Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S5 402.335-2/2009/3Z
S5 402.336-2/2009/3Z
S5 402.337-2/2009/3Z
S5 402.338-2/2009/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX alias XXXX alias XXXX, 2.) der XXXX, 3.) der mj. XXXX alias XXXX alias XXXX, 3.) der mj. XXXX alias XXXX alias XXXX, alle StA. von Russland und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.2.2009, Zlen. 08 13.015 (ad 1.), 08 13.016 (ad 2.), 08 13.018 (ad 3.), 08 13.017 (ad 4.), beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. von Russland und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.2.2009, Zlen. 08 13.015 (ad 1.), 08 13.016 (ad 2.), 08 13.018 (ad 3.), 08 13.017 (ad 4.), beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.2.2009, Zlen. 08 13.015 (ad 1.), 08 13.016 (ad 2.), 08 13.018 (ad 3.), 08 13.017 (ad 4.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 22.12.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).römisch eins. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.2.2009, Zlen. 08 13.015 (ad 1.), 08 13.016 (ad 2.), 08 13.018 (ad 3.), 08 13.017 (ad 4.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 22.12.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.).
Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin hochschwanger ist, wobei diese laut festgesetztem Geburtstermin ihr Kind am XXXX zur Welt bringen soll (vgl. Aktenseite 189 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin hochschwanger ist, wobei diese laut festgesetztem Geburtstermin ihr Kind am römisch 40 zur Welt bringen soll vergleiche Aktenseite 189 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 22.12.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 22.12.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."
(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur wenige Tage vor dem Entbindungstermin steht und diese sich somit aktuell zweifellos in einem Zustand besonderer Vulnerabilität befindet, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine in zeitlich unmittelbarer Nähe zum Entbindungstermin erfolgende Ausweisung diese bzw. - im Falle der Ausweisung nach der Geburt - auch das neugeborene Kind aufgrund damit gegebenenfalls verbundener sowohl psychischer als auch physischer Strapazen in ihrem Recht auf Art. 3 EMRK verletzen würde.Vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur wenige Tage vor dem Entbindungstermin steht und diese sich somit aktuell zweifellos in einem Zustand besonderer Vulnerabilität befindet, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine in zeitlich unmittelbarer Nähe zum Entbindungstermin erfolgende Ausweisung diese bzw. - im Falle der Ausweisung nach der Geburt - auch das neugeborene Kind aufgrund damit gegebenenfalls verbundener sowohl psychischer als auch physischer Strapazen in ihrem Recht auf Artikel 3, EMRK verletzen würde.
Da somit jede Zurück- oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist, würde nunmehr aber die isolierte Ausweisung des Erstbeschwerdeführers (Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin) und der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (Kinder der Zweibeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers) ohne diese zum Kreis der Kernfamilie zählende Familienangehörige einen massiven Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK darstellen.Da somit jede Zurück- oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist, würde nunmehr aber die isolierte Ausweisung des Erstbeschwerdeführers (Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin) und der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen (Kinder der Zweibeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers) ohne diese zum Kreis der Kernfamilie zählende Familienangehörige einen massiven Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK darstellen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
24.08.2009