Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C2 230798-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der Z. C., StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2002, FZ. 02 09.712-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 05.06.2002, Zahl: 02 09.712-BAS, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.04.2002, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die VR China zulässig sei.Mit Bescheid vom 05.06.2002, Zahl: 02 09.712-BAS, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.04.2002, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die VR China zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2002 rechtswirksam persönlich gegen Unterzeichung ausgefolgt.
Am 30.07.2002 langte - mit Poststempel vom 29.07.2002 - bei der Erstbehörde gemeinsam mit der Beschwerde (ehemals Berufung) gegen den abweisenden Bescheid ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, in welchem zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführerin habe am 05.06.2002 im Bundesasylamt den Bescheid, gemeinsam mit der Lagerkarte, persönlich ausgefolgt erhalten. Sie hätte geglaubt, dass es sich dabei um eine Niederschrift ihrer Einvernahme gehandelt habe. Zumal die verwendeten chinesischen Schriftzeichen im Bescheid hochrangige Schriftzeichen seien, die es nur in Hongkong und Taiwan gebe, hätte sie den Inhalt des Bescheides nicht verstanden. In der Flüchtlingspension hätte sie sich mit niemandem verständigen können. Am 15.07.2002 hätte sie ein Bekannter angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie sich dringend bei der Volkshilfe Flüchtlingsbetreuung melden solle. Am 16.07.2002 sei die Beschwerdeführerin - begleitet von Hr. C. C. - zur Flüchtlingsbetreuerin der Volkshilfe gegangen, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Davon hätte die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Kenntnis gehabt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.08.2002, Zahl: 02 09.712-BAS, erlassen am 20.08.2002, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.07.2002 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl zwei Ladungen durch das Bundesasylamt Salzburg als auch einer Röntgenuntersuchung, beides ohne chinesischer Übersetzung, folgen hätte können. Weiters sei der Beschwerdeführerin ein Merkblatt gemäß § 26 AsylG 1997 in chinesischer Sprache übergeben worden, worin auf die möglichen Beratungen durch den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, einen unabhängigen Flüchtlingsberater oder eines Rechtsanwaltes hingewiesen worden sei, dessen Erhalt die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 13.05.2002 bestätigt hätte, jedoch in keiner Weise angeführt hätte, den Inhalt nicht verstanden zu haben. Daher sei es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Schwierigkeiten beim Verständnis des Merkblattes geltend gemacht habe, jedoch schon bei der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides. Darüber hinaus würde die Organwalterin für Fragen betreffend der weiteren Vorgangsweise im Asylverfahren jedem Asylwerber zur Verfügung stehen und der Asylwerber werde auch nach Beendigung der Einvernahme über die weiteren Schritte informiert. Weiters wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführerin die Einrichtung der Caritas bekannt gewesen wäre, die ebenfalls eine Rechtsberatungsstelle führe, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst in der Zeit vom 10.04.2002 bis 11.04.2002 dort aufgehalten habe. Es wäre der Beschwerdeführerin daher frei gestanden, jederzeit eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes im Notquartier Herrn C. C. kennen gelernt, der ihr offensichtlich bei ihrem Asylverfahren beratend zur Seite gestanden wäre. So hätte sich die Beschwerdeführerin auch jederzeit mit Fragen an diese Person wenden können. Unverständlich sei daher die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie von einem Bekannten verständigt worden sei, sich dringend mit der Flüchtlingsbetreuung der Volkshilfe in Verbindung zu setzen, ohne anzuführen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus irgendwelche Schritte eingeleitet hätte. Daher sei es nicht nachvollziehbar, in welchem Auftrag die Volkshilfe tätig geworden wäre und es sei daher naheliegend, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Kontakt mit einer Beratungsstelle gehabt habe bzw. sich mit dem Bescheid an eine Person ihres Vertrauens gewendet habe, dies jedoch offensichtlich zu spät. Die Versäumung der Berufungsfrist gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.08.2002, Zahl: 02 09.712-BAS, erlassen am 20.08.2002, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.07.2002 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl zwei Ladungen durch das Bundesasylamt Salzburg als auch einer Röntgenuntersuchung, beides ohne chinesischer Übersetzung, folgen hätte können. Weiters sei der Beschwerdeführerin ein Merkblatt gemäß Paragraph 26, AsylG 1997 in chinesischer Sprache übergeben worden, worin auf die möglichen Beratungen durch den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, einen unabhängigen Flüchtlingsberater oder eines Rechtsanwaltes hingewiesen worden sei, dessen Erhalt die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 13.05.2002 bestätigt hätte, jedoch in keiner Weise angeführt hätte, den Inhalt nicht verstanden zu haben. Daher sei es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Schwierigkeiten beim Verständnis des Merkblattes geltend gemacht habe, jedoch schon bei der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides. Darüber hinaus würde die Organwalterin für Fragen betreffend der weiteren Vorgangsweise im Asylverfahren jedem Asylwerber zur Verfügung stehen und der Asylwerber werde auch nach Beendigung der Einvernahme über die weiteren Schritte informiert. Weiters wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführerin die Einrichtung der Caritas bekannt gewesen wäre, die ebenfalls eine Rechtsberatungsstelle führe, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst in der Zeit vom 10.04.2002 bis 11.04.2002 dort aufgehalten habe. Es wäre der Beschwerdeführerin daher frei gestanden, jederzeit eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes im Notquartier Herrn C. C. kennen gelernt, der ihr offensichtlich bei ihrem Asylverfahren beratend zur Seite gestanden wäre. So hätte sich die Beschwerdeführerin auch jederzeit mit Fragen an diese Person wenden können. Unverständlich sei daher die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie von einem Bekannten verständigt worden sei, sich dringend mit der Flüchtlingsbetreuung der Volkshilfe in Verbindung zu setzen, ohne anzuführen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus irgendwelche Schritte eingeleitet hätte. Daher sei es nicht nachvollziehbar, in welchem Auftrag die Volkshilfe tätig geworden wäre und es sei daher naheliegend, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Kontakt mit einer Beratungsstelle gehabt habe bzw. sich mit dem Bescheid an eine Person ihres Vertrauens gewendet habe, dies jedoch offensichtlich zu spät. Die Versäumung der Berufungsfrist gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.08.2002, Poststempel vom 26.08.2002, wurde nochmals dargestellt, dass die Beschwerdeführerin zur selben Zeit sowohl ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte als auch ihren negativen Asylbescheid erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich nicht vorstellen können, dass in diesem Schriftstück etwas für sie Nachteiliges stehen könne, zumal sie gleichzeitig die Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Daher hätte die Beschwerdeführerin dem zugleich übergebenen Schriftstück keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt. Weiters handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 18 1/2 jährige Person, welche bis vor kurzem nicht handlungsfähig gewesen wäre. Entgegen der Meinung der Erstbehörde wäre die Beschwerdeführerin durch ein unabwendbares Ereignis, an dem sie kein - einen minderen Grad des Versehens übersteigendes - Verschulden treffe, daran gehindert gewesen, gegen den abweislichen Asylbescheid Berufung zu erheben.
I.2. Rechtlich ist auszuführen:römisch eins.2. Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Zufolge der Fristgebundenheit des Wiedereinsetzungsantrages - gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im Fall der Beschwerdeführerin hätte diese am 15.07.2002 durch einen Anruf eines Bekannten erfahren, dass sie sich dringend bei der Volkshilfe melden solle, worauf die Beschwerdeführerin am 16.07.2002 von ihrem - bereits rechtskräftigen - Bescheid erfahren hätte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung langte am 30.07.2002, mit Poststempel vom 29.07.2002 bei der Behörde erster Instanz ein. Die Rechtzeitigkeit des Antrages ist sohin gegeben gewesen, der Antrag daher zulässig.Zufolge der Fristgebundenheit des Wiedereinsetzungsantrages - gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im Fall der Beschwerdeführerin hätte diese am 15.07.2002 durch einen Anruf eines Bekannten erfahren, dass sie sich dringend bei der Volkshilfe melden solle, worauf die Beschwerdeführerin am 16.07.2002 von ihrem - bereits rechtskräftigen - Bescheid erfahren hätte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung langte am 30.07.2002, mit Poststempel vom 29.07.2002 bei der Behörde erster Instanz ein. Die Rechtzeitigkeit des Antrages ist sohin gegeben gewesen, der Antrag daher zulässig.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vgl. VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vergleiche VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).
Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass ihr ein behördliches, rechtlich relevantes Schriftstück übergeben worden war, in Anbetracht dessen zur Wahrung ihrer Rechte Veranlassungen durch sie zu treffen waren, zumal Spruch und Rechtsmittelbelehrung im gegenständlich angefochtenen Bescheid in eine Sprache übersetzt waren, derer die Beschwerdeführerin mächtig war. Die Beschwerdeführerin war in ihrem bisherigen Verfahren ebenfalls in der Lage, ausnahmslos sämtlichen behördlichen Aufforderungen problemlos Folge zu leisten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus im Stande als auch verpflichtet gewesen wäre - vor allem dann, wenn sie die Schriftzeichen des Bescheides tatsächlich nicht verstanden hätte, wovon jedoch nicht ausgegangen wird -, sich mit dem Inhalt des Schriftstückes auseinanderzusetzen. Weder das Argument, die Beschwerdeführerin hätte erst vor kurzem das achtzehnte Lebensjahr vollendet, noch die Begründung in der Beschwerde, sie hätte nie daran gedacht, dass ihr gleichzeitig eine positive als auch eine negative Nachricht übermittelt werden hätten können, stellen den Tatbestand eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses dar. Darüber hinaus irrt sich die Beschwerdeführerin im Datum, zumal sie angab, den Bescheid als auch die Lagerkarte am 05.06.2002 erhalten zu haben. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2002 rechtswirksam - durch persönliche Ausfolgung - zugestellt. Es handelt sich auch nicht um einen minderen Grad des Versehens, zumal ein "sorgfältiger Mensch" ein ihm nicht lesbares behördliches Schriftstück keinesfalls ignorieren würde, insbesondere dann nicht, wenn es sich dabei um ein Schriftstück handelt, welches sein Asylverfahren und folglich seinen weiteren Verbleib in Österreich betrifft. Noch dazu gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie am 13.02.2002 einen gleichaussehenden Bescheid per Post für ihren Sohn erhalten habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich ein "sorgfältiger Mensch" hinsichtlich eines behördlichen Schriftstückes, dessen Inhalt er nicht versteht, Informationen über dessen Bedeutung eingeholt. Warum auch dieses Schreiben ignoriert wurde und sich die Beschwerdeführerin nicht informiert hatte, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre der Beschwerdeführerin sehr wohl zuzumuten gewesen, sich - bei tatsächlichem Unverständnisses des Bescheidinhaltes - bei den ihr zahlreich zur Verfügung gestandenen Stellen zu informieren und entsprechende Schritte zu setzen. Daher war der Antrag abzuweisen.
II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
25.05.2009