Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 404103-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des Z.L., StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 07 08.094-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 04.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an (Vorbringen anonymisiert): "Am 03.04.2007 war ich in einem Friseursalon und wollte mir dort Haare schneiden und mich massieren lassen. Jedenfalls ist plötzlich die Polizei gekommen und hat mich bezichtigt, dass ich von den Masseurinnen mehr wollte bzw. dass es sich bei ihnen um Prostituierte handle. Daraufhin wurde ich eingesperrt und geschlagen. Mein Vater hat mich für 7000,- RMB freigekauft. In der Folge schrieb ich einen Beschwerdebrief an die Untersuchungsbehörde bei der Heimatprovinz. Dort wurde ich über das Ganze nochmals befragt und ein Protokoll aufgenommen. Einer der Polizisten hieß F., dessen Mutter namens L. P. sehr einflussreich war und eine hohe Position mit großer Macht hatte. Sie waren bei uns zu Hause mit einigen anderen Polizisten und haben uns gedroht, sofort damit aufzuhören Beschwerdebriefe zu schreiben. Zusätzlich wurden Haushaltsgegenstände beschädigt, man hat mich geschlagen. Im folgenden Monat ist es mir 2-mal passiert, dass mich jemand beinahe umgebracht hätte. Ich glaube, dass diese Polizisten Mafia - Killer angeheuert haben, mit dem Auftrag mich zu töten. Zusätzlich wurde mein Internetcafe abgefackelt. Deshalb bin ich geflohen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 3 ff.
Am 10.09.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zusammengefasst angab, dass er im März oder April dieses Jahres am Abend in einem Friseursalon gewesen sei um sich die Haare schneiden zu lassen und eine Kopfmassage zu konsumieren. Während der Massage seien zwei Polizisten gekommen und hätten ihm den Umgang mit Prostituierten vorgeworfen, daraufhin sei er festgenommen worden. Auf der Polizeistation hätte man ihn dazu bringen wollen, den Umgang mit den Prostituierten zuzugeben und man hätte ihn deswegen eine Nacht angehalten und geschlagen. Sein Vater hat ihn, nach Bezahlung von 7000,- RMB freikaufen können. Der Beschwerdeführer hätte sich sehr geärgert und sich in weiterer Folge über die Polizisten bei der Stadtkreisregierung beschwert, was aber kein Ergebnis gebracht hätte, da ein Polizist eine sehr einflussreiche Mutter bei der Stadtkreisregierung hätte. In weiterer Folge hätte sich der Beschwerdeführer bei der Provinzregierung beschweren wollen, als dies jedoch bekannt wurde, sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn bedroht. Da er die Beschwerde nicht hätte fallenlassen wollen, hätte man ihm gedroht, ihn zu töten. Als er eines Abends im darauffolgenden Monat mit Freunden essen gewesen wäre, seien viele Menschen mit einem Messer auf ihn losgegangen. Er hätte nur mit Hilfe seiner Freunde fliehen können. Im Juli hätte man dann seine Internetbar grundlos niedergebrannt. Da seine Eltern nunmehr Angst um sein Leben gehabt hätten, hätten sie ihn ins Ausland geschickt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese Einvernahme protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 25 ff.
Am 09.01.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen und näher zu seiner im Wesentlichen wiederholten Fluchtgeschichte befragt. Darüber hinaus wurde er hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative befragt und gab hiezu wortwörtlich an: "In Peking oder Shanghai würde mir nichts passieren, nur wenn ich in meinem Ort H. zurückkehren würde." Weiters wurden dem Beschwerdeführer vier Bilder aus seiner angeblichen Herkunftsstadt vorgehalten, die er nur teilweise zuordnen konnte. Den genauen Gang der Einvernahme siehe die diese Einvernahme protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 77 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.01.2009, erlassen am 14.01.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde begründend angeführt, dass der Beschwerdeführer einen Konventionsgrund nicht glaubhaft gemacht hätte, er sich ungehindert in jedem Teil seines Herkunftsstaates aufhalten könne und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung stehen würde. Darüber hinaus wäre er in Österreich nicht verfestigt oder verankert, er wäre illegal eingereist und hätte keine familiären Beziehungen in Österreich. Dies wurde im Rahmen der Beweiswürdigung wie folgt begründet:
"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Vorerst war Ihr Vorbringen in Hinblick auf vorgebrachte antragsrelevante Gründe zu beleuchten. Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Spekulationen hinsichtlich einer Verfolgung durch Dritte infolge einer ihrerseits erfolgten Beschwerde gegen das unangemessene Vorgehen der Polizei im Zuge einer Razzia welche Sie, wie im Anschluss dargelegt wird, weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen konnten. Sie machten daher kein, auf einem Konventionsgrund basierendes Vorbringen. Somit liegt auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor.
In Ihrem Vorbringen war auch kein Abschiebungshindernis zu erkennen, da Sie auch definitiv selbst erklärten, in einem anderen Landesteil Ihres Herkunftsstaates keine Probleme im Falle einer allfälligen Rückkehr zu haben.
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.
Diese Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens liegt jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor.
In diesem Sinn wird vorerst zu Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit folgendes ausgeführt:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie daher namentlich genannt werden, kann hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern es handelt sich lediglich um eine Individualisierung der Person als Verfahrenspartei. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Sie vor der Einreise nach Österreich den Lebensmittelpunkt in der VR China hatten. Was Ihre Staatsangehörigkeit betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Staatsangehöriger von China wären.
Weiters sind Ihre dahingehenden Angaben wahrscheinlich, weil Sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätten. Auch ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das gegen diese Annahme spricht.
Was aber Ihre Herkunft aus H. betrifft, so konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie von diesem Ort stammen und dort gelebt haben. So waren Sie weder imstande Ihre Wohnadresse noch jene Ihres Geschäftsbetriebes zu nennen, wussten keine Telefonnummern der Eltern und in keiner Weise nachvollziehbar dahingegen nur jene der Tante in Wuhan. Zudem erklärten Sie zur Topographie von H. im Widerspruch, dass dies einerseits ein kleiner Ort sei, andererseits, dass man einen Tag braucht um die Stadt zu Fuß zu durchqueren und nannten zudem nur zwei Straßen mit Allgemeinbezeichnungen über Himmelsrichtungen (Dong- und Xi Straße). Zudem machten Sie widersprüchliche Angabe zu der Vorwahl und Postnummer Ihres Wohnortes. Zu den vorgewiesenen Bildern aus H. machten Sie nur allgemeine Angaben (auf Bild 1 waren Sie allerdings imstande die Örtlichkeit abzulesen, weshalb dieses nicht als Beweis herangezogen werden kann). Ebenso wenig konnten Sie sich zum Kindergarten der Mutter oder schon bei der EAST über den Sitz bzw. Adresse der von Ihnen angeblich beanspruchten Behörden äußern.Was aber Ihre Herkunft aus H. betrifft, so konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie von diesem Ort stammen und dort gelebt haben. So waren Sie weder imstande Ihre Wohnadresse noch jene Ihres Geschäftsbetriebes zu nennen, wussten keine Telefonnummern der Eltern und in keiner Weise nachvollziehbar dahingegen nur jene der Tante in Wuhan. Zudem erklärten Sie zur Topographie von H. im Widerspruch, dass dies einerseits ein kleiner Ort sei, andererseits, dass man einen Tag braucht um die Stadt zu Fuß zu durchqueren und nannten zudem nur zwei Straßen mit Allgemeinbezeichnungen über Himmelsrichtungen (Dong- und römisch zehn i Straße). Zudem machten Sie widersprüchliche Angabe zu der Vorwahl und Postnummer Ihres Wohnortes. Zu den vorgewiesenen Bildern aus H. machten Sie nur allgemeine Angaben (auf Bild 1 waren Sie allerdings imstande die Örtlichkeit abzulesen, weshalb dieses nicht als Beweis herangezogen werden kann). Ebenso wenig konnten Sie sich zum Kindergarten der Mutter oder schon bei der EAST über den Sitz bzw. Adresse der von Ihnen angeblich beanspruchten Behörden äußern.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass Sie trotz realer Möglichkeit keinerlei Beweismittel zu Ihrer Identität oder zu Ihren Fluchtgründen (etwa infolge des Kontaktes zu Ihren Eltern, die Ihnen sogar Geld nach Österreich schicken) vorgelegt haben. Gerade durch eine solche Vorlage ist das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seiner Angaben abzuleiten. Wenn Sie erst zuletzt darlegen, dass Ihre Identitätsdokumente verbrannt wären, allerdings im Widerspruch dazu noch vor der EAST behaupten, dass Sie noch einen Personalausweis in der Heimat besitzen würden so stehen diese Aussagen im klaren Widerspruch. Dies umso mehr, als Sie auch bei der Aufforderung der Beibringung von Dokumenten im Zuge der Ersteinvernahme nicht einmal im Ansatz erwähnen, dass diese verbrannt sein könnten. Ebenso unplausibel ist, dass Ihre Eltern nicht imstande gewesen wäre diese Dokumente bis dato nicht zu finden. Sie geben dadurch Ihren Willen kund, das Verfahren manipulieren zu wollen, indem Sie Ihre Identität und Herkunft verschleiern möchten. Außerdem indiziert Ihr Verhalten, dass Ihnen die Untermauerung Ihres Asylverfahrens durch objektive Beweismittel offenbar nicht wichtig ist. Gleichzeitig werden durch eine derartige Handlung Ihre Angaben entkräftet, da offensichtlich die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden soll.
Angesichts dieser Umstände geht die Behörde davon aus, dass Sie nie in H. gelebt haben, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit in Wuhan zuhause waren, wo Sie auch etwa die richtige Telefonvorwahl und den Postcode nennen konnten. Somit ist alleine aus diesen Umständen schon klar erkennbar, dass die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe, welche zwangsweise mit Ihrem dauernden Aufenthalt im Ort H. verbunden sind, nicht der Wahrheit entsprechen und Sie Ihre richtige Identität um jeden Preis verborgen halten wollen. Im gegenständlichen Fall ist die richtige Identität insofern zwingend mit der Richtigkeit der Fluchtgründe resp. des Vorbringens gekoppelt, als eine andere Identität Ihre Lebensverhältnisse in einem ganz anderen Aspekt und unter ganz anderen Voraussetzungen widerspiegeln, als von Ihnen dargestellt wurde. Dies gilt insofern, als ein etwaiger Nachweis der Verfolgung unter falscher Identität nie gelungen wäre.
Generell sei hier angemerkt, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet ist, dass man beim Vorbringen der eigenen Erlebnisse sich selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, oder zumindest Handlungsabläufe, die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte bewegend darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb fluchtartig zu verlassen. Dies haben Sie aber nicht gemacht. Sie haben Ihr Vorbringen auf solche Art und Weise nüchtern vorgebracht (Sie dachten fallweise lange nach, blickten in eine imaginäre Ecke und mussten sich mehrmals korrigieren versuchten vom Sachverhalt durch Gegenfragen und Bezugnahme auf Nebensächliches und Ungefragtes abzulenken), dass es den Anschein erweckte, Sie würden davon nicht betroffen sein und alles daran setzen, keine verwertbaren Aussagen zu machen.
Aus all diesen Umständen ergibt sich somit eine klar erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit.
Was die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Beweismittel, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten.
Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, begriffen sind, sind somit entweder widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert oder unplausibel.
Es konnten auch keine Hinderungsgründe, welche eine allfällige Mitwirkung Ihrer Person beeinträchtigt hätten, festgestellt werden. Sie verfügen zufolge Ihren Angaben über eine qualifizierte universitäre Bildung und konnten sich bisher offensichtlich in Ihrem bisherigen Leben (etwa auch belegt durch Ihre Reisetätigkeit bis Österreich) behaupten. Auch legten Sie etwa die nicht die Ausreisegründe betreffenden Teile des Vorbringens in entsprechender Art eloquent und genau dar. Weder war offensichtlich erkennbar, noch wurde von Ihnen andere Beeinträchtigungen des Mitwirkungsvermögens, wie etwa Krankheiten und dgl. geltend gemacht. Dennoch stellten Sie das Vorbringen zu Ihren Ausreisegründen zufolge den weiters angeführten Fakten äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dar und war damit ein klarer Unterschied in der Performanz zu etwa nicht diese Sachverhalte betreffenden Darstellungen zu erkennen. Detailgetreue bzw. substantiierte Angaben zu den von Ihnen behaupteten dahingehenden antragsrelevanten Geschehnissen konnten Sie keineswegs machen. Da demzufolge und zugleich allen Versuchen, Sie mehrmals und eindringlich durch verschiedene deutliche bzw. klar verständliche und weder mehrdeutige oder verfängliche Fragevarianten (die Behörde sah sich naturgemäß außerstande, suggerierende und lenkende bzw. anbietende Fragestellung anzuwenden) zu veranlassen, konkrete und genaue Darstellungen von Ihnen zu erlangen und ein dahingehendes Hinwirken der Behörde erfolglos geblieben ist, ist davon auszugehen, dass Sie nur deshalb keine genauen Angaben machen können, weil Ihr Vorbringen keine Basis in der Wirklichkeit hat und ein Konstrukt darstellt. Ihre Angaben beliefen, wie anschließend im Detail erläutert, sich nicht einmal auf genaue Datumsangaben lebenseinschneidender Vorgänge und sehr spärlich hervorgebrachte Informationen über ein tatsächliches Geschehen über Ihre Misshandlung bzw. die Angriffe gegen Sie und Ihr Cafe. Die Beantwortung detailgenauerer Fragen erfolgte sehr mühselig und schien nicht der Wahrheit zu entsprechen. Ihre Ausführungen beinhalteten keine konkreten Anhaltspunkte und Ihr ganzes Vorbringen stellte sich damit sehr vage, schablonenhaft und unfundiert dar. Dazu wird noch ergänzt, dass Sie am 09.01.2009 ausdrücklich das Datum der Ausreise und Einreise präzis nennen konnten und dies damit begründeten, dass es "ein wichtiger Tag" für Sie gewesen wäre. Dies bestärkt den Schluss der Behörde, dass Sie deshalb keine genauen Datumsangaben zu den behaupteten Verfolgungshandlungen machen können, weil es tatsächlich zu diesem behaupteten Zeiten kein wichtiges Ereignis in Ihrem Leben gegeben hat und die behaupteten Vorfälle somit ein vollständiges Konstrukt sind. Insbesonders da Sie auch behaupteten, mehrfach Beschwerde gegen Ihre Misshandlung eingelegt zu haben, ist davon auszugehen, dass Sie (ebenso wie das Ausreisedatum) das Datum Ihrer Misshandlungen bzw. des Brandes Ihres Safes nenne können müssen, da dies auch im Zuge der Beschwerdeaufnahme mehrfach genannt werden musste.
Aber auch Ihre Angaben zum Ablauf der einzelnen Ereignisse (Festnahme, Misshandlung, Messerattentat, Drohungen durch Polizei oder Brand des Cafes) bestanden hauptsächlich aus leeren Floskeln bzw. in der bloßen Präsentation einiger äußerst rudimentärer Eckpunkte in jeweils nur einem Satz dazu und es sind diese Angaben zuwenig detailreich und konkret, als dass sie von Ihnen selbst erlebt worden sein konnten und aus diesem Grund erscheinen Ihre Darstellungen auch nicht glaubhaft. Ihre Ausführungen erschöpften sich somit in bloßen Aufzählungen. Diese ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich erlebt wurden. Insofern können die Verfolgungsbehauptungen nicht als den Tatsachen entsprechend angesehen werden. Nach Aufforderungen, Ihre dahingehenden konkreten Erlebnisse darzulegen, erklärten Sie lediglich pauschal, dass es Ihnen "leid" täte, dass Sie die Datumsangaben nicht mehr wissen, lediglich Ihre Eltern von Ihnen verlangten, dass Sie im Ausland bleiben und sich selbst eigentlich damit nicht identifizieren, in Wohlstand gelebt hätten und somit keinen Grund zur Ausreise gehabt zu haben oder schlichtweg, dass "alles gesagt" sei, wodurch sich endgültig entfaltete, dass Sie sich zu keinem Zeitpunkt Ihres Lebens (insb. nicht nach der behaupteten Flucht) mit den behaupteten Problemen tatsächlich auseinander gesetzt haben und diese somit nicht erlebt haben können. Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im geringsten vor. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte Vorbringen zur Flucht jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt.
Abgesehen davon konnten diese Darstellungen über die Ausreisgründe bzw. Situation Im Herkunftsstaat aus den nachfolgenden Gründen bei deren Wahrheitsannahme wie folgt nicht schlüssig nachvollzogen werden:
Ein Vorbringen, das für sich betrachtet schon den gesamten Sachverhalt gravierend in Zweifel zieht, sind Ihre Aussagen über Ihren gesitteten Lebenswandel, welcher mit einer Ablehnung von Prostitution einher gehe zu Ihrem besuch im Friseurladen, von dem Sie gewusst hätten, dass dort Prostitution angeboten wird.
In keiner Weise nachvollziehbar ist, dass Sie all Ihre persönlichen Dokumente nicht zuhause sondern in dem angeblich in Ihrem Besitz gestandenen Internetcafe verwahrt hätten. Dies vor allem, da dahingehend kein Erfordernis besteht, ein allfälliger Personalausweis in der Regel immer mitgeführt wird und im Fall einer Lokalkontrolle die Vorlage des Originals etwa einer Geburtsurkunde oder einer Meldebestätigung nicht erforderlich sein kann.
Dazu ist auch auszuführen, dass Ihre Ausreise nicht nachvollzogen werden kann, da selbst wenn Sie einer derartigen Bedrohung im Interesse lokaler Polizisten ausgeliefert gewesen wären, Sie erklärten, dass dies ausschließlich in Ihrer regionalen Umgebung der Fall gewesen wäre und erklärten, dass eine solche im gesamten Staatsgebiet von China nicht der Fall wäre. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Sie sind jung und arbeitsfähig und zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit oder durch Finanzierung Ihrer Eltern ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Auch ist Ihnen eine Aufenthaltnahme bei Verwandten, die nicht in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes leben, möglich. Folglich ist eine solche Vorgehensweise zumutbar und es ist Ihnen auch real möglich, von einer solchen Gebrauch zu machen.
Ein Vorbringen, das für sich betrachtet schon so nicht stimmen kann, da es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie nach den ersten Bedrohungen etwa mit dem Messer Ihr Cafe weiter führten und sich selbst einer derart großen Gefahr ausgesetzt hätten, wenn Sie tatsächlich vermuten konnten, dass die Polizei in Verbindung mit der Mafia ihnen ans Leben will.
Sie waren vor der Einreise nach Österreich bereits in einem anderen Land (Russland und vor dort auf dem Landweg nach Österreich in weiteren Staaten) vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort Asyl beantragen können. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald Sie in Sicherheit waren. Somit ist davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen.
Sofern diese als wahr unterstellt würden, waren Ihre Angaben, wie im Folgenden angeführt, auch nicht in den einem relevanten Mindestmaß lebensnah. Auch entsprachen geäußerte Handlungsabläufe zufolge Ihrer dürftigen Aussagen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und waren daher im Lichte der im Herkunftsstaat herrschenden Verhältnisse und dortigen üblichen Gegebenheiten unwahrscheinlich.
Da es nicht plausibel ist, dass Sie lediglich nur über eine allgemeine Mailadresse (hotmail) im Zuge des Betriebes Ihres Internetcafes verfügt hätten und somit keinen eigenen Server benützt hätten, welcher das Herunterladen von den von Kunden benötigten Daten großer Kapazität wie etwa Spiele oder dgl. bewältigt hätte, ist auch davon auszugehen, dass Ihre dahingehenden Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Aber auch die Handlungen gegen Sie (Messerattentat in der Öffentlichkeit, Brandanschlag ohne Ihrer Anwesenheit) bergen in den von Ihnen angeführten Umständen nicht in geringster Weise eine derartige Professionalität in sich, die von den von Ihnen bezeichneten Bedrohern (Mafia, Polizei) mit hoher Wahrscheinlichkeit an den Tag gelegt worden wäre und es durchaus angesichts zahlreicher Möglichkeiten zu erwarten gewesen wäre, sodass die Bedroher - sollte Ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen - diese keinesfalls in der von Ihnen dargestellten Art vorgegangen wären, um Ihnen nachhaltig nach dem Leben zu trachten.
Grundsätzlich wird seitens der Behörde angeführt, dass es nicht plausibel ist, dass Sie die Polizei überhaupt behelligt hat, wenn sie, wie Sie darstellen, nicht einmal den geringsten Anhaltspunkt eines Zusammenhanges mit Prostitution Ihrer Person gehabt hätten. Indem Sie erklärten, dass in China in allen Friseursalons illegale Prostitution betrieben wird, ist davon auszugehen, dass auch die Polizei weiß, dass ein Konsument einer Haarkürzung bzw. einer Kopfmassage keine andere Wahl hat, als sich einer dieser Salons zu bedienen. Da Sie erklärten, in keiner Weise auch nur verdächtig gewesen wären, eine Handlung in Richtung Inanspruchnahme einer Prostituierten getätigt zu haben, ist nicht schlüssig, dass Sie die Polizei deshalb auch in einem Falle einer Razzia behelligt hätte, da sonst jedermann, welcher sich zum Haareschneiden dorthin begibt, automatisch verdächtig sein müsste und dies die Kapazitäten und die Kompetenz der Polizei in jedem Fall überschreitet. Es ist davon auszugehen, dass die Polizeiorgane durchaus zu unterscheiden wissen, wer hinlänglich verdächtig ist und wer nicht.
Der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend ist, dass die Bedroher sie nicht nachhaltig angegriffen haben, als Sie ein leichteres Ziel etwa zur Nachtzeit in ihrem Cafe gewesen wären. Es ist völlig unplausibel, dass diese den Brandanschlag verübten, ohne zu wissen dass Sie sich darin befinden und nicht eine günstigere Situation ausgespäht hätten, um Ihnen nach dem Leben zu trachten.
Selbst bei einer Gegenüberstellung Ihrer dürftigen und unwahrscheinlichen Angaben wurden die folgend angeführten unmissverständlichen und unzweideutigen Widersprüche festgestellt, wodurch jene diese Widersprüche betreffenden Angaben als unwahr zu erkennen sind.
Im weiteren Widerspruch neben den oben erwähnten Kontradiktionen zu Ihrem behaupteten Herkunftsort stellten Sie auch Ihre persönlichen Verhältnisse dar, indem Sie zuerst behaupteten, dass Ihre Eltern noch in H. lebten, dann aber nachreichten, dass diese auch von Ihren Problemen betroffen wären und bei der Tante in Wuhan aufhältig sind. Dabei ließen Sie außer Acht, dass sie weiterhin widersprüchlich erklärten dass Ihre Mutter noch als Kindergärtnerin berufstätig sei und in H. beschäftigt ist.
Widersprüchliche Angaben tätigten Sie besonders im Hinblick auf die eingelegte Beschwerde, wenn Sie im früheren Verfahrensstadium darlegten, dass Sie eine schriftliche Beschwerde einbrachten, dann aber erklären, dass Sie selbst bei der Beschwerdeinstanz vorstellig gewesen wären.
Aber auch in Hinblick auf die Feststellungen zum Herkunftsstaat und der dortigen gesetzlichen Lage sind bei Wahrheitsunterstellung Ihre Behauptungen zu den Ausreisegründen und Ihren dortigen Schwierigkeiten unwahrscheinlich.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.
Die Erkenntnisquellen wurden bei der Einvernahme mit Ihnen erörtert und die Schlussfolgerungen daraus auch vorgehalten. Sie stimmten auch diesen Erkenntnissen nach Vorhalt grundsätzlich zu und erklärten ausschließlich, dass Sie wegen des Verdachtes der Inanspruchnahme der Prostitution (was nicht strafbar ist) nicht ausgereist wären, sondern einzig wegen der Handlungen Dritte, wo sie die inkriminierten Polizisten dahinter vermuteten. daher ist es auch widersprüchlich zur Gesetzeslage, dass Sie deshalb 7000.- RMB Strafe zahlen hätten müssen.
Dazu ist weiters festzuhalten, dass Sie den Feststellungen zum Herkunftsland nicht schlüssig entgegen traten oder Quellen nannten, die den vom Bundesasylamt herangezogenen inhaltlich entgegen stehen würden.
Aus den Berichten ergibt sich generell im Widerspruch zu Ihren Angaben dass ein effektiver Rechtsschutz gegen Misshandlungen durch die oder Untätigkeit der Polizei besteht.
Es wird nicht verkannt, dass derartige Korruption bzw. Einfluss wie sie Ihrer, als unwahr gewürdigten, Fluchtdarstellung zu Grunde liegen, in .... durchaus tatsächlich vorkommen, jedoch kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass Sie konkret Gefahr laufen Opfer einer solchen Situation zu werden und deswegen intensive Befürchtungen hegen müssten.
In Zusammenschau ist deshalb festzustellen, dass Sie weder persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände unwahrscheinlich.
Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich zudem, dass im Herkunftsstaat auch keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich zudem, dass im Herkunftsstaat auch keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.
Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.
Außerdem besteht dort zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.
Eine allfällige finanzielle Bestrafung wegen illegaler Ausreise stellt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar und stellt das Recht jedes Staates dar, seine Grenzen zu kontrollieren. Angesichts ihrer behaupteten finanziellen Absicherung stellt dies jedenfalls keine unangemessene Maßnahme dar.
Aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zusteht.
Aus Ihren Aussagen ergibt sich weiters, dass Sie keine besondere Bindung an Österreich, die über das für Asylwerber normal Maß hinausgeht, haben." Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen (Verwaltungsakt, S. 119 ff).
Mit am 27.01.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde vorerst der Fluchtgrund abermals vorgebracht und hinsichtlich der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei, ausgeführt, das die Behörde bei genauen Recherchen im Herkunftsstaat den Wohnort des Beschwerdeführers feststellen hätte können. Der Beschwerdeführer hätte seine Identität nicht um jeden Preis verborgen gehalten. Auch aus dem Gutachten des "VN-Sonderberichterstatters" wonach die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen mit China bestätigt werde. Aus den vorliegenden Länderberichten ergebe sich, dass es sich in China nicht um einen Rechtsstaat mit einer unabhängigen Justiz handle, sondern vielmehr völlige Behördenwillkür herrsche. Daher sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Weiters liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, zumal die Behörde verabsäumt hätte, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen länderkundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen, allenfalls die österreichische Botschaft in China zu befassen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes findet sich in der Beschwerde nicht. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 23 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Amtswissen des Asylgerichtshofs.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger.
Die beschwerdeführende Partei hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist der beschwerdeführenden Partei in den festgestellten Angaben zu glauben, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.
Die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über ihren Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die beschwerdeführende Partei angehört.
Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 37) und keiner Religionsgemeinschaft (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 37) an.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird, noch ist eine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Dies ergibt sich in einer Zusammenschau der Angaben der beschwerdeführenden Partei im Asylverfahren und den in das Verfahren eingeführten und unwidersprochen gebliebenen Länderberichten.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei hatte im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, dass sie sich von Polizisten, über die sie sich beschwert hätte und der Mutter eines bestimmten Polizisten, die eine wichtige Position in der Verwaltung inne hätte, verfolgt fühlen würde. Die beschwerdeführendepartei Partei hat jedoch auch angegeben, in Peking oder Shanghai vor dieser Verfolgung sicher zu sein.
Das Bundesasylamt hat darüber hinaus in der Beweiswürdigung dargetan, warum dem Beschwerdeführer nicht zu glauben war. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren geführt, es hat den Beschwerdeführer durch das zur Entscheidung berufene Organ einvernehmen lassen und sehr intensiv nachgefragt, als es um die Darlegung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, aber auch seiner Situation in Österreich ging.
Darüber hinaus hat das Bundesasylamt auch mit zulässigen Methoden versucht, zu erheben, ob der Beschwerdeführer wirklich aus der von ihm genannten Stadt stammen würde. Das Bundesasylamt hat darüber hinaus den Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, ein Identitätsdokument vorzulegen, dem ist der Beschwerdeführer trotz zugegestandenen Kontakts zu seinen Eltern, die ihm sogar Geld schicken, nicht nachgekommen, ohne dies erklären zu können. Auch die Widersprüche, die das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt hat, bzw. der Umstand, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nicht glauben würde, aus der von ihm angegebenen Stadt zu sein, hat das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. In der Beschwerde ist der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten.
Es ist jedoch nicht notwendig, dass das Bundesasylamt die Folgen einer als unglaubwürdig gewerteten Fluchtgeschichte nachprüfen muss, sprich nachzuforschen, was dem Beschwerdeführer, wenn seine Fluchtgeschichte wahr wäre, passieren würde, wenn diese bereits nachvollziehbar als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde eine direkte Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unterlassen. Vielmehr hat er diese lediglich allgemein und nicht nachvollziehbar angegriffen. Da die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes jedoch schlüssig und auf ein rechtmäßig geführtes Ermittlungsverfahren aufgebaut ist und darüber hinaus in sich logisch ist, konnte diese dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden. Daher wurde die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte als unglaubwürdig qualifiziert, andere Fluchtgründe wurden nicht genannt.
Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung, noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.
Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Im Falle einer Verbringung der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.
Die beschwerdeführende Partei ist jung, gesund, männlich und gut ausgebildet und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat, zählen. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die beschwerdeführende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.
Der beschwerdeführenden Partei steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt in der Einvernahme vom 09.01.2009 selbst eingeräumt, dass ihm in Peking oder Shanghai nichts passieren würde. Es ist daher auch davon auszugehen, dass er nach Peking oder Shanghai fliegen könnte, auch aus Österreich kommend. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gut ausgebildet und hat die ihn unterstützenden Eltern in China, die zumindest in der Lage sein werden, ihn nach Peking oder Shanghai - wie auch nach Österreich - Geld zu überweisen, sodass der Beschwerdeführer dort mit ihrer Unterstützung die Anfangsphase überstehen könne und in weiterer Folge aufgrund seiner guten Ausbildung zumindest eine Hilfstätigkeit finden würde, die ihm ein Leben über der Schwelle der Hoffnungslosigkeit ermöglichen würde. Daher steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht integriert. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht deutsch. Die beschwerdeführende Partei hat keine legale, auf Dauer angelegte Arbeit in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
Die beschwerdeführende Partei ist rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei in der vorgebrachten Art und Weise verfolgt werden würde, stünde ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die beschwerdeführende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit September 2007 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06 ausgesprochen, dass bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird. Daher war festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde. Da die beschwerdeführende Partei aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, illegal eingereist, nicht hinreichend deutsch spricht und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf oder neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
21.04.2009