereist, daher hatte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG nur mehr festzustellen, ob die Ausweisung des Bundesasylamtes zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 06.11.2006 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06 ausgesprochen, dass bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird. Daher war festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da die beschwerdeführende Partei aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist, nicht hinreichend deutsch spricht, keiner Arbeit nachgeht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben, da die gesamte Familie des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt unter einem ausgewiesen worden war. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Der Beschwerdeführer wurde laut Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, zur Zahl: 06 11.849-BAG hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Da dies zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung noch der damaligen Völkerrechtslage entsprach, war die Ausweisung auch in diesem Punkt weder rechtswidrig noch korrekturbedürftig.Der Beschwerdeführer wurde laut Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, zur Zahl: 06 11.849-BAG hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Da dies zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung noch der damaligen Völkerrechtslage entsprach, war die Ausweisung auch in diesem Punkt weder rechtswidrig noch korrekturbedürftig.
Daher war auszusprechen, dass die Ausweisung, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen worden war, zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
07.07.2009