Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400504-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 07 09.353-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 07 09.353-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 08.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2007 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Im Jahr 1377 nachdem die Talibans meinen Vater verschleppt haben, flüchtete ich und meine Familie in den Iran. Im Jahr 1385, vorwollte ca. einem Jahr, wurden wir von den iranischen Behörden wegen illegalem Aufenthalt nach Afghanistan abgeschoben. Während unseres 2-monatigen Aufenthaltes in Afghanistan wollte ein älterer verheirateter Kommandant meine Schwester XXXX mit Gewalt heiraten. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung wobei dieser Kommandant nur verletzt wurde. Aus Angst mussten wir wieder in den Iran flüchten. Da ich nicht noch einmal nach Afghanistan abgeschoben werden wollte flüchtete ich." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 25 ff.Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 08.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2007 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Im Jahr 1377 nachdem die Talibans meinen Vater verschleppt haben, flüchtete ich und meine Familie in den Iran. Im Jahr 1385, vorwollte ca. einem Jahr, wurden wir von den iranischen Behörden wegen illegalem Aufenthalt nach Afghanistan abgeschoben. Während unseres 2-monatigen Aufenthaltes in Afghanistan wollte ein älterer verheirateter Kommandant meine Schwester römisch 40 mit Gewalt heiraten. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung wobei dieser Kommandant nur verletzt wurde. Aus Angst mussten wir wieder in den Iran flüchten. Da ich nicht noch einmal nach Afghanistan abgeschoben werden wollte flüchtete ich." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 25 ff.
Am 18.12.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, dass er in Afghanistan wirtschaftlich ein gutes Leben gehabt hätte. Er hätte eine Zeit im Iran gelebt, sei aber nach Afghanistan abgeschoben worden. Da sich seine Familie geweigert hätte, einem Kommandanten die Schwester des Beschwerdeführers zu überlassen, sei es zwischen seiner Familie und dem Kommandanten zu Handgreiflichkeiten gekommen, bei denen dieser verletzt worden wäre. Man hätte dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass er Afghanistan verlassen solle. Auch hätte man ihm oft vorgehalten, dass er Hazara bzw. Schiite sei. Für den Fall der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, vom Kommandanten getötet zu werden.
Ein von einem Arzt eingeholtes Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer im Jänner 2008 minderjährig zu sein.
Am 9.1.2008 langte der kriminaltechnische Befund über den vorgelegten Personalausweis ein, aus dem sich ergibt, dass der vorgelegte Personalausweis ein Nachahmungsprodukt bzw. eine Totalfälschung sei.
Am 17.1.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals von einem Organ des Bundesasylamtes einvernommen, in der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vorgehalten und er wurde auf seine Mitwirkungspflichten - insbesondere hinsichtlich der Änderung seines Wohnortes - aufmerksam gemacht.
Am 26.3.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einvernommen und ihm wurde das - durch eine Polizeieinvernahme bereits bekannte - Gutachten der Kriminaltechnik vorgehalten. Weiters wurde der Beschwerdeführer ebenso zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.06.2008, erlassen am 24.06.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status de subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 18.06.2009 erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat aus, dass der Beschwerdeführer einen gefälschten Ausweis vorgelegt hätte und eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt hätte werden können. Dies gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.06.2008, erlassen am 24.06.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status de subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 18.06.2009 erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat aus, dass der Beschwerdeführer einen gefälschten Ausweis vorgelegt hätte und eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt hätte werden können. Dies gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
"Aufgrund der Orts- und Sprachkenntnisse und den diesbezüglichen Ausführungen des ASt. ist die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionsgruppenzugehörigkeit nachvollziehbar.
Aufgrund des Fehlens jeglichen geeigneten Dokumentes oder sonstigen Nachweises und aufgrund des Umstandes, dass der ASt. eine gefälschte Personenstandsurkunde vorlegte, steht die Identität des ASt. nicht fest.
Dass die Personenstandsurkunde (Personalausweis) gefälscht ist, ist dem Untersuchungsbericht des BKA (Bundeskriminalamt), Abteilung Kriminaltechnik - Dokumente und Handschriften, vom 07.11.2007 zu entnehmen.
Vorgehalten, dass die vorgelegte Urkunde gefälscht wäre, gab der ASt. bei der PI Traiskirchen am 21.01.2008 bei der Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich der Urkundenfälschung an, dass er dieses Dokument von seiner Mutter bekommen hätte, die gesagt hätte, dass sie echt wäre, er könne nicht sagen, ob sie echt oder gefälscht wäre. In Persien hätte er nie eine Personenstandsurkunde (Personalausweis) besessen. Diese Angaben hielt der ASt. bei der Einvernahme am 26.03.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, aufrecht.
Diesen Ausführungen stehen jedoch die Angaben des ASt. bei der Erstaufnahmestelle Ost vom 18.12.2007 entgegen, wo der ASt. ausführte, dass er sich selbst die Personenstandsurkunde (Personalausweis) bei der afghanischen Botschaft in Teheran ausstellen ließ, weil er nach Europa reisen wollte.
Diese widersprüchlichen Angaben des ASt. sind nach Ansicht der ho. Behörde Versuche die Herkunft des gefälschten Dokumentes zu verschleiern und die unterschiedlichen Darstellungen weisen darauf hin, dass dem ASt. wohl bekannt war, dass das Dokument gefälscht ist, weil sie bedenklicher Herkunft ist.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten Erkenntnisquellen, wobei es sich hierbei nicht um einen "Pauschalverweis" handelt, sondern offenkundig ist, dass jede Art von Länderfeststellung, die sich nicht auf das wortwörtliche "Abschreiben" einer Quelle beschränkt, mit einer den Asylbehörden als Spezialbehörden zukommenden Würdigung verbunden ist, die sich - sofern aus den Quellen rational ableitbar - aus dem Wesen einer den Verwaltungsbehörden zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die o.a. Quellen.
Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend veränderte oder weil dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Länderfeststellungen zu Serbien und Montenegro durch die nunmehrige Selbständigkeit beider Staaten nicht geändert haben.
Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse -soweit dem ASt. das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde- als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorität nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse -soweit dem ASt. das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde- als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorität nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Die Behörde trifft ihre Feststellungen aufgrund der in den Feststellungen angeführten Quellen.
Im gegenständlichen Fall konnte darauf verzichtet werden, der ASt. das ho. Amtswissen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vorzuhalten, da diese berücksichtigt wurde und zur Gewährung des subsidiären Schutzes führte.
Ein entsprechender Ländervorhalt wäre sohin erst vorzunehmen, wenn ho. Behörde nach Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes die Aberkennung des subsidiären Schutzes beabsichtigen würde.
Hinsichtlich der vom ASt. behaupteten Fluchtgründe konnte ihm deshalb kein Glauben geschenkt werden, da die Angaben des ASt. widersprüchlich, äußerst vage und nicht irgendwie nachvollziehbar waren.
Dies insbesondere deshalb:
Zu den Fluchtgründen des ASt wird angeführt:
Im Wesentlichen gab der ASt. an, dass seine Familie 1377 (1998/99) nach der Machtübernahme der Taleban in den Iran geflüchtet wäre, dann wäre die Familie 1385 von den Iranern nach Afghanistan abgeschoben worden, wäre dann 5 Monate in Afghanistan geblieben, hätte dort Probleme mit einem Kommandanten gehabt, der die Schwester des ASt. ehelichen wollte, was die Familie abgelehnt hätte und wäre deshalb wieder zurück in den Iran geflüchtet.
Bei der Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2007 gab der ASt. als Wohnort in Afghanistan,XXXX an, dies bestätigte der ASt. auch bei der EV (Einvernahme) bei der East Ost am 18.12.2007, als er nach dem letzten Wohnort in Afghanistan gefragt wurde. Dass er in XXXX nach seiner Rückkehr nach Afghanistan gelebt hätte, gab er weder bei der Polizei noch bei der East Ost nicht einmal ansatzweise einmal an.Bei der Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2007 gab der ASt. als Wohnort in Afghanistan,römisch 40 an, dies bestätigte der ASt. auch bei der EV (Einvernahme) bei der East Ost am 18.12.2007, als er nach dem letzten Wohnort in Afghanistan gefragt wurde. Dass er in römisch 40 nach seiner Rückkehr nach Afghanistan gelebt hätte, gab er weder bei der Polizei noch bei der East Ost nicht einmal ansatzweise einmal an.
Erst bei der Einvernahme vor der Außenstelle Linz am 26.03.2008 gab der ASt. an, dass er in XXXX gewohnt und dort die Probleme waren.Erst bei der Einvernahme vor der Außenstelle Linz am 26.03.2008 gab der ASt. an, dass er in römisch 40 gewohnt und dort die Probleme waren.
Entgegen den Ausführungen bei bei der East Ost am 18.12.2007, wo er ausführte, dass er 1 Woche nach dem Zwischenfall mit dem Kommandanten von Afghanistan in den Iran zurückgeflüchtet wäre, gab der ASt. dann vor der Außenstelle Linz am 26.03.2008 an, dass die Familie nach dem Vorfall 1 Monat in einem anderen Ort in Afghanistan gelebt hätte, dann nochmals der Kommandant gekommen wäre und sie dann nochmals zu einem anderen Ort in Afghanistan gegangen sind.
So ist es offensichtlich, dass es hier massive zeitliche und inhaltliche Widersprüche gibt, die jedoch nicht damit erklärbar sind, dass sich der ASt. bei bestimmte Zeitpunkten (Tagen) widerspricht, sondern es ist sehr wohl ein großer Unterschied, wenn man angibt, dass man 1 Woche nach einem Vorfall aus dem Heimatland geflüchtet ist bzw. dann angibt, man ist noch über einen Monat im Heimatland geblieben, zog nochmals um und ist dann erst geflüchtet.
Weiters hätte es dann noch eine zweite Konfrontation mit dem Großvater gegeben (EV am 26.3.2008), die zum weitern Umzug innerhalb Afghanistans führte, die der ASt. bei der ersten Schilderung (EV bei der East Ost am mit keinem Wort erwähnte.
Auch wie sich der Vorfall mit dem Kommandanten abgespielt hat, wurde unterschiedlich vom ASt. geschildert. Bei der EV bei der East-Ost am 18.12.2007 schilderte der ASt. dies so, dass der Kommandant auf den Großvater losging, der ASt. seinem Onkel zu Hilfe kam und der Kommandant auf den Fensterrahmen stürzte und sich dabei verletzte.
Vor der Außenstelle Linz am 26.03.2008 gab der ASt. an, dass der Kommandant den Großvater schlug und er dann den Kommandanten weggestoßen hätte, wobei sich dieser an der Tür oder am Fenster verletzte. Keine Rede von einem Onkel.
Diesen Widerspruch vorgehalten gab der ASt. an, dass der Onkel taub und stumm wäre, er hätte dies nicht gesagt.
Weiters führte der ASt. bei der EV bei der East-Ost am 18.12.2007 an, dass der Kommandant nach der beim Vorfall erlittenen Verletzung zum Arzt gegangen wäre, vor der Außenstelle Linz am 26.03.2008 gab der ASt. dazu an, dass er nicht wisse, wohin der Kommandant nach dem Vorfall gegangen wäre.
Die Erklärungsversuche des ASt. hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben sind offensichtliche unglaubwürdige Schutzbehauptungen, da ihm die Niederschriften bei der East-Ost rückübersetzt wurden, er die Richtigkeit bestätigte und aus den Niederschriften keineswegs ersichtlich ist, dass es dabei zu Problemen kam, ansonsten dies dokumentiert sein würde, der ASt. auch Befragen des einvernehmenden Organs in der Erstaufnahmestelle Ost dezidiert ausführte, dass er den Dolmetscher einwandfrei während der gesamten Einvernahme verstanden hätte, er physisch und psychisch in der Lage war der EV zu folgen und er nach Rückübersetzung zu der Einvernahme ausführte, dass ihm dies rückübersetzt wurde und er nichts mehr hinzuzufügen oder abzuändern hätte und auch ein Rechtsberater als gesetzl. Vertreter anwesend war, der ebenfalls Probleme nicht monierte.
Auch wurde er in der EV vor der Außenstelle Linz am 26.03.2008 gefragt, ob er den/die Dolmetscher bei den vorigen Einvernahmen bei der Polizei und der East Ost einwandfrei verstanden hätte, wobei der ASt. angab, dass es im 1. Interview ein Missverständnis gegeben hätte, es wäre geschrieben worden, dass er 2 Monate in Afghanistan gewesen wäre, richtig wäre 5 Monate und der Kommandant hieße XXXX, geschrieben wäre XXXX geworden, ansonsten gäbe es keine Korrekturen.Auch wurde er in der EV vor der Außenstelle Linz am 26.03.2008 gefragt, ob er den/die Dolmetscher bei den vorigen Einvernahmen bei der Polizei und der East Ost einwandfrei verstanden hätte, wobei der ASt. angab, dass es im 1. Interview ein Missverständnis gegeben hätte, es wäre geschrieben worden, dass er 2 Monate in Afghanistan gewesen wäre, richtig wäre 5 Monate und der Kommandant hieße römisch 40 , geschrieben wäre römisch 40 geworden, ansonsten gäbe es keine Korrekturen.
Dass andere Angaben, insbesondere die angeführten widersprüchlichen Ausführungen zu korrigieren wären, gab der ASt. dabei nicht ansatzweise an, was eindeutig unterstreicht, dass die unterschiedlichen Angaben keine Missverständnisse waren.
Auch gab der ASt. vor der Außenstelle Linz am 26.03.2008 auf konkrete Befragung an, dass er keine nahen Verwandten in Afghanistan hätte, auch nicht als er nach Onkeln und Tanten gefragt wurde, erst als er mit seiner Aussage bei der PI Traiskirchen bei der Beschuldigtenvernehmung mehrmals konfrontiert wurde, dass er dort von Verwandten in Afghanistan gesprochen hätte, gab der ASt zu, dass er noch einen Onkel (Bruder der Mutter) in XXXX hätteAuch gab der ASt. vor der Außenstelle Linz am 26.03.2008 auf konkrete Befragung an, dass er keine nahen Verwandten in Afghanistan hätte, auch nicht als er nach Onkeln und Tanten gefragt wurde, erst als er mit seiner Aussage bei der PI Traiskirchen bei der Beschuldigtenvernehmung mehrmals konfrontiert wurde, dass er dort von Verwandten in Afghanistan gesprochen hätte, gab der ASt zu, dass er noch einen Onkel (Bruder der Mutter) in römisch 40 hätte
Aber nicht nur eines der wichtigsten und aussagekräftigsten Kriterien hinsichtlich der Glaubwürdigkeit, nämlich die Widerspruchsfreiheit von Angaben, war, wie ausgeführt, nicht gegeben, sondern es fehlten auch andere Kriterien.
So schilderte der ASt. selbstständig nur oberflächlich und knapp seine Probleme, ohne Rahmenumstände, wie, was genau hat die Familie nach dem Vorfall gemacht, wohin ist sie umgezogen, wie spielte sich dies ab, wie stellte sich Familiensituation dar, wie kam der Entschluss der Familie zustande, dass sie dann wieder Afghanistan verließen etc. nur irgendwie anzuführen.
Auch fehlten sämtlich genauere zeitliche Zuordnungen hinsichtlich der Vorfälle, obwohl der ASt. angab, dass er sich im Sonnenkalender auskennen würde, er sprach dann immer nur von Jahren, wie 1385, zu Anfang 1386 etc.
Dass der ASt. sehr wohl in der Lage ist detaillierter Umstände anzugeben, zeigt sich anhand der Niederschrift bei der PI Traiskirchen am 12.10.2007, bei der er bei der Befragung zum Fluchtweg, detailliert Zeitangaben wie Tage, Transportmittel, Umstände beim Aufgriff in Griechenland etc. zu nennen konnte. Die Fluchtgeschichte war nicht annähernd so detailliert.
Zur Glaubhaftmachung der Ereignisse kann es jedoch nicht genügen, lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zu erstatten, die aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der konkreten Verifizierung nicht von vornherein als unrichtig qualifiziert werden kann, sondern ist es hiefür notwendig, eine in sich stimmige Darlegung der Geschehnisse zu liefern, die die persönliche Komponente - konkrete Ereignisse, persönliches Schicksal, welche Handlungen hat wer wann gesetzt, von welchen war sie selbst betroffen - miteinschließt. Es ist empirisch erwiesen, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten zur Fluchtgeschichte zu erzählen, insbesondere sind Detailreichtum einer Erzählung, Raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Schilderungen von Einzelheiten, eigener psychischer Vorgänge sogenannte Realkennzeichen (z.B. Steller/Köhnken, 1989; Steck, 2006; Niehaus, 2002;
http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/Diplomarbeit_Schwind.pdf), die neben den allgemein gültigen Glaubwürdigkeitskriterien, wie Widerspruchsfreiheit, logische Konsistenz, darauf schließen lassen, dass eine Geschichte wahr ist, das Fehlen solcher Realkennzeichen sind aber auch Indizien dafür, dass das Erzählte nicht der Wahrheit entspricht.
Es wird auch nochmals auf die Vorlage eines gefälschten Dokumentes und die widersprüchlichen Angaben zur Herkunft des Dokumentes verwiesen.
Wie ausgeführt, konnte der ASt. aufgrund der bereits zuvor geschilderten Ungereimtheiten ud vagen Angaben konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante und eingriffsintensive Verfolgungsmaßnahmen nicht glaubhaft machen, somit nicht glaubwürdig war, weshalb letztlich eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkannt werden konnte."
Mit am 07.07.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser ausschließlich gegen Spruchpunkt I gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass der Vater von den Taliban verschleppt worden sei und wiederholte in weiterer Folge die Probleme mit dem genannten Kommandanten. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass dem Vorbringen nicht zu glauben wäre, sei jedoch falsch. In weiterer Folge wurde versucht, die vom Bundesasylamt vorgebrachten Widersprüche aufzuklären, was dem Beschwerdeführer aber zum Teil nicht möglich war. Auch sei das Vorbringen hinreichend genau, die Vorlage des gefälschten Dokuments sei dem Beschwerdeführer nur bedingt anzurechnen. Weiters wurde ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 311 ff).Mit am 07.07.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass der Vater von den Taliban verschleppt worden sei und wiederholte in weiterer Folge die Probleme mit dem genannten Kommandanten. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass dem Vorbringen nicht zu glauben wäre, sei jedoch falsch. In weiterer Folge wurde versucht, die vom Bundesasylamt vorgebrachten Widersprüche aufzuklären, was dem Beschwerdeführer aber zum Teil nicht möglich war. Auch sei das Vorbringen hinreichend genau, die Vorlage des gefälschten Dokuments sei dem Beschwerdeführer nur bedingt anzurechnen. Weiters wurde ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 311 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Eine gefälschte Geburtsurkunde / Personalausweis, lautend auf den Beschwerdeführer
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Amtswissen des Asylgerichtshofs.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger.
Die beschwerdeführende Partei hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, das auch durch das Gutachten bestätigt wurde. Weiters ist der beschwerdeführenden Partei in den festgestellten Angaben zu glauben, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.
Die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die beschwerdeführende Partei angehört.
Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Hazara (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 25) und der Religionsgemeinschaft der Schiiten (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 25) an.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazaras an und ist Schiite. Laut den Länderberichten sind 9% der Bevölkerung Afghanistans Hazaras, die derzeit keine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erleiden oder befürchten müssten (siehe etwa Home Office S. 122 ff, Außenamt, Seite 13 f), auch wenn es immer wieder - vor allem für Hazaras, die im ländlichen Gebiet leben - Probleme mit Kuchi (oder Kutschi)-Nomaden gibt. Eine Verfolgung kann darin aber nicht gesehen werden, da sich diese Streitigkeiten laut den Länderberichten an einzelnen Problemen, etwa Zugang zu Weidegründen, entzünden und keinen oder nur einen untergeordneten ethnischen Charakter haben. Darüber hinaus sind die Hazaras auch in der Regierung vertreten (Außenamt, S. 14); auch ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass Schiiten in Afghanistan derzeit verfolgt werden (siehe etwa Home Office, S 112 f).
Auch hat der Beschwerdeführer - von unsubstantiiert behaupteten Diskriminierungen abgesehen - eine solche Verfolgung nicht vorgetragen.
Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Insoweit der Beschwerdeführer angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii..
Dies ergibt sich in einer Zusammenschau der Angaben der beschwerdeführenden Partei im Asylverfahren und den in das Verfahren eingeführten und unwidersprochen gebliebenen Länderberichten.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Das Bundesasylamt hat in der wörtlich zitierten Beweiswürdigung klar und übersichtlich nach Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens dargestellt, warum den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu glauben war. Diese Beweiswürdigung konnte weder durch die Beschwerde - der Beschwerdeführer konnte sich die wesentlichen Widersprüche selbst nicht erklären - noch durch den Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entkräftet werden, da die Widersprüche solche sind, die auch einem 17jährigen Menschen nicht passieren würden, wenn er etwas wirklich Erlebtes schildert.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten hat und daher nur eine asylrelevante Verfolgung - also eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen - relevant wäre und eine solche selbst im Vorbringen des Beschwerdeführers - eine leichte Verletzung wäre kein Grund für Blutrache - erkannt werden kann.
Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde, den Länderdokumenten und dem Amtswissen.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben.
II.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
07.07.2009