Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C2 310615-1/2008/22E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, StA. Serbien und Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.850-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXXvom 15.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.850-BAG, betreffend den Spruchteilen I und II wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von XXXXvom 15.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.850-BAG, betreffend den Spruchteilen römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 15.03.2007 gegen Spruchteil III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.850-BAG, wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 15.03.2007 gegen Spruchteil römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.850-BAG, wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Gemäß § 10 AsylG wirdXXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, AsylG wirdXXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 06.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Meine Familie und ich haben unser Land verlassen, da es für uns Goraner im Kosovo kein sicheres Leben gibt. Mein Mann wurde sehr oft bedroht. Im Jahr 2000 wurde mein Bruder von den Albanern mit einem Messer erstochen. Im Kosovo ist es für uns Goraner unerträglich." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S 21 ff.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.11.2006 vor dem Bundesasylamt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Familie in letzter Zeit in Angst gelebt hätte. In ihrem Dorf und den Nachbardörfern sei ständig gestohlen worden. Die Kinder würden keine Schule besuchen. Die gesamte Familie der beschwerdeführenden Partei sei nicht mehr dort. In letzter Zeit sei auch ihr Ehemann bedroht worden. Seit der Bruder der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sei, wäre die beschwerdeführenden Partei in Behandlung. Auch die Kinder seien traumatisiert. Hinsichtlich der Bedrohungen ihres Ehemannes, gab die beschwerdeführenden Partei an, dass dieser telefonisch bedroht worden sei. Auch seien einmal zwei unbekannte Männer von ihren Töchtern gesehen worden, als diese das Haus beobachtet hätten. Nach diesem Vorfall hätte ihr Mann Angst bekommen. Mehr könne sie nicht sagen. Sie selbst sei nicht bedroht worden, aber sie habe auch kein Telefon. Zumal die beschwerdeführende Partei, außer der schlechten Bildungsmöglichkeiten für ihre Kinder im Kosovo und der Verletzung ihres Bruders, wonach sie in Behandlung musste, keine weiteren Fluchtgründe für sich selbst vorgebracht hat (siehe Verwaltungsakt S 31 ff), ist auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten Bezug zu nehmen. Dieser brachte vor, aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist als auch als Zivilperson, Volksgruppenzugehörigkeit, Desertion vor Kriegsende, Mithilfe in einer serbischen Hilfsorganisation und aufgrund seiner politischen Mitgliedschaft bei der XXXX im Kosovo Verfolgung befürchten zu müssen. Zur genauen Begründung darf auf den Verwaltungsakt des Ehegatten der beschwerdeführenden Partei (S. 83 ff) verwiesen werden.Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.11.2006 vor dem Bundesasylamt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Familie in letzter Zeit in Angst gelebt hätte. In ihrem Dorf und den Nachbardörfern sei ständig gestohlen worden. Die Kinder würden keine Schule besuchen. Die gesamte Familie der beschwerdeführenden Partei sei nicht mehr dort. In letzter Zeit sei auch ihr Ehemann bedroht worden. Seit der Bruder der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sei, wäre die beschwerdeführenden Partei in Behandlung. Auch die Kinder seien traumatisiert. Hinsichtlich der Bedrohungen ihres Ehemannes, gab die beschwerdeführenden Partei an, dass dieser telefonisch bedroht worden sei. Auch seien einmal zwei unbekannte Männer von ihren Töchtern gesehen worden, als diese das Haus beobachtet hätten. Nach diesem Vorfall hätte ihr Mann Angst bekommen. Mehr könne sie nicht sagen. Sie selbst sei nicht bedroht worden, aber sie habe auch kein Telefon. Zumal die beschwerdeführende Partei, außer der schlechten Bildungsmöglichkeiten für ihre Kinder im Kosovo und der Verletzung ihres Bruders, wonach sie in Behandlung musste, keine weiteren Fluchtgründe für sich selbst vorgebracht hat (siehe Verwaltungsakt S 31 ff), ist auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten Bezug zu nehmen. Dieser brachte vor, aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist als auch als Zivilperson, Volksgruppenzugehörigkeit, Desertion vor Kriegsende, Mithilfe in einer serbischen Hilfsorganisation und aufgrund seiner politischen Mitgliedschaft bei der römisch 40 im Kosovo Verfolgung befürchten zu müssen. Zur genauen Begründung darf auf den Verwaltungsakt des Ehegatten der beschwerdeführenden Partei (S. 83 ff) verwiesen werden.
Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 27.02.2007 wurde die beschwerdeführende Partei neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt, als auch legte die beschwerdeführenden Partei eine ärztliche Bestätigung vor, dass sie im Kosovo aufgrund des Vorfalles mit ihrem Bruder in Behandlung war und gab an, dass sie seither, wenn es ihr schlecht gehe, Tabletten einnehme. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe bezog sie sich neuerlich auf das Vorbringen ihres Ehegatten, meinte jedoch, dass weder sie noch ihr Ehegatte im Falle einer Rückkehr in den Kosovo unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wären, aber sie vermute, dass ihr Ehegatte bestraft werden würde, weil er als Polizist gearbeitet und den Kosovo verlassen hätte (näher siehe hierzu den Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei S 69 ff). Der Ehegatte der beschwerdeführenden Partei wiederholte im Großen und Ganzen sein bisheriges Vorbringen und führte dieses noch weiter aus. Zur genauen Begründung des Vorbringens des Ehegatten der beschwerdeführenden Partei darf auf dessen Verwaltungsakt (S. 125 ff) verwiesen werden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.03.2007, erlassen am 13.03.2007, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (Verwaltungsakt ab Seite 95).
Mit am 15.03.2007 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 151).
Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde am 12.11.2007 und am 27.10.2008 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
Am 12.11.2007 wurden in der mündlichen Verhandlung die konkreten Fluchtgründe, der Gesundheitszustand und die Situation in Österreich der beschwerdeführenden Partei als auch die ihres Ehegatten und der gemeinsamen Kinder thematisiert. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass es ihr hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme wieder besser gehe. Der Ehegatte der beschwerdeführenden Partei wiederholte im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Insbesondere sei er politisch aktiv gewesen und hätte einer serbischen Hilfsorganisation geholfen und sei auch deshalb bedroht. All diese Probleme, als auch die Bedrohungen seitens Privatpersonen hätten die Familie zum Verlassen ihres Herkunftsstaates veranlasst. Angezeigt hätte der Ehegatte der beschwerdeführenden Partei niemanden, weil er wisse, dass die Täter sowieso nie gefunden werden würden. Zum genauen Vorbringen darf auf die protokollierte Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen werden.
Am 07.02.2008 langt das vom Unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebene Neuropsychiatrische Gutachten des Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass weder ein ausreichend nachvollziehbares Trauma im Sinne der Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe, noch eine aktuelle adäquate psychische Erkrankung, die dementsprechend auch keine Behandlung oder Medikation erfordere.Am 07.02.2008 langt das vom Unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebene Neuropsychiatrische Gutachten des Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass weder ein ausreichend nachvollziehbares Trauma im Sinne der Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe, noch eine aktuelle adäquate psychische Erkrankung, die dementsprechend auch keine Behandlung oder Medikation erfordere.
Am 27.10.2008 erfolgte neuerlich eine mündliche Verhandlung, wobei vorrangig die Integration, die familiären Verhältnisse als auch die Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie erörtert wurden. Auch wurde das unter viii. bezeichnete Gutachten erläutert. Die beschwerdeführende Partei gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie nur wegen ihres Mannes den Kosovo verlassen hätte. Auch wurden der Ehegatte der beschwerdeführenden Partei und die gemeinsamen Kinder hinsichtlich ihrer Fluchtgründe befragt. Zum genauen Vorbringen darf auf die protokollierte Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 16.2.2009 wurde seitens IOM mitgeteilt, dass der Ehemann der beschwerdeführenden Partei wegen der schweren Erkrankung seiner Mutter freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations;
Interim Administration Mission in Kosovo, 12 June 2008;
AUSWÄRTIGES AMT, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), September 2007;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovos Weg in die Unabhängigkeit, März 2008;
Obstlt Andreas PICHLER Verbindungsbeamter des BMI, KOSOVO, 20.03.2008;
Home Office, OPERATIONAL GUIDANCE NOTE KOSOVO, 22 July 2008;
UNHCR, 2007 Country Reports on Human Rights Practices - Serbia (includes Kosovo), March 11, 2008;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovo: Staatsbürgerschaft, August 2008;
Republic of Kosovo Assembly, Law on Citizenship of Kosova, März 2008;
Republika e Kosovës, ON CITIZENSHIP OF KOSOVA, Februar 2008;
Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren, September 2007;
Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿, April 2008;
Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007;
OSCE, Municipal Profile Dragash, June 2006;
Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008;
UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008 und
Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
UNMIK Personalausweis der beschwerdeführenden Partei, vom 02.03.2001, Nr. XXXX(Verwaltungsakt S 25 u 27);
Ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, dass die beschwerdeführende Partei in Behandlung war (Verwaltungsakt S 41 und 43);Ärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 , dass die beschwerdeführende Partei in Behandlung war (Verwaltungsakt S 41 und 43);
Operationsprotokoll des LKH XXXX für den Sohn der beschwerdeführenden Partei (Verwaltungsakt S 85);Operationsprotokoll des LKH römisch 40 für den Sohn der beschwerdeführenden Partei (Verwaltungsakt S 85);
Bestätigung der XXXX, dass der Sohn des Bruders der beschwerdeführenden Partei für seinen Vater hinsichtlich des Vorfalles im Juweliergeschäft Anzeige erstattet hat;Bestätigung der römisch 40 , dass der Sohn des Bruders der beschwerdeführenden Partei für seinen Vater hinsichtlich des Vorfalles im Juweliergeschäft Anzeige erstattet hat;
Neuropsychiatrisches Gutachten des Dr.XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vomXXXX und
Schreiben von IOM über die Rückkehr des Mannes der Beschwerdeführerin in den Kosovo.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und kosovarische Staatsangehörige.
Das Alter der beschwerdeführenden Partei stehen auf Grund eines vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokuments fest.
Durch Vorlage eines UNMIK-Ausweises war nachgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo bei der UNMIK registriert war. Daraus ergibt sich nach dem kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StAG), dass die beschwerdeführende Partei nunmehr die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt.
Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer bisher die serbische Staatsangehörigkeit hatte. Das StAG Kosovos lässt ausdrücklich Mehrstaatigkeit (Art. 3) zu. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Auch hat Serbien auf die Staatsangehörigen des Kosovos nicht verzichtet, daher hat die beschwerdeführende Partei demnach auch weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit.Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer bisher die serbische Staatsangehörigkeit hatte. Das StAG Kosovos lässt ausdrücklich Mehrstaatigkeit (Artikel 3,) zu. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Auch hat Serbien auf die Staatsangehörigen des Kosovos nicht verzichtet, daher hat die beschwerdeführende Partei demnach auch weiterhin die serbische Staatsangehörigkeit.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei wird wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner nicht per se verfolgt.
Im Kosovo besteht hinreichender staatlicher Schutz vor Verfolgung durch Private.
Die beschwerdeführende Partei hatte im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, dass sie nie Probleme mit staatlichen Stellen in ihrem Herkunftsstaat gehabt hätte und auch nie verurteilt worden wäre. Eine Verfolgung durch staatliche Organe wurde von der beschwerdeführenden Partei sohin nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Verfolgung durch Private vor, dass sich diese lediglich auf die Probleme ihres Mannes beziehe. Dieser wiederum berief sich auf mehrere Problemfälle.
Der Ehemann der beschwerdeführenden Partei vermischte die vorgebrachten Verfolgungsgründe, zumal sie einerseits behauptet aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist - während der Polizeiarbeit - tätlichen Angriffen ausgesetzt worden zu sein andererseits hätte man ihn auch verfolgt, weil er Goraner sei.
1. Bedrohung von Privatpersonen aufgrund der Tätigkeit als Polizist:
Als eigentlichen - ursächlichen - Fluchtgrund brachte der Ehemann der beschwerdeführenden Partei - sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Richter des Asylgerichtshofes - vor, dass er von Kriminellen, mit denen er im Zuge ihrer Polizeitätigkeit Kontakt gehabt hätte, bedroht worden sei. Die Bedrohungen waren - sofern der Ehemann der beschwerdeführenden Partei in zivil gewesen wäre - lediglich verbaler Natur. Tätliche Angriffe hätte es nur während seiner Tätigkeit als Polizist gegeben, insbesondere wenn er Strafzettel geschrieben oder jemanden auf die Polizeistation mitgenommen hätte. Auch wenn der Ehemann der beschwerdeführenden Partei jemanden vor Gericht gebracht hätte, sei er von diesen Personen bedroht worden. Viele dieser Vorfälle hätten sich in der Zeit zwischen 2003 und 2006 ereignet. Als Ursache für diese Art der Bedrohungen sei nicht nur seine berufliche Tätigkeit als Polizist ausschlaggebend gewesen, sondern auch, weil die beschwerdeführende Partei Goraner sei (siehe näher zu Punkt 2.).
1.1. Hinsichtlich der tätlichen Angriffe, der der Ehemann der beschwerdeführenden Partei im Zuge seiner beruflichen Arbeit als Polizist ausgesetzt war, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um übliche Angriffe, Bedrohungen und Verhaltensweisen von Kriminellen bzw. Verdächtigen im Rahmen der alltäglichen polizeilichen Arbeit handelt und sohin nicht als asylrelevanten Verfolgungsgrund angesehen werden kann. Dass es bei Sicherheitsorganen zu gefährlichen und - vom "normalen Leben" abweichenden - Situationen kommen kann ist jedem Menschen bewusst und hat der Ehemann der beschwerdeführenden Partei, mit der Wahl seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist, auch bewusst in Kauf genommen. Dass dies eine Verfolgung darstellen soll, ist nicht zu erkennen, insbesondere da der Ehemann der beschwerdeführenden Partei angegeben hatte, von ihren Kollegen gut unterstützt worden zu sein. Dem Vorbringen des Ehemanns der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich derartiger Übergriffe im Rahmen der alltäglichen Polizeiarbeit wird zwar Glauben geschenkt, diese Übergriffe - welcher Art auch immer (verbal oder tätliche Angriffe) - sind jedoch von dem bewusst eingegangenem Risiko - welches die Annahme der Tätigkeit als "Polizist" - mitumfasst und stellen sohin keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar, auch besteht gerade bei Polizisten hinsichtlich solcher Übergriffe jedenfalls hinreichender staatlicher Schutz (siehe hiezu unten).
1.2. Als Zivilperson sei der Ehemann der beschwerdeführenden Partei lediglich verbal bedroht worden, als auch seien zwei Männer um ihr Haus geschlichen (dies hätten die Töchter der beschwerdeführenden Partei beobachtet). Ursache für diese Bedrohungen, sei nach Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls ihre Tätigkeit bei der Polizei und die Volksgruppenzugehörigkeit (siehe etwa mündliche Verhandlung vom 12.11.2007). Es sei dem Ehemann der beschwerdeführenden Partei nahe gelegt worden, seinen Job aufzugeben und wegzugehen. Zumal der Ehemann der beschwerdeführenden Partei selbst im Polizeidienst tätig war, wäre ihm aber jedenfalls zumutbar gewesen, eine staatliche Stelle aufzusuchen und um Schutz anzusuchen. Dass der Ehemann der beschwerdeführenden Partei und auch diese selbst niemals zur Polizei gegangen sind bzw. keine Anzeige erstattet haben, kann nicht als Schutzunwilligkeit des Staates ausgelegt werden, sondern haben der Ehemann der beschwerdeführenden Partei und die beschwerdeführenden Partei selbst zu tragen.
Insbesondere ist hinsichtlich des Widerspruchs - auf die Frage, warum der Ehemann der beschwerdeführenden Partei keine Anzeige erstattet - festzuhalten, dass der Ehemann der beschwerdeführenden Partei einerseits vorbringt, dass er (als Polizist und Zivilperson) vielseitig bedroht worden sei, eben weil er zahlreiche Personen vor Gericht gebracht hätte und auf der anderen Seite rechtfertigt er sich hinsichtlich der nicht erstatteten Anzeigen damit, dass er selbst sechs Jahre bei der Polizei gearbeitet hätte und in dieser Zeit kein einziges Mal einen Täter ausgeforscht hätten (wörtlich:
"Ich habe 6 Jahre bei der Polizei gearbeitet und nicht einmal haben wir einen Täter ausgeforscht."); der angeblich fehlende staatliche Schutz ist daher und auf Grund der Feststellungen unten nur als gedankliches Konstrukt zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft zu sehen. Nicht erklärbar ist folglich, wie der Ehemann der beschwerdeführenden Partei zahlreiche Leute vor Gericht bringen hätte können (dies sei schließlich eine der Ursachen der Bedrohungen), wenn er (als Mitglied der Polizei) keinen einzigen Täter ausforschen hätten können.
Dem Vorbringen, dass der Ehemann der beschwerdeführenden Partei auch als Zivilperson resultierend aus seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist telefonisch bedroht worden sei, ist denkmöglich.
Jedoch geht der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung der amtlichen Länderberichte - davon aus, dass dem Ehemann der beschwerdeführenden Partei und die beschwerdeführende Partei jedenfalls staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können und müssen (siehe dazu unten).
Die Behauptung, unbekannte Männer seien um das Haus der beschwerdeführenden Partei geschlichen, konnte hingegen nicht glaubhaft gemacht werden, zumal sich die Geschichte auf die alleinigen Angaben der Töchter der beschwerdeführenden Partei stützt und sich diese im Zuge ihrer Einvernahmen in erhebliche Widersprüche verwickelt haben, worauf die Glaubwürdigkeit hinsichtlich diese Vorfalls gänzlich verlustig gegangen ist.
2. Verfolgung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit - Goraner: Wie oben bereits erwähnt, gab der Ehemann der beschwerdeführenden Partei an, auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden zu sein. er sei im Zuge ihrer polizeilichen Tätigkeit angegriffen worden, weil er Goraner sei. Als Zivilperson sei der Ehemann der beschwerdeführenden Partei also auch die beschwerdeführende Partei nie tätlich angegriffen sondern lediglich der Ehemann der beschwerdeführenden Partei verbal bedroht worden, die beschwerdeführende Partei sei nie bedroht worden. Auf Vorhalt des Richters, dass selbst UNHCR davon ausgeht, dass Goraner im Kosovo nicht mehr im Allgemeinen gefährdet sind, meinte der Ehemann der beschwerdeführenden Partei , "Ich rede nur für mich und nicht für die anderen. Ich war als Goraner Polizist. Ich bin mobilisiert worden für die serbische Armee zur Zeit des Krieges. In Bezug auf meinen Schwager, der mit einem Messer verletzt wurde, war ich selbst betroffen und es ist gesagt worden, dass mein Schwager den Täter erkannt hat, deswegen wurde ich eingebunden. ..." Die Darstellung der - auf den Vorhalt - genannten Fakten konnte diesen in keiner Weise beantworten. Der Ehemann der beschwerdeführenden Partei stellt für sich fest, dass sie als Goraner Polizist gewesen sei, für die serbische Armee mobilisiert worden sei und dass ihr Schwager einem Attentat zum Opfer gefallen sei. Eine Begründung oder Darstellung wie sich eine etwaige Verfolgung hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgewirkt haben hätte sollen, wurde von ihr nicht erbracht. In wie weit die genannten Argumente des Ehemanns der beschwerdeführenden Partei eine Verfolgung derselben hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sohin glaubhaft machen hätten sollen, kann nicht erkannt werden. Darüber hinaus gab der Ehemann der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung am 12.11.2007 selbst an (siehe AS 11), dass die Situation in letzter Zeit hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit nicht so schlecht sei. Es sei nur schwer ein normales Leben dort zu führen. Die Leute hätten keine Arbeit. Die angekündigte Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderdokumenten blieb ebenso aus wie eine nachvollziehbare Darstellung der Gruppenverfolgung durch die beschwerdeführende Partei selbst. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit konnte die beschwerdeführende Partei sohin nicht glaubhaft machen.
3. Politische Verfolgung: Als weiteren Verfolgungsgrund nannte der Ehemann der beschwerdeführenden Partei seine aktive Mitgliedschaft in der XXXX, wodurch er politisch verfolgt sei, zumal die Albaner meinen würden, dass diese politische Gruppierung pro-serbisch eingestellt sei. Aus den Länderdokumenten ergibt sich jedoch, dass die XXXX eine von den Goranern gegründete Partei ist, die mit 2 von insgesamt 21 Mitgliedern in der Gemeindeversammlung von Dragas vertreten ist, unter anderem neben der XXXX (einer Partei, die sowohl Albaner als auch Goraner vereinigt) und die mit einem Mitglied in derselben Gemeindeversammlung vertreten ist.3. Politische Verfolgung: Als weiteren Verfolgungsgrund nannte der Ehemann der beschwerdeführenden Partei seine aktive Mitgliedschaft in der römisch 40 , wodurch er politisch verfolgt sei, zumal die Albaner meinen würden, dass diese politische Gruppierung pro-serbisch eingestellt sei. Aus den Länderdokumenten ergibt sich jedoch, dass die römisch 40 eine von den Goranern gegründete Partei ist, die mit 2 von insgesamt 21 Mitgliedern in der Gemeindeversammlung von Dragas vertreten ist, unter anderem neben der römisch 40 (einer Partei, die sowohl Albaner als auch Goraner vereinigt) und die mit einem Mitglied in derselben Gemeindeversammlung vertreten ist.
Zumal beide einmal gemischt aus Albanern und Goranern, das andere mal alleinig aus Goranern bestehenden Parteien (neben zahlreichen anderen) in derselben Gemeindeversammlung vertreten sind, konnte die beschwerdeführende Partei eine politische Verfolgung durch die Albaner aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur XXXX nicht glaubhaft machen, zumal auch staatlicher Schutz besteht. (siehe unten).Zumal beide einmal gemischt aus Albanern und Goranern, das andere mal alleinig aus Goranern bestehenden Parteien (neben zahlreichen anderen) in derselben Gemeindeversammlung vertreten sind, konnte die beschwerdeführende Partei eine politische Verfolgung durch die Albaner aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur römisch 40 nicht glaubhaft machen, zumal auch staatlicher Schutz besteht. (siehe unten).
4. Verfolgung aufgrund Mithilfe bei einer serbischen Hilfsorganisation: Als weitere Verfolgung durch Private hat der Ehemann der beschwerdeführenden Partei den Umstand genannt, dass er einer serbischen Hilfsorganisation geholfen hätte, die Lebensmittel an Goraner verteilt hätte, wobei der Führer dieser Organisation mit einer Bombe angegriffen worden wäre. Nähere Ausführungen zu dieser Verfolgung wurden nicht gemacht. Der Ehemann der beschwerdeführenden Partei hat jedoch nicht dargelegt, warum sie davon ausgehen konnte, ebenfalls asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, zumal sie weder die Motive noch den Hintergrund (auch hinsichtlich der Person des Führers dieser Organisation) dieses dargestellten Attentats nennen konnte. Bloße Behauptungen reichen nach der Judikatur des VwGH jedoch für sich nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch hätte sich die beschwerdeführende Partei in diesem Fall - sofern eine tatsächliche Bedrohungssituation für den Ehemann der beschwerdeführenden Partei hätte - an staatliche Stellen wenden können. (siehe dazu ausführlich unten).
5. Angriff auf den Bruder der beschwerdeführenden Partei:
Schließlich wäre der Bruder der besschwerdeführenden Partei bei einem Messerangriff im Jahre 2000 schwer verletzt worden. Dieser Angriff hat aber - schon alleine auf Grund der inzwischen vergangenen Zeit, in der die beschwerdeführende Partei nicht versteckt gelebt hat - nichts mit der nunmehrigen Flucht zu tun. Vielmehr kommt der Bruder der beschwerdeführenden Partei selbst nach deren Angaben wieder regelmäßig in den Kosovo, um im Geschäft zu arbeiten. Insoweit konnte aus diesen Gründen auch keine nachvollziehbare, aktuelle Gefährdung erkannt werden.
Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist - der Ehegatte der beschwerdeführenden Partei ist sogar freiwillig in den Kosovo heimgereist - wurde weder eine Verfolgung, noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.
6. Zur Sicherheitslage in Dragas:
Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragas unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash. April 2008, Seite 8)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragas und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragas, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:
Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragas blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Die Gemeinde Dragas blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash. April 2008, Seite 19)
Die zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen: Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿eviÿ-Regimes"(1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.
(OSCE, Municipal Profile Dragas, June 2006)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragas ist stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. (Demaj, Violeta:
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seiten 16-17)
Die Gemeinde Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragas, April 2008)
7. Zu Goraner, die während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren:
Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam.
Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100% Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.
Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragas, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 19.03.2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)
Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.
Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seiten 57).
Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer.
Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Dragas sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Gräueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen.
Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragas zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten.
Nach wie vor leben in Dragas Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert:
Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete).
Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragas und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragas, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)
8. Zur Politische Vertretung der Goraner in Dragas:
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragas und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.
(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragas. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragas ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seite 7)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten. Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragas gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragas unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gem eindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.
(OSCE Municipal Profile Dragas, April 2008)
9. Zur Sicherheitslage im Kosovo:
Aus den aktuellen Länderdokumentationen zum Kosovo ergibt sich, dass die KPS Anzeigen professionell nach geht. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden. Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]. Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]
Nunmehr hat EULEX die Rolle von UNMIK Police (und dem Department of Justice von UNMIK) übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 43-44]. Sowohl die internationale Polizei als auch die Justiz haben breites Ermessen, in jeder strafrechtlichen Angelegenheit einzuschreiten. Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 45-46]
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die alleinige Standardaussage der beschwerdeführenden Partei, dass die Polizei keinen einzigen Fall aufklären könne und die beschwerdeführende Partei auch glaube, dass die Polizei keinen Schutz bieten könne, reicht für sich alleine nicht aus, um sämtliche Ermittlungsergebnisse als auch die aktuellen Ergebnisse der Länderdokumente für obsolet zu erklären
Darüber hinaus sind - seit der Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus ihrer Heimat - über zwei Jahre vergangen. Dass sich die Lebensumstände als auch die Situation hinsichtlich des staatlichen Schutzes nicht nur wesentlich geändert, sondern auch wesentlich verbessert haben, ergibt sich ebenfalls aus der aktuellen Länderdokumentation.
Dies alles ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen vorgelegten Länderberichte.
Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Dies bestätigt auch das neuropsychiatrische Gutachten des Dr. XXXX. Eine weitere Behandlung sei nicht erforderlich, darüber hinaus wird angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei die erhaltenen Tabletten schon nach kurzer Zeit selbst abgesetzt hätte und der Ansicht war, es sei kein Unterschied ob sie welche einnehme oder nicht. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und dem neuropsychiatrischem Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand.Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Dies bestätigt auch das neuropsychiatrische Gutachten des Dr. römisch 40 . Eine weitere Behandlung sei nicht erforderlich, darüber hinaus wird angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei die erhaltenen Tabletten schon nach kurzer Zeit selbst abgesetzt hätte und der Ansicht war, es sei kein Unterschied ob sie welche einnehme oder nicht. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und dem neuropsychiatrischem Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand.
Nachdem der Ehegatte der beschwerdeführenden Partei im Haus seines Vaters wohnen kann und sohin auch dessen Familie (ein ganzes Stockwerk stünde diesen zur Verfügung), ist davon auszugehen, dass der Ehamann, er ist gesund und männlich, im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich sein und das Auskommen seiner Familie zu sichern, und daher weder er noch die beschwerdeführende Partei und die gemeinsamen Kinder in eine hoffnungslose Lage kommen werden. Darüber hinaus kann der Ehegatte der beschwerdeführenden Partei notfalls auf die Unterstützung der Familie (Eltern und Bruder des Ehegatten der beschwerdeführenden Partei seinen ebenfalls im Kosovo) zählen. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen des Ehegatten der beschwerdeführenden Partei, ihren eigenen und den Länderberichten.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii. und iv.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii. und iv.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt. Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei sogar ausdrücklich verneint (siehe erstinstanzlicher Verwaltungsakt S 73)
Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei führt mit ihrem Kindern ein hinsichtlich des AsylG relevantes Familieleben in Österreich. Diese leben alle in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann ist freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Weiters hat die beschwerdeführende Partei eine volljährige, verheiratete Tochter und deren in Österreich geborenes Kind in Österreich. Weitere Verwandte hätte die beschwerdeführende Partei nicht in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Vereine, Kurse oder Universitäten. Ebenso geht die beschwerdeführende Partei keiner Arbeit in Österreich nach.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Zu Österreich bestehe darüber hinaus auch keine besondere Bindung. (siehe Verhandlungsschrift vom 12.11.2007, AS 5)
Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei hat keine weiteren Verwandten in Österreich als unter viii. genannt. Freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Da dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, war der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Da dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, war der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig.
Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen, gegen die ihr im Kosovo nicht staatlicher Schutz zukommen würde. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigende Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Asylgewährung) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigende Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) und Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Asylgewährung) und Spruchpunkt römisch zwei (subsidiärer Schutz) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit 06.11.2006 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06 ausgesprochen, dass bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird. Daher war festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da die beschwerdeführende Partei aber von einer volljährigen, verheirateten Tochter und deren Kind keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist, nicht hinreichend deutsch spricht, keiner Arbeit nachgeht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden, da die Beziehung zur Tochter auch durch gelegentliche gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden kann (siehe hiezu bezüglich der Beziehung zwischen einem asylwerbenden Vater einerseits und seinem Kind und der Kindesmutter andererseits EGMR, DARREN OMOREGIE und andere gegen Norwegen, Fall Nr. 265/07). Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben, da mit ihr die restlichen in Österreich befindlichen Familienangehörigen gemeinsam ausgewiesen werden. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die beschwerdeführenden Partei wurde laut Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Im Zuge des Asylverfahrens hat sich ergeben, dass sowohl Serbin als auch der Kosovo als Herkunftsstaat in Frage kommen. Zumal die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Kosovo im Hause dessen Vaters wohnen kann, als auch dort die Familie (Eltern, Bruder) des Ehegatten wohnhaft ist, hat der Asylgerichtshof entschieden, die beschwerdeführende Partei nicht nach Serbien sondern in den Kosovo auszuweisen.Die beschwerdeführenden Partei wurde laut Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Im Zuge des Asylverfahrens hat sich ergeben, dass sowohl Serbin als auch der Kosovo als Herkunftsstaat in Frage kommen. Zumal die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Kosovo im Hause dessen Vaters wohnen kann, als auch dort die Familie (Eltern, Bruder) des Ehegatten wohnhaft ist, hat der Asylgerichtshof entschieden, die beschwerdeführende Partei nicht nach Serbien sondern in den Kosovo auszuweisen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch zu lauten hat: "Gemäß § 10 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 10, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."
II.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
28.08.2009