Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 403.264-1/2008/6E
Im Namen der Republik
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des S. K., StA Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Zl: 08 11.273-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs.1 Z1, 10 Abs.1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Z1, 10 Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Marokko, reiste nach seinen Angaben am 10.11.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 12.11.2008 einen Asylantrag ein. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2008 (As. 11-23 BAA) und am 20.11.2008 (As. 29-33 BAA) zu seinem Fluchtweg und Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
Das Vorbringen des Antragstellers in den niederschrifltichen Einvernahmen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, wegen familiären und wirtschaftlichen Problemen sein Heimatland verlassen zu haben. Seine Brüder hätten ihn wegen seiner Vergesslichkeit beschimpft und geschlagen. Von diesen Verletzungen habe er eine Narbe am Kopf. Er sei zwar deshalb nie beim Arzt gewesen, habe aber "Nerventabletten" genommen, um sich zu beruhigen und die Kopfschmerzen zu lindern. Seine Familie lebe in sehr ärmlichen Verhältnissen, sodass er wegen der zu kleinen Unterkunft sogar auf der Straße schlafen habe müssen. Da er keinen Beruf erlernt habe, hätte er in Marokko keine Arbeit gefunden. Sonstige Probleme habe er keine gehabt.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, erklärte die Abschiebung nach Marokko für zulässig, ordnete seine Ausweisung aus Österreich nach Marokko an und erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen seinen Bescheid ab.
Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Marokko sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichenden Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Marokko, woraus sich jedenfalls ergibt, dass bei fehlender politischer Verfolgung die Rückkehr im Regelfall unproblematisch ist.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätten keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention gefunden, weil aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bwz. Gesinnung - ableitbar gewesen seien. Der Grund, der den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seiner Heimat bewogen habe, sei ausschließlich in der Verbesserung seiner Lebenssituation bzw. in der Flucht vor seiner Familie gelegen.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. In Marokko würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Staatsgewalt sei funktionsfähig und es sei keine allgemeine Bürgerkriegssituation vorhanden. Es existierten auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geriete.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. In Marokko würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Staatsgewalt sei funktionsfähig und es sei keine allgemeine Bürgerkriegssituation vorhanden. Es existierten auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geriete.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger bzw. dem Führen einer Lebensgemeinschaft in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger bzw. dem Führen einer Lebensgemeinschaft in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.
Zu Spruchpunkt IV seines Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) berief das Bundesasylamt sich auf § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG und begründete ihn damit, dass mangels Vorbringen eines Verfolgungsgrundes die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch vier seines Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) berief das Bundesasylamt sich auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und begründete ihn damit, dass mangels Vorbringen eines Verfolgungsgrundes die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, worin dem Bundesasylamt mangelhaftes Ermittlungsverfahren und Rechtswidrigkeit des Inhalts vorgeworden werden. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal (außer der Erstbefragung) einvernommen worden, wobei die Befragung zu seinem Fluchtgrund nur oberflächlich gewesen sei. Bei näherer Betrachtung seines Vorbringens in Verbindung mit den Länderberichten sei jedenfalls ersichtlich, dass er einer Verfolgung aus Gründen der sozialen Gruppe ausgesetzt sei. Auf Grund der Misshandlungen durch seine Brüder könne er nicht zu Hause leben und sitze damit auf der Straße, womit er nicht mehr unter dem Schutz des familiären Netzwerkes lebe. Er sei aber auf Grund seiner Gedächtnisstörungen und seiner ständigen Kopfschmerzen dringend darauf angewiesen. Der Staat helfe ihm diesbezüglich auch nicht, da es nach den Länderberichten in Marokko keinerlei soziale Unterstützung gebe. Ihm drohe wegen seiner extrem schlechten wirtschaftlichen Lage ein menschenunwürdiges Leben in seinem Heimatland.
4. Gegenständliches Beschwerdeverfahren langte am 15.12.2008 beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2009 kurzzeitig wegen Begehung eines Suchtmitteldeliktes polizeilich festgehalten und ist seitdem unbekannten Aufenthaltes.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der hier relevanten Spruchpunkte I., II., III. und IV. ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der hier relevanten Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hiezu tritt die polizeiliche Erstbefragung. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der arabischen Sprache, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Marokko beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Relevanz der Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung internationalen und insbesondere subsidiären Schutzes, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden.
Hiezu ist wie folgt auszuführen:
2.1. Die Beschwerde hält der schlüssigen Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegen. Insoweit in der Beschwerde die Mangelhaftigkeit der Ermittlungen geltend gemacht wird, da der Beschwerdeführer lediglich einmal sporadisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, wurde dem Beschwerdeführer in seiner Befragung immer die Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu ergänzen. Eine ausführlichere Darlegung des Fluchtgrunds ist aber auch in der Beschwerde nicht ersichtlich, wodurch sich die Einvernahmen des Verwaltungsverfahrens auch unter diesem Gesichtspunkt als ausreichend erweisen. Hinsichtlich der behaupteten groben Verkennung der Rechtslage durch das Bundesaylamt, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als Verfolgung aus Gründen der sozialen Gruppe zu betrachten sei, ist anzumerken, dass das Bundesasylamt zu Recht dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz absprach. Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, 4. überarbeitete Aufl., Wien-Graz: 2008, S. 96-97). Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers (Misshandlung durch seine älteren Brüder) kann aus Sicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht unter der oben dargestellten Definition subsumiert werden. Der in der Beschwerde behaupteten Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bzw. dem Angewiesensein auf das familiäre Netzwerk ist ferner entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer einerseits um einen jungen im Wesentlichen gesunden 24-jährigen Mann handelt, der keine besondere Vulnerabilitätsaspekte aufweist sowie entsprechend im Detail nicht substantiiert bestrittener Länderfeststellungen des Bundesasylamtes für mittellose Bürger in Marokko zumindest auch eine elementare (medizinische) Versorgung und Grundversorgung bestehen, zudem es dem Beschwerdeführer auch gelungen ist, seine Reise aus der Heimat bis nach Österreich zu bewerkstelligen. Die Intensität der behaupteten Verfolgung (ihre Asylrelevanz in eventu entgegen der hiergerichtlichen Ansicht vorausgesetzt) wäre sohin unter diesen Gesichtspunkten ebenfalls zu verneinen.2.1. Die Beschwerde hält der schlüssigen Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegen. Insoweit in der Beschwerde die Mangelhaftigkeit der Ermittlungen geltend gemacht wird, da der Beschwerdeführer lediglich einmal sporadisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, wurde dem Beschwerdeführer in seiner Befragung immer die Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu ergänzen. Eine ausführlichere Darlegung des Fluchtgrunds ist aber auch in der Beschwerde nicht ersichtlich, wodurch sich die Einvernahmen des Verwaltungsverfahrens auch unter diesem Gesichtspunkt als ausreichend erweisen. Hinsichtlich der behaupteten groben Verkennung der Rechtslage durch das Bundesaylamt, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als Verfolgung aus Gründen der sozialen Gruppe zu betrachten sei, ist anzumerken, dass das Bundesasylamt zu Recht dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz absprach. Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, 4. überarbeitete Aufl., Wien-Graz: 2008, S. 96-97). Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers (Misshandlung durch seine älteren Brüder) kann aus Sicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht unter der oben dargestellten Definition subsumiert werden. Der in der Beschwerde behaupteten Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bzw. dem Angewiesensein auf das familiäre Netzwerk ist ferner entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer einerseits um einen jungen im Wesentlichen gesunden 24-jährigen Mann handelt, der keine besondere Vulnerabilitätsaspekte aufweist sowie entsprechend im Detail nicht substantiiert bestrittener Länderfeststellungen des Bundesasylamtes für mittellose Bürger in Marokko zumindest auch eine elementare (medizinische) Versorgung und Grundversorgung bestehen, zudem es dem Beschwerdeführer auch gelungen ist, seine Reise aus der Heimat bis nach Österreich zu bewerkstelligen. Die Intensität der behaupteten Verfolgung (ihre Asylrelevanz in eventu entgegen der hiergerichtlichen Ansicht vorausgesetzt) wäre sohin unter diesen Gesichtspunkten ebenfalls zu verneinen.
2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Marokko als auch der mangelnden asylrechtlichen Relevanz und Intensität der Angaben des Beschwerdeführers, somit zusammengefasst keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte.
3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.1.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Erstbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Marokko eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Marokko nicht von einem Fehlen bzw. Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens gesprochen werden kann.3.1.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Erstbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Marokko eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Marokko nicht von einem Fehlen bzw. Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens gesprochen werden kann.
3.2. Der Vollständigkeit halber wird auf die rechtskräftige Entscheidung des seinerzeitigen UBAS vom 30.03.2008, Zahl:
307.770-C1/8E-XV/53/06, verwiesen, in welcher basierend auf einer Auskunft der Staatendokumentation zur Situation Minderjähriger in Marokko Feststellungen getroffen wurden. In dem für den vorliegenden Fall jedenfalls als Hintergrundinformation relevant erscheinenden Passagen dieser Entscheidung heißt es: "Unbestritten ist, dass es bei den staatlichen oder auch nicht staatlichen Unterstützungsaktivitäten für minderjährige marokkanische Staatsangehörige Verbesserungsbedarf gibt. Andererseits geht aus der Fülle der aufgezählten Organisationen und Institutionen tatsächlich hervor, dass Unterstützungseinrichtungen bestehen. Es geht andererseits auch nicht hervor, dass der marokkanische Staat Minderjährige, bzw. unbegleitete Minderjährige systematisch diskriminieren würde. Die Anstrengungen in diesem Zusammenhang mögen unzureichend sein, sie lassen sich jedoch nicht als überhaupt inexistent bezeichnen. Eindeutig geht aus den Quellen hervor, dass das Faktum der bloßen Asylantragstellung im Ausland nicht zu einer Inhaftierung im Fall der Rückkehr führt. Sofern die von Accord zitierte Quelle aus 2002 im Zusammenhang mit einer größeren Rückkehr von marokkanischen Minderjährigen aus Spanien von Übergriffen der Staatsorgane gegen diese berichtet, kann aus dieser Quelle schon allein aufgrund ihres Entstehungsdatums kein allgemeiner Schluss gezogen werden, dass es heute regelmäßig zu solchen Misshandlungen kommt. Tatsächlich geht aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Marokko hervor, dass im Falle einer (beabsichtigten) Rückkehr eines im Zielstaat abgewiesenen minderjährigen Asylwerbers seitens der marokkanischen Behörden zunächst umfassende (bürokratische) Überprüfungen vorgenommen werden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Falle einer solchen Rückkehr die Personen sofort "auf die Straße" gesetzt würden, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass der marokkanische Staat Bemühungen unternimmt, den Betreffenden zu seiner Familie/Bezugspersonen zurückzusenden, sofern er minderjährig ist. (...) Für die Berufungsbehörde ergibt sich aber unbeschadet der eben getroffenen Ausführungen aus der Auskunft des Verbindungsbeamten nunmehr der Eindruck, dass, wenn die marokkanischen Behörden einer Abschiebung zustimmen, sie das Interesse des Rückkehrenden auf eine Reintegration in die marokkanische Gesellschaft im Auge behalten, als sie ja ansonsten die vom Verbindungsbeamten geschilderten Überprüfungen gar nicht treffen würden. Abschließend ist erneut darauf zu verweisen, dass die Auskunft der Staatendokumentation in Verbindung mit dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (siehe Seite 18 oben) die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach es in den letzten Jahren zu einer - wenn auch gemessen an europäischen Standard nicht ausreichenden - Verbesserung der sozialen Situation von minderjährigen Rückkehrern gekommen ist, bestätigt hat." Die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen sind mit denen in obzitierter Entscheidung grundsätzlich ident bzw. jüngeren Datums, sodass die diesbezüglichen Feststellungen nicht zu beanstanden waren.
Unter den Gesichtspunkten, dass sogar unbegleitete Minderjährige im Falle der Rückkehr nicht regelmäßig in auswegslose Situation gerieten und es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, ist ihm umso mehr zumutbar, für seinen Lebensunterhalt (auch ohne seine Brüder) zu sorgen, selbst dann, wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden wäre und er damit (voraussichtlich) nur seine Grundbedürfnisse decken könnte. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage in Marokko, die eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich macht, im konkreten Fall ist jedoch ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht zu bejahen. Eine andere Sichtweise müsste im Ergebnis zu einer Gewährung subsidiären Schutzes an beinahe jeden marokkanischen Staatsbürger, der Arbeitslosigkeit geltend macht und keine intensiven familiären Anknüpfungspunkte aufweist, führen.Unter den Gesichtspunkten, dass sogar unbegleitete Minderjährige im Falle der Rückkehr nicht regelmäßig in auswegslose Situation gerieten und es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, ist ihm umso mehr zumutbar, für seinen Lebensunterhalt (auch ohne seine Brüder) zu sorgen, selbst dann, wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden wäre und er damit (voraussichtlich) nur seine Grundbedürfnisse decken könnte. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage in Marokko, die eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich macht, im konkreten Fall ist jedoch ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nicht zu bejahen. Eine andere Sichtweise müsste im Ergebnis zu einer Gewährung subsidiären Schutzes an beinahe jeden marokkanischen Staatsbürger, der Arbeitslosigkeit geltend macht und keine intensiven familiären Anknüpfungspunkte aufweist, führen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit November 2008 in Österreich befindet (fünf Monate) und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen (im Gegenteil ist auf den polizeilichen Vorfall im Zusammenhang mit der Betretung auf frischer Tat bei einem Suchtmitteldelikt hinzuweisen) und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Derzeit ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes in Österreich, was auf eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren hindeutet.
5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte.5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
22.04.2009