Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C2 310611-1/2008/15E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien und Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.853-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien und Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.853-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vonXXXX vom 15.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.853-BAG, betreffend den Spruchteilen I und II wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vonXXXX vom 15.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.853-BAG, betreffend den Spruchteilen römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXXvom 15.03.2007 gegen Spruchteil III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.853-BAG, wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde von XXXXvom 15.03.2007 gegen Spruchteil römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, FZ. 06 11.853-BAG, wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Gemäß § 10 AsylG wirdXXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, AsylG wirdXXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 06.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich habe mein Heimatland verlassen, da es dort für uns Goraner keine Sicherheit gibt. Mein Vater und meine Mutter mussten auch das Land verlassen, deshalb bin ich mit ihnen mitgegangen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S 21.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.11.2006 vor dem Bundesasylamt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie mit ihrer Familie gemeinsam geflüchtet sei. In letzter Zeit hätte sie auch Angst gehabt, zumal sie zwei Mal am Handy angerufen worden sei. Es sei gesagt worden, wenn der Vater der beschwerdeführenden Partei nicht seinen Arbeitsplatz verlassen würde, werde ihm etwas Schlimmes passieren. Seitdem hätten alle Angst gehabt und konnten sich nicht mehr frei bewegen. Dies sei ca. eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise gewesen. Einmal hätten die beschwerdeführende Partei und ihre Schwester beobachtet, dass Unbekannte bei ihrem Haus gewesen wären. Sie seien im - vor dem Haus - geparkten Auto gesessen, weil es geregnet hätte und sie keinen Schlüssel gehabt hätten. Nach 5 Minuten seien die Unbekannten jedoch gegangen, worauf seien die beiden Mädchen ins Haus gegangen wären. Diesen Vorfall hätten sie (die Schwestern) ihrem Vater erzählt, der die Sache dann ernst genommen hätte. Daher hätte sich die Familie entschlossen das Heimatland zu verlassen. Zumal die beschwerdeführende Partei, außer den zwei Telefonanrufen keine weiteren Fluchtgründe für sich selbst vorgebracht hat (siehe Verwaltungsakt S 31 ff), ist auf die Fluchtgründe ihres Vaters Bezug zu nehmen. Dieser brachte vor, aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist als auch als Zivilperson, Volksgruppenzugehörigkeit, Desertion vor Kriegsende, Mithilfe in einer serbischen Hilfsorganisation und aufgrund seiner politischen Mitgliedschaft bei der XXXX im Kosovo Verfolgung befürchten zu müssen. Zur genauen Begründung darf auf den Verwaltungsakt des Vaters der beschwerdeführenden Partei ab S 83 verwiesen werden.Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.11.2006 vor dem Bundesasylamt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie mit ihrer Familie gemeinsam geflüchtet sei. In letzter Zeit hätte sie auch Angst gehabt, zumal sie zwei Mal am Handy angerufen worden sei. Es sei gesagt worden, wenn der Vater der beschwerdeführenden Partei nicht seinen Arbeitsplatz verlassen würde, werde ihm etwas Schlimmes passieren. Seitdem hätten alle Angst gehabt und konnten sich nicht mehr frei bewegen. Dies sei ca. eineinhalb Monate vor ihrer Ausreise gewesen. Einmal hätten die beschwerdeführende Partei und ihre Schwester beobachtet, dass Unbekannte bei ihrem Haus gewesen wären. Sie seien im - vor dem Haus - geparkten Auto gesessen, weil es geregnet hätte und sie keinen Schlüssel gehabt hätten. Nach 5 Minuten seien die Unbekannten jedoch gegangen, worauf seien die beiden Mädchen ins Haus gegangen wären. Diesen Vorfall hätten sie (die Schwestern) ihrem Vater erzählt, der die Sache dann ernst genommen hätte. Daher hätte sich die Familie entschlossen das Heimatland zu verlassen. Zumal die beschwerdeführende Partei, außer den zwei Telefonanrufen keine weiteren Fluchtgründe für sich selbst vorgebracht hat (siehe Verwaltungsakt S 31 ff), ist auf die Fluchtgründe ihres Vaters Bezug zu nehmen. Dieser brachte vor, aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist als auch als Zivilperson, Volksgruppenzugehörigkeit, Desertion vor Kriegsende, Mithilfe in einer serbischen Hilfsorganisation und aufgrund seiner politischen Mitgliedschaft bei der römisch 40 im Kosovo Verfolgung befürchten zu müssen. Zur genauen Begründung darf auf den Verwaltungsakt des Vaters der beschwerdeführenden Partei ab S 83 verwiesen werden.
Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2007 wurde die beschwerdeführende Partei neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt und gab an, dass sie, ihre Schwester als auch ihr Vater bedroht worden seien. Im konkreten hätte die Bedrohung so ausgesehen, dass sie und ihre Schwester immer so gegen 01:00 Uhr - als der Vater Nachtschicht gehabt hätte - von einer unterdrückten Telefonnummer angerufen worden wären. Die Personen hätten nicht fließend serbisch gesprochen und hätten gesagt, dass sie ihrem Vater ausrichten mögen, dass er seine Arbeit aufgeben solle, ansonsten würde ihm oder der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer Schwester etwas passieren. Insgesamt seien sie etwa 10-mal angerufen worden. Auch hätte die beschwerdeführende Partei gesehen, wie zwei unbekannte Männer ca. 10 Minuten das Haus beobachtet hätten. Dies hätte ihnen Angst gemacht. Aufgrund dieses Vorfalles seien sie geflüchtet. Weiters wurde die beschwerdeführende Partei zu dem Alltagsleben im Kosovo befragt (zur genauen Begründung wird auf den Verwaltungsakt, ab S 61 verwiesen). Der Vater der beschwerdeführenden Partei wiederholte im Großen und Ganzen sein bisheriges Vorbringen und führte dieses noch weiter aus. Zur genauen Begründung des Vorbringens des Vaters der beschwerdeführenden Partei darf auf dessen Verwaltungsakt (ab Seite 125) verwiesen werden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.03.2007, erlassen am 13.03.2007, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (Verwaltungsakt ab Seite 75).
Mit am 15.03.2007 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 131).
Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde am 12.11.2007 (noch in der Funktion als Senatsmitglied beim Unabhängigen Bundesasylsenates) und am 27.10.2008 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
Am 12.11.2007 wurden in der mündlichen Verhandlung die konkreten Fluchtgründe, der Gesundheitszustand und die Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich als auch die ihrer Eltern und Geschwister thematisiert. Zu ihren Fluchtgründen wurde sie in dieser Verhandlung nicht näher befragt.
Der Vater der beschwerdeführenden Partei wurde dagegen ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und führte dieses noch weiter aus. Insbesondere, dass er auch politisch aktiv gewesen wäre. Darüber hinaus hätte er einer serbischen Hilfsorganisation geholfen und sei auch deshalb bedroht. All diese Probleme, als auch die Bedrohungen seitens Privatpersonen hätten die Familie zum Verlassen ihres Herkunftsstaates veranlasst. Angezeigt hätte der Vater der beschwerdeführenden Partei niemanden, weil er wisse, dass die Täter sowieso nie gefunden werden würden. Zum genauen Vorbringen darf auf die protokollierte Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen werden.
Am 27.10.2008 erfolgte neuerlich eine mündliche Verhandlung wobei vorrangig die Integration, die familiären Verhältnisse als auch die Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie erörtert wurden. Die beschwerdeführende Partei gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie grundsätzlich wegen ihres Vaters den Kosovo verlassen hätte, aber auch selbst - ca. einen Monat vor ihrer Ausreise - fast täglich telefonisch von unbekannten Personen belästigt worden wäre. Auf Nachfragen des Richters reduzierte die beschwerdeführende Partei, dass sie fast jeden 2ten Tag telefonisch belästigt worden wäre und auf neuerliches Nachfragen, sei sie ca. 10-mal angerufen worden. Auf Vorhalt des Richters, dass die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt angegeben hätte zwei mal telefonisch belästigt worden zu sein, meinte sie, "Ich weiß es nicht.". Hinsichtlich der Männer, die das Haus der Familie beobachtet hätten, gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt irgendwo spazieren gewesen wären. Sie hätten keinen Schlüssel gehabt und sich deshalb ins Auto gesetzt, weil es geregnet hätte. Auf Vorhalt des Richters, dass die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass ihr Vater zu dieser Zeit Nachtschicht gehabt hätte, meinte die beschwerdeführende Partei, "Nein, das stimmt nicht.". Auf die Frage, warum sie nicht die Polizei gerufen hätte, gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater selbst Polizist sei und dies seine Arbeit sei. Tätlich bedroht sei die beschwerdeführende Partei - nach eigenen Angaben - nicht worden. Zum genauen Vorbringen darf auf die protokollierte Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen werden.
Laut am 16.2.2009 beim Asylgerichtshof eingelangter Bestätigung von XXXX ist der Vater der beschwerdeführenden Partei freiwillig aus Österreich in den Kosovo ausgereist.Laut am 16.2.2009 beim Asylgerichtshof eingelangter Bestätigung von römisch 40 ist der Vater der beschwerdeführenden Partei freiwillig aus Österreich in den Kosovo ausgereist.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations;
Interim Administration Mission in Kosovo, 12 June 2008;
AUSWÄRTIGES AMT, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), September 2007;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovos Weg in die Unabhängigkeit, März 2008;
Obstlt Andreas PICHLER Verbindungsbeamter des BMI, KOSOVO, 20.03.2008;
Home Office, OPERATIONAL GUIDANCE NOTE KOSOVO, 22 July 2008;
UNHCR, 2007 Country Reports on Human Rights Practices - Serbia (includes Kosovo), March 11, 2008;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kosovo: Staatsbürgerschaft, August 2008;
Republic of Kosovo Assembly, Law on Citizenship of Kosova, März 2008;
Republika e Kosovës, ON CITIZENSHIP OF KOSOVA, Februar 2008;
Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren, September 2007;
Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿, April 2008;
Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007;
OSCE, Municipal Profile Dragash, June 2006;
Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008;
UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008 und
Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
UNMIK Personalausweis der beschwerdeführenden Partei, vom 01.09.2005, Nr.XXXX(Verwaltungsakt S 25 u 27) und
Ausreisebestätigung des Vaters der beschwerdeführenden Partei.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und kosovarische Staatsangehörige.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei stehen auf Grund eines vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Durch Vorlage eines UNMIK-Ausweises war nachgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo bei der UNMIK registriert war, woraus nach dem kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StAG) folgt, dass die beschwerdeführende Partei die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt. Bisher besaßen die Bürger Kosovos die serbische Staatsangehörigkeit und dürften diese weiterhin haben (können). Das StAG Kosovos lässt ausdrücklich Mehrstaatigkeit (Art. 3) zu. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, am 27.10.2008, erörtert, dass - zumal Serbien auf die Staatsangehörigen des Kosovos nicht verzichtet hätte - die beschwerdeführende Partei und ihre Eltern demnach auch noch serbische Staatsangehörige seien. Die Parteien nahmen dies Widerspruchslos zur Kenntnis, worauf festgestellt wurde, dass sowohl der Kosovo als auch Serbien als Herkunftsstaat in Frage kommen würden.Die Identität und die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei stehen auf Grund eines vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Durch Vorlage eines UNMIK-Ausweises war nachgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo bei der UNMIK registriert war, woraus nach dem kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StAG) folgt, dass die beschwerdeführende Partei die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt. Bisher besaßen die Bürger Kosovos die serbische Staatsangehörigkeit und dürften diese weiterhin haben (können). Das StAG Kosovos lässt ausdrücklich Mehrstaatigkeit (Artikel 3,) zu. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, am 27.10.2008, erörtert, dass - zumal Serbien auf die Staatsangehörigen des Kosovos nicht verzichtet hätte - die beschwerdeführende Partei und ihre Eltern demnach auch noch serbische Staatsangehörige seien. Die Parteien nahmen dies Widerspruchslos zur Kenntnis, worauf festgestellt wurde, dass sowohl der Kosovo als auch Serbien als Herkunftsstaat in Frage kommen würden.
Die kosovarische als auch die serbische Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei steht darüber hinaus auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über ihren Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die beschwerdeführende Partei angehört.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Insoweit die beschwerdeführende Partei angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii. und iv.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei brachte vor, grundsätzlich wegen der Probleme ihres Vaters gemeinsam mit ihren Eltern geflohen zu sein, sei jedoch auch selbst telefonisch bedroht worden. Dem Bedrohungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei konnte jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche in ihrem Vorbringen keinerlei Glauben geschenkt werden. Sie hat - hinsichtlich der ihr gegenüber ereigneten Bedrohungen - lediglich vorgebracht, telefonisch belästigt worden zu sein, konnte jedoch alleinig dieses Vorbringen nicht widerspruchsfrei darlegen und verstrickte sich hinsichtlich der Häufigkeit der Anrufe in mehrere Widersprüche (mal sei sie insgesamt 2 mal bedroht worden, dann täglich, dann fast jeden 2ten Tag und zuletzt insgesamt 10 mal). Auch hat die beschwerdeführende Partei den Inhalt der Bedrohungen nur sehr oberflächlich mit lediglich einem Stehsatz, dass ihr Vater seinen Job aufgeben solle, ansonsten würde ihm (und laut einer zeitlich späteren Einvernahme) als auch ihr etwas passieren, dargelegt. Neben den genannten telefonischen Belästigungen hätte die beschwerdeführende Partei auch einen Vorfall beobachtet. Sie und ihre Schwester hätten zwei unbekannte Männer vor ihrem Haus gesehen. Auch dieses Vorbringen konnte nicht widerspruchsfrei wiedergegeben werden. Noch dazu, zumal dieser Vorfall, das angeblich auslösende Ereignis gewesen sein hätte sollen, warum die gesamte Familie den Kosovo verlassen hätte, ist absolut nicht nachvollziehbar, warum die beschwerdeführende Partei dies einerseits nur derart vage und andererseits (auch schon vor dem Bundesasylamt) nicht widerspruchsfrei vorbringen bzw. dem Vorhalt des Richters nicht entkräftend entgegentreten konnte, sondern nur dazu meinte, dass dies nicht stimme. Auch die Antwort auf die Frage, warum sie keine Anzeige erstattet hätte, lässt jegliche Logik missen, zumal ihr Vater (obwohl dieser selbst Polizist war) auch keinen Schutz von staatlichen Stellen in Anspruch genommen, sondern lieber das Land verlassen hat. Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei nie tätlich angegriffen worden, sondern lediglich per Telefon belästigt worden, woraus ihr allenfalls zuzumuten gewesen wäre, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der beschwerdeführenden Partei gelang es nicht, zumal ihr Vorbringen lediglich zwei (oberflächlich und kurz geschilderte) Vorfälle umfasste und sogar diese nicht widerspruchsfrei vorgebracht werden konnten, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und besteht daher keine diesbezügliche Gefahr einer Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ihres Vaters wird festgehalten, dass auch dieser weder eine Verfolgung durch staatliche Organe noch durch Privatpersonen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte und mit Erkenntnis vom des Asylgerichtshofsfestgestellt wurde, dass auch er - noch dazu, zumal er selbst im Kosovo Polizist gewesen war - staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können und müssen.
Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung, noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Sicherheitslage in Dragas:
Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragas unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seite 8)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragas und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragas, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:
Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragas blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Die Gemeinde Dragas blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seite 19)
Die zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen: Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿eviÿ-Regimes"(1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragas war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.
(OSCE, Municipal Profile Dragas, June 2006)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragas ist stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. (Demaj, Violeta:
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragas. April 2008, Seiten 16-17)
Die Gemeinde Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragas, April 2008)
Sicherheitslage allgemein im Kosovo:
Aus den aktuellen Länderdokumentationen zum Kosovo ergibt sich, dass die KPS Anzeigen professionell nach geht. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden. Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]. Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]
Nunmehr hat EULEX die Rolle von UNMIK Police (und dem Department of Justice von UNMIK) übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 43-44]. Sowohl die internationale Polizei als auch die Justiz haben breites Ermessen, in jeder strafrechtlichen Angelegenheit einzuschreiten. Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 45-46]
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die alleinige Aussage des Vaters der beschwerdeführenden Partei, dass die Polizei keinen einzigen Fall aufklären könne und er auch glaube, dass die Polizei auch keinen Schutz bieten könne, reicht für sich alleine nicht aus, um sämtliche Ermittlungsergebnisse als auch die aktuellen Ergebnisse der Länderdokumente für obsolet zu erklären
Darüber hinaus sind - seit der Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus ihrer Heimat - über zwei Jahre vergangen. Dass sich die Lebensumstände als auch die Situation hinsichtlich des staatlichen Schutzes nicht nur wesentlich geändert, sondern auch wesentlich verbessert haben, ergibt sich ebenfalls aus der aktuellen Länderdokumentation.
Dies alles ergibt sich aus einer Zusammenschau der aktuellen vorgelegten Länderberichte.
Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.
Nachdem der Vater der beschwerdeführenden Partei (als auch dessen Familie) im Haus seines Vaters wohnen kann (ein ganzes Stockwerk stünde diesen zur Verfügung), ist - insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei schon vor seiner Ausreise in der Lage war ein regelmäßiges Einkommen zu erwirtschaften - davon auszugehen, dass dieser, er ist gesund und männlich, im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich sein Auskommen zu sichern, und daher weder er noch seine Familie in eine hoffnungslose Lage kommen wird, zumal er diese (Ehefrau und Kinder) versorgen wird können, zumindest bis die beschwerdeführende Partei, sie ist gesund und arbeitsfähig, selbsterhaltungsfähig ist. Darüber hinaus kann der Vater der beschwerdeführenden Partei notfalls auf die Unterstützung seiner Familie (Eltern und Bruder des Vaters der beschwerdeführenden Partei seien ebenfalls im Kosovo) zählen. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen des Vaters der beschwerdeführenden Partei, ihren eigenen und den Länderberichten.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii. und iv.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii. und iv.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt. Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei sogar ausdrücklich verneint, zumal sie sich nichts zu schulde kommen haben lassen (siehe erstinstanzlicher Verwaltungsakt S 67).
Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist in Bezug zu ihren Eltern und ihres Bruder eine hinsichtlich des AsylG relevante Familienangehörige. Diese leben alle in einem gemeinsamen Haushalt. Weiters lebt eine volljährige, verheiratete Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich. Weitere Verwandte hätte die beschwerdeführende Partei nicht in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Vereine oder Universitäten. Ebenso geht die beschwerdeführende Partei keiner Arbeit in Österreich nach.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Im Zuge der Verhandlung vom 27.10.2008 legte die beschwerdeführende Partei die Bestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses vor.
Zu Österreich bestehe darüber hinaus auch keine besondere Bindung (siehe Verhandlungsschrift vom 12.11.2007, AS 6).
Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei hat keine weiteren Verwandten in Österreich als unter viii. genannt. Freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Die beschwerdeführende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Da dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, war der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Da dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, war der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig.
Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigende Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Asylgewährung) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigende Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) und Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat die oben genannten Familienangehörigen, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Allerdings wurde unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Asylgewährung) und Spruchpunkt römisch zwei (subsidiärer Schutz) des ihren Antrag erstinstanzlich erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Familienverfahrens kommen konnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit 06.11.2006 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06 ausgesprochen, dass bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird. Daher war festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da die beschwerdeführende Partei aber - von der volljährigen, verheirateten Schwester abgesehen - keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist, nur ein wenig deutsch spricht, weder die Schule besucht noch einer Arbeit nachgeht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die beschwerdeführenden Partei wurde laut Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Im Zuge des Asylverfahrens hat sich ergeben, dass sowohl Serbin als auch der Kosovo als Herkunftsstaat in Frage kommen. Zumal die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihren Eltern im Kosovo im Hause des Großvaters wohnen kann, als auch dort die Familie (Eltern, Bruder) des Vaters der beschwerdeführenden Partei wohnhaft ist, hat der Asylgerichtshof entschieden, die beschwerdeführende Partei nicht nach Serbien sondern in den Kosovo auszuweisen.Die beschwerdeführenden Partei wurde laut Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Im Zuge des Asylverfahrens hat sich ergeben, dass sowohl Serbin als auch der Kosovo als Herkunftsstaat in Frage kommen. Zumal die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihren Eltern im Kosovo im Hause des Großvaters wohnen kann, als auch dort die Familie (Eltern, Bruder) des Vaters der beschwerdeführenden Partei wohnhaft ist, hat der Asylgerichtshof entschieden, die beschwerdeführende Partei nicht nach Serbien sondern in den Kosovo auszuweisen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch zu lauten hat: "Gemäß § 10 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 10, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."
II.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
24.08.2009