Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B15 304.453-2/2009/2E
E R K E N N T N I SE R K E N N T N römisch eins S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der S.E., StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009, FZ. 07 01.993-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF) gelangte ca. am 19.03.2006 - damals noch als serbische Staatsbürgerin - von P. kommend illegal gemeinsam mit ihrem Gatten und Sohn auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich und stellte am selben Tag den ersten von insgesamt 2 Asylanträgen.
Am Tag ihrer illegalen Einreise wurde die BF von der Polizei Traiskirchen zu den Umständen und Beweggründen ihrer Ausreise befragt. Im Zuge dieses Gespräches gab die BF zu Protokoll, dass sie Moslemin sei und der Volksgruppe der Montenegriner angehöre. Zu ihrer Reiseroute nach Österreich könne sie nichts angeben, da sie sich ständig im LKW befunden habe. Als Fluchtgrund gab die BF an, von Albanern ständig angefeindet, malträtiert und beschimpft worden zu sein. Sie habe diese Situation einfach nicht mehr ausgehalten. Die Existenz eines kroatischen Gepäckaufbewahrungsscheines und einer Lebensmittelrechnung, aus Zagreb/Kroatien, die man bei ihren Sachen gefunden hatte, konnte die BF nicht erklären.
Im Zuge einer weiteren Niederschrift vor der EAST Ost vom 22.03.2006 gab die BF Folgendes an:
Die BF habe keinen Beruf erlernt und sei im Kosovo nur als Hausfrau tätig gewesen, wobei sich ihre letzte Wohnadresse in P. befunden habe. Die Angaben vom 19.03.2006 bestätigte sie bei dieser Gelegenheit.
Zur Ausreise und Route konnte die BF nichts Neues vorbringen.
Seit über den Status des Kosovo verhandelt wurde, sei die BF von Albanern angefeindet, beschimpft und misshandelt worden. Sie habe 20 Jahre in P. gelebt aber für sie sei die Situation v.a. in den letzten beiden Jahren vor der Ausreise schlimm geworden. Ihr Gatte sei Goraner und sie sei Montenegrinerin. Im Jahr 2005 hätten albanische Kinder sogar Steine nach ihr geworfen und erwachsene Albaner hätten sie mehrmals am Gesäß berührt. In den 6 Monaten vor ihrer Ausreise sei sie mehrmals mit dem Tod bedroht worden.
In einer am 20.07.2006 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt, gab sie befragt zu ihrem Reisepass an, dass sie einen besessen habe, dieser aber bereits abgelaufen sei.
In Österreich würden auch einige Neffen ihres Gatten leben, von denen sie im Zweifelsfall finanzielle Unterstützung erwarten könnte.
Im Kosovo sei sie seit 1999 ständig beschimpft und u.a. mit Vergewaltigung bedroht worden. Auch, dass sie mit Steinen beworfen (und dabei leicht verletzt) und sexuell belästigt worden sei, wiederholte sie nochmals. Zudem sei auch ihr Sohn von Albanern misshandelt und verletzt worden. Ca. 1999 habe man ihm den Arm und 2003 oder 2004 habe man ihm die Nase gebrochen. Anzeige habe sie aus Angst vor den Albanern, die sie immer wieder aufgefordert hätten, Albanisch und nicht Serbisch zu sprechen, nicht erstattet. Außerdem sei die KFOR nicht in der Lage, sie bzw. sich selbst zu beschützen. Aus diesem Grund habe sie die letzten 3 Monate vor der Ausreise ihr Haus nicht mehr verlassen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.08.2006 den 1. Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2006 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und der BF den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG dem BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.08.2006 den 1. Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2006 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und der BF den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006 brachte die BF mit Schreiben vom 14.08.2006 Berufung ein.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.11.2006, GZ 304.453-C1/E1-XV/54/06 wurde die Berufung der BF vom 14.08.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, Zl. 06 03.149-BAE gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 undMit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.11.2006, GZ 304.453-C1/E1-XV/54/06 wurde die Berufung der BF vom 14.08.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, Zl. 06 03.149-BAE gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, und
10 Abs. 1 AsylG abgewiesen.10 Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Mit Beschluss vom 11.12.2008 hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.11.2006 abgelehnt.
Den zweiten Asylantrag stellte die BF am 23.02.2007.
Im Zuge einer Niederschrift vor der Polizei Traiskirchen vom selben Tag wurde der BF montenegrinischer Volksgruppenzugehörigkeit erneut die Möglichkeit gegeben, zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen:
Ihre letzte Wohnadresse sei die Stadt P. gewesen. Zu den Umständen ihrer Ausreise und ihrem abgelaufenen Reisepass wiederholte sie die bisher getätigten Angaben.
Als Fluchtgrund führte sie näher aus, dass sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn im Kosovo als Minderheit gelebt hätte.
Am 05.03.2007 wurde die BF vor dem Bundesasylamt EAST Ost erneut zu den Beweggründen ihrer Ausreise aus dem Kosovo im Jahr 2006 befragt, wobei sie Folgendes zu Protokoll gab:
Prinzipiell bestätigte sie ihre im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben. Sie betonte, dass es für sie als Montenegrinerin, die einen Goraner geheiratet hätte und in den Kosovo gezogen sei, sehr schwierig gewesen sei, da die ganze Familie durch ihre Herkunft und ihre serbische Muttersprache quasi als Außenseiter und Minderheit betrachtet worden seien. Immer wieder sei sie von Albanern aufgefordert worden, nur Albanisch zu sprechen. Auch ihr Sohn habe wegen dieser Umstände Probleme bekommen und sei sogar misshandelt worden. Im August 2005 sei sie schließlich von 2 Albanern, die sie in ein Auto gezerrt und an einen unbeobachteten Ort gebracht hätten, vergewaltigt worden. Sie habe dies aber niemandem gemeldet, weil man sie für diesen Fall mit dem Umbringen bedroht habe. Wäre sie nach Serbien gegangen, um dort zu leben, hätte man sie als Albanerin abgestempelt und sie wäre wohl erneut mit Diskriminierungen konfrontiert gewesen.
In Österreich habe sich ihr Zustand verschlechtert und schließlich habe sie ihrem Gatten von der Vergewaltigung berichtet. Dieser habe am Tag darauf einen Herzinfarkt erlitten, weswegen sie sich schwere Vorwürfe mache. Auch sei es für eine Frau im Kosovo eine große Schande, vergewaltigt zu werden, weswegen man versucht, das nicht bekannt werden zu lassen.
In Österreich sei sie in neuropsychiatrischer Behandlung und müsse Medikamente einnehmen.
Bezugnehmend auf ihre erste Einvernahme meinte die BF, dass sie zu diesem Zeitpunkt unter großem Druck gestanden sei, da die Dolmetscherin Albanerin gewesen sei und sie daher nicht über alle ihre Beweggründe frei reden habe können.
Am Ende der Einvernahme wurde vom Bundesasylamt vermerkt, dass der psychische Zustand der BF sehr schlecht sein dürfte, da sie während der gesamten Einvernahme kaum reden habe können und ständig geweint und gezittert habe.
Am 21.12.2006, 08.01.2007 und 22.01.2007 wurde die BF durch die Psychiatrische Ambulanz (Leitender Oberarzt Dr. G. M.) in O. untersucht und es wurden schwerste Traumatisierungen, massive Angstzustände, Schlaflosigkeit, schwere Schuldgefühle, posttraumatische Belastungsstörungen und Depressivität diagnostiziert.
In einem weiteren medizinischen Gutachten der Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. I. H. wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:In einem weiteren medizinischen Gutachten der Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. römisch eins. H. wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die BF habe Schuldgefühle wegen des von ihr vermuteten Zusammenhanges zwischen dem Herzinfarkt ihres Gatten und der Schilderung ihrer Vergewaltigung einen Tag zuvor; da der Gatte nun selbst geschont werden müsse, falle eine wichtige Ressource weg.
Es liege mit großer Wahrscheinlichkeit eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor; einzig ihr Sohn halte sie aufrecht, weswegen eine Trennung der Familie in diesem Fall keinesfalls erfolgen sollte.
Es bestehe die Gefahr eines Dauerschadens bzw. von Spätfolgen (Chronifizierung, Suizid).
Der Überstellung in ihre Heimat stehen aus ärztlicher Sicht jedenfalls medizinische Gründe entgegen, die eine weitere Behandlung erforderlich machen.
Die BF könne ihre Interessen im Verfahren jedoch wahrnehmen.
In der Niederschrift vor dem Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt vom 22.10.2008 bestätigte die BF die bisherige Angabe zu ihren Fluchtgründen. Zudem führte sie aus, in M. geboren worden zu sein und eine Zeit lang dort mit ihren Eltern gelebt zu haben. Danach seien sie nach T. gezogen. Im Jahr 1985 habe sie geheiratet und sei infolgedessen in den Kosovo nach P. gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise 2006 gelebt habe. In P. habe sie gemeinsam mit ihrem Gatten, ihrem Sohn, ihrer Schwägerin und Schwiegermutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
In Österreich befänden sich noch einige Neffen des Gatten der BF. Trotzdem würde wohl niemand von ihnen eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten ihres Aufenthaltes in Österreich abgeben.
In Österreich habe die BF mittlerweile einen einmonatigen Deutschkurs besucht und stehe in ärztlicher Behandlung. Sie nehme Medikamente ein.
Auch ihre Angaben vom 20.07.2006 halte sie aufrecht. Sie gab allerdings zusätzlich an, damals den für sie wahren Grund der Ausreise verschwiegen zu haben, nämlich dass sie im August 2005 von 2 Albanern vergewaltigt worden sei.
Die Albaner hätten sie aufgrund ihrer Sprache für eine Serbin gehalten obwohl sie Moslemin und Montenegrinerin sei. Sie hätten ihr auch gedroht, die Vergewaltigung niemandem zu melden, sonst würden sie sie töten.
Erst in Österreich habe sie den Mut gefunden und ihrem Mann davon berichtet, der am darauf folgenden Tag einen Herzinfarkt erlitten habe. Sie mache sich deswegen große Vorwürfe.
Hätte sie die Albaner gekannt, hätte sie sie bei der KFOR angezeigt. Zur örtlichen Polizei sei sie nicht gegangen, da dort sehr viele Albaner arbeiten würden und sie infolgedessen Angst gehabt hätte, wieder als Serbien betrachtet zu werden.
Nach der Vergewaltigung habe sie ihr Haus bis zur Ausreise nicht mehr verlassen. Da sie zuvor Hausfrau gewesen sei und prinzipiell das Haus nicht oft verlassen habe, sei dies ihrer Familie auch nicht besonders aufgefallen.
Auch vor der Vergewaltigung sei sie schon belästigt worden. Vor allem wegen ihrer serbischen Muttersprache habe man sie immer wieder aufgefordert, Albanisch zu sprechen.
Einmal sei sie mit Steinen beworfen worden und einmal habe man ihr auch ans Gesäß gefasst.
Mit Schreiben vom 26.01.2009 wird von der Psychiatrischen Ambulanz, Chefarzt Dr. M. über eine weitere, am selben Tag durchgeführte Begutachtung der Patientin (BF) informiert. Zusammengefasst wird berichtet: "Trotz hoch dosierter antidepressiver Therapie ... keine Besserung des Zustandsbildes. Im Dezember ist der Gatte der BF verstorben. Psychopatholog. Status - deutlich verschlechtert, depressiv, weinerlich ohne Suizidideen, ängstlich mit Ein- und Durchschlafstörungen."
Mit Datum 20.01.2009 wurde von Mag. Dr. E. A. (Klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, Universitätslektorin) ein Gutachten zum Gesundheitszustand der BF verfasst, in dem zusammengefasst die Aussagen getroffen wurden, dass
eine reaktive Depression vorliege
keine psychische Störung, die einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" entspricht, vorliege
hinsichtlich des Ablebens des Gatten die Rückführung in den Herkunftsstaat derzeit eine unzumutbare Belastung darstellen würde
jedoch einer Einvernahme im Asylverfahren nichts entgegenstehe.
Das Bundesasylamt hat diesen 2. Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.02.2009, GZ. 07 01.993-BAE gemäß § 68 Absatz 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Das Bundesasylamt hat diesen 2. Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.02.2009, GZ. 07 01.993-BAE gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend hat die Erstbehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der erst im 2. Asylverfahren vorgebrachte Fluchtgrund (die Vergewaltigung) schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates bestanden habe- Dieser sei jedoch von der BF im Erstverfahren wissentlich nicht erwähnt worden sei.
Eine Ausweisungsentscheidung könne infolge der gesundheitlichen Probleme der BF nicht getroffen werden.
Mit Schreiben vom 27.02.2009 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der zusammengefasst folgende Punkte vorgebracht wurden:
Die belangte Behörde habe es unterlassen, aufgrund des Vorgebrachten neue Ermittlungen anzustellen.
Man hätte näher auf die behauptete Diskriminierung der Familie bzw. der BF infolge der ihr unterstellten Volksgruppenzugehörigkeit eingehen müssen (im Bescheid wurde die BF fälschlicherweise der Volksgruppe der Goraner zugeordnet, obwohl sie mehrmals angegeben hat, Montenegrinerin zu sein).
Die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der BF hätten der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen.
Das Bestehen eines schützenswerten Familien- bzw. Privatlebens in Österreich hätte näher überprüft werden müssen.
Eine unter anderem durch den mehrjährigen Aufenthalt erfolgte Integration in Österreich, soziale Anknüpfungspunkte, integrationsverfestigende Maßnahmen (Deutschkurs, Kindergartenbesuch der Kinder,...) hätten berücksichtigt werden müssen
Der mangelnden Bindung und den kaum vorhanden sozialen Anknüpfungspunkten der BF zum Kosovo hätten mehr Gewicht beigemessen werden müssen
Zudem wurde auf die schlechte gesundheitliche Verfassung der BF, die sich seit dem unerwarteten Ableben ihres Gatten noch verschlechtert habe, hingewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters:
Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz am 23.02.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
Zu den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240 aus 1973,; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1433 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Zuge des 2. Asylverfahrens ist die BF dazu übergegangen, ihr Vorbringen zu erweitern, in dem sie - mit zum Teil mit ihren vorigen Angaben nicht völlig im Einklang stehenden Schilderungen - ergänzend behauptete, von zwei Albanern wegen der ihr unterstellten serbischen Herkunft vergewaltigt worden zu sein.
Der Asylgerichtshof gelangt zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Die erst im gegenständlichen Asylverfahren erstmals vorgebrachte Vergewaltigung durch zwei Albaner hätte die BF schon in einem (wesentlich) früheren Verfahren(sstadium) vorbringen müssen, wozu sie Gelegenheit gehabt hätte. Die Argumentation der BF, warum sie dies nicht gemacht habe (wegen der albanischen Abstammung der Übersetzter), ist nicht nachvollziehbar. Es wäre ihr möglich gewesen, zu Beginn jeder Niederschrift Einwände gegen die jeweiligen Dolmetscher (z.B. wegen ihrer ethnischen Herkunft) vorzubringen und deren Objektivität anzuzweifeln, noch bevor sie aus ihrer Sicht (wegen der Anwesenheit eines albanischen Dolmetschers) etwas für sie "Verfängliches" berichtet hätte. In den Befragungen vom 20.07.2006, 23.02.2007, 05.03.2007, 08.03.2007 und 22.10.2008 wurde die BF ausdrücklich gefragt, ob sie Einwände gegen den ihr zuvor vorgestellten Dolmetscher habe und sie hat dies jedes Mal ausdrücklich verneint.Der Asylgerichtshof gelangt zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Die erst im gegenständlichen Asylverfahren erstmals vorgebrachte Vergewaltigung durch zwei Albaner hätte die BF schon in einem (wesentlich) früheren Verfahren(sstadium) vorbringen müssen, wozu sie Gelegenheit gehabt hätte. Die Argumentation der BF, warum sie dies nicht gemacht habe (wegen der albanischen Abstammung der Übersetzter), ist nicht nachvollziehbar. Es wäre ihr möglich gewesen, zu Beginn jeder Niederschrift Einwände gegen die jeweiligen Dolmetscher (z.B. wegen ihrer ethnischen Herkunft) vorzubringen und deren Objektivität anzuzweifeln, noch bevor sie aus ihrer Sicht (wegen der Anwesenheit eines albanischen Dolmetschers) etwas für sie "Verfängliches" berichtet hätte. In den Befragungen vom 20.07.2006, 23.02.2007, 05.03.2007, 08.03.2007 und 22.10.2008 wurde die BF ausdrücklich gefragt, ob sie Einwände gegen den ihr zuvor vorgestellten Dolmetscher habe und sie hat dies jedes Mal ausdrücklich verneint.
Anders sieht es jedoch hinsichtlich der Nichtvornahme einer Refoulementprüfung gemäß § 8 AsylG 2005 aus.Anders sieht es jedoch hinsichtlich der Nichtvornahme einer Refoulementprüfung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 aus.
Im Bereich der erstinstanzlichen Entscheidung müssen in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel dahingehend festgestellt werden, dass es trotz der vorliegenden medizinischen Gutachten keinerlei Auseinandersetzung mit deren Relevanz (bezüglich Art. 3 EMRK bzw. § 8 AsylG 2005) hinsichtlich des möglichen Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben hat, obwohl selbst die belangte Behörde in ihrer Entscheidung festgehalten hat, dassIm Bereich der erstinstanzlichen Entscheidung müssen in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel dahingehend festgestellt werden, dass es trotz der vorliegenden medizinischen Gutachten keinerlei Auseinandersetzung mit deren Relevanz (bezüglich Artikel 3, EMRK bzw. Paragraph 8, AsylG 2005) hinsichtlich des möglichen Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben hat, obwohl selbst die belangte Behörde in ihrer Entscheidung festgehalten hat, dass
"eine Ausweisungsentscheidung seitens des Bundesasylamtes nicht getroffen werden konnte, da aus dem psychologischen Gutachten vom 20.01.2009 hervorgeht, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat (Kosovo) aus klinisch-psychologischer Sicht zurzeit eine unzumutbar Belastung für die BF darstellt."
Zudem beinhalten die vom Bundesasylamt dem Bescheid vom 20.02.2009 zu Grunde gelegten Länderinformationen ausschließlich Informationen zu den "Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo". Es werden in diesem Zusammenhang keinerlei Feststellungen zu der medizinischen Versorgungslage im Kosovo und zu Behandlungsmöglichkeiten von traumatisierten Personen getroffen.
In den Begutachtungsberichten der Psychiatrischen Ambulanz, Leitdender Oberarzt Dr. G. M. vom 21.12.2006, 08.01.2007, 22.01.2007 und vom 26.01.2009 wird der gesundheitliche Zustand der BF im Wesentlichen mit "schwerster Traumatisierung im Heimatland, massiver Angst, Schlaflosigkeit, schwerer posttraumatischer Belastungsstörung, Depression, psychosozialer Belastung, Schuldgefühlen; trotz hochdosierter antidepressiver Therapie ... keine Besserung des Zustandsbildes, psychopathologischer Status verschlechtert, weinerlich ohne Suizidideen" beschrieben.
In einem weiteren medizinischen Gutachten vom 08.03.2007 wurde der Zustand der BF von Dr. med. I. H., Ärztin für Psychotherapeutische Medizin zusammengefasst wie folgt beschrieben: es liege mit großer Wahrscheinlichkeit eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor; einzig ihr Sohn halte sie aufrecht, weswegen eine Trennung der Familie in diesem Fall keinesfalls erfolgen sollte; es bestehe die Gefahr von Dauerschäden bzw. Spätfolgen (Chronifizierung, Suizid) und einer Überstellung in die Heimat stünden aus ärztlicher Sicht jedenfalls schwere psychische Störungen entgegen, die eine weitere medizinische Behandlung erfordern würden.In einem weiteren medizinischen Gutachten vom 08.03.2007 wurde der Zustand der BF von Dr. med. römisch eins. H., Ärztin für Psychotherapeutische Medizin zusammengefasst wie folgt beschrieben: es liege mit großer Wahrscheinlichkeit eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor; einzig ihr Sohn halte sie aufrecht, weswegen eine Trennung der Familie in diesem Fall keinesfalls erfolgen sollte; es bestehe die Gefahr von Dauerschäden bzw. Spätfolgen (Chronifizierung, Suizid) und einer Überstellung in die Heimat stünden aus ärztlicher Sicht jedenfalls schwere psychische Störungen entgegen, die eine weitere medizinische Behandlung erfordern würden.
Schließlich wurde ein letztes ärztliches Gutachten von Dr. A. (Klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, Universitätslektorin) eingeholt, dass reaktive Depressionen feststellte und die Rückführung in den Herkunftsstaat hinsichtlich des Ablebens des Gatten aus derzeitiger Sicht als unzumutbare Belastung erachtete.
Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der vorliegenden Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens in dieser Schwere noch nicht vorgelegen haben, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt. Der vorliegende Bescheid, womit der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, erweist sich demnach als nicht rechtmäßig und war gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - eingehend sowohl mit dem Gesundheitszustand der BF, den vorliegenden medizinischen Gutachten, als auch mit der tatsächlichen medizinischen Versorgungslage und den Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo auseinanderzusetzen haben, notfalls unter Einholung weiterer, aktueller Sachverständigenmeinungen. Auf dieser Grundlage wird zu beurteilen sein, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist.Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der vorliegenden Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des (ersten) Asylverfahrens in dieser Schwere noch nicht vorgelegen haben, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt. Der vorliegende Bescheid, womit der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, erweist sich demnach als nicht rechtmäßig und war gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt - wie oben dargelegt - eingehend sowohl mit dem Gesundheitszustand der BF, den vorliegenden medizinischen Gutachten, als auch mit der tatsächlichen medizinischen Versorgungslage und den Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo auseinanderzusetzen haben, notfalls unter Einholung weiterer, aktueller Sachverständigenmeinungen. Auf dieser Grundlage wird zu beurteilen sein, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist.
Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 umfasst der Antrag auf internationalen Schutz neuerdings sowohl den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zwar ist der Antrag auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag konstruiert, doch wird man von der Unzulässigkeit des Hauptantrages nicht automatisch auf die Unzulässigkeit des Eventualantrages schließen dürfen. Die abweichende, zum AsylG 1997 vertretene Rechtsauffassung, wonach nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten (VwGH v. 20.08.2004, Zl. 2003/01/0591) kann im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten werden, da die im AsylG 1997 vorgesehene rechtliche Konstruktion, wonach die so genannte Refoulement-Prüfung nicht auf Antrag, sondern lediglich von Amts wegen in Verbindung mit einer negativen Asylentscheidung durchgeführt wurde, kann im Geltungsbereich des AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten werden (s. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 626f.).Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 umfasst der Antrag auf internationalen Schutz neuerdings sowohl den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zwar ist der Antrag auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag konstruiert, doch wird man von der Unzulässigkeit des Hauptantrages nicht automatisch auf die Unzulässigkeit des Eventualantrages schließen dürfen. Die abweichende, zum AsylG 1997 vertretene Rechtsauffassung, wonach nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten (VwGH v. 20.08.2004, Zl. 2003/01/0591) kann im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten werden, da die im AsylG 1997 vorgesehene rechtliche Konstruktion, wonach die so genannte Refoulement-Prüfung nicht auf Antrag, sondern lediglich von Amts wegen in Verbindung mit einer negativen Asylentscheidung durchgeführt wurde, kann im Geltungsbereich des AsylG 2005 nicht aufrecht erhalten werden (s. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 626f.).
In weiterer Folge wird zudem eine Ausweisungsprüfung nach § 10 AsylG 2005 mit allen für und gegen eine Verletzung von Art. 8 EMRK sprechenden Argumenten durchzuführen sein. Die Ergebnisse wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen und der BF im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten haben. Das Bundesasylamt wird der BF die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen, sowie seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.In weiterer Folge wird zudem eine Ausweisungsprüfung nach Paragraph 10, AsylG 2005 mit allen für und gegen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sprechenden Argumenten durchzuführen sein. Die Ergebnisse wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen und der BF im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten haben. Das Bundesasylamt wird der BF die Möglichkeit zu geben haben, dazu Stellung zu nehmen, sowie seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.
Demnach hätte das Bundesasylamt über den nunmehrigen zweiten Asylantrag in der Sache zu entscheiden gehabt und erweist sich die Zurückweisung wegen entschiedener Sache als rechtswidrig.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist (vgl. VwSlg 11237A).Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist vergleiche VwSlg 11237A).
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009, GZ. 07 01.993-BAE war somit gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 zu beheben. Damit gilt das Asylverfahren gemäßDer Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009, GZ. 07 01.993-BAE war somit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 zu beheben. Damit gilt das Asylverfahren gemäß
§ 41 Abs. 3 2. Satz als zugelassen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz als zugelassen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Die vom Gesetzgeber angeordnete Verbindung der Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag mit der Ausweisungsentscheidung (§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) hatte spruchgemäß zur Zurückverweisung der gesamten Angelegenheit an das Bundesasylamt zu führen.Die vom Gesetzgeber angeordnete Verbindung der Entscheidung über die Zuständigkeit für den Asylantrag mit der Ausweisungsentscheidung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) hatte spruchgemäß zur Zurückverweisung der gesamten Angelegenheit an das Bundesasylamt zu führen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, subsidiärer Schutz, Übergangsbestimmungen (ab 08.04.2008), Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009