Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D4 258044-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 01.443-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 01.443-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG 2005 i.d.g.F wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG 2005 i.d.g.F wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation wurde am XXXX als Tochter der XXXX geboren und stellte am 09.02.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation wurde am römisch 40 als Tochter der römisch 40 geboren und stellte am 09.02.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 01.443-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 01.443-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005, FZ. 04 06.967-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 08.04.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005, FZ. 04 06.967-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 08.04.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen den Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln).
Für die Beschwerdeführerin wurden von der gesetzlichen Vertreterin weder während der erstinstanzlichen niederschriftlichen Einvernahmen noch im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.02.2009 eigene Fluchtgründe bekanntgegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat, wie folgt, festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat, wie folgt, festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der XXXX. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 wurde unter Spruchpunkt I. der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002 abgewiesen, unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der römisch 40 . Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 19.03.2009, D4 258097-0/2008/12E der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 126/2006 statt und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 19.03.2009, D4 258097-0/2008/12E der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2006, statt und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die soeben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin sowie aus den Akten der Beschwerdeführerin und deren Mutter.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Die gesetzliche Vertreterin brachte weder in dem für die Beschwerdeführerin gestellten Antrag noch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und Asylgerichtshof eigene Fluchtgründe für diese vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.""Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 Z 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK", der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist und das dem Antragsteller nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK", der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist und das dem Antragsteller nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die minderjährige Tochter von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, D4 258097-0/2008/12E, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die minderjährige Tochter von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, D4 258097-0/2008/12E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.
Da der Mutter der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der beschwerdeführenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 AsylG Asyl zu gewähren.Da der Mutter der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der beschwerdeführenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG Asyl zu gewähren.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
28.08.2009