TE AsylGH Beschluss 2009/3/27 S13 405329-1/2009

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Veröffentlicht am 27.03.2009
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Spruch

S13 405.329-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen H.F., Geburtsdatum unbekannt, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, p.A. Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, FZ 08 11.765 EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und nach eigenen Angaben minderjährig, reiste am 24.11.2008 gemeinsam mit seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.03.2009, FZ 08 11.765 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.03.2009, FZ 08 11.765 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer über die EU-Außengrenzen des Mitgliedsstaates Griechenland eingereist war und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei (AS 309 ff.). Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am selben Tag übernommen (AS 391).

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.03.2009 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 26.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland Gefahr laufe, in seinen Grundrechten, insbesondere in den durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten, verletzt zu werden. Er habe in Griechenland weder Zugang zu einem fairen Asylverfahren noch zu Unterkunft und Verpflegung. Weiters werde durch eine Überstellung nach Griechenland in sein durch Art. 8 EMRK gewährtes Recht auf Familienleben eingegriffen, der der Beschwerdeführer in Österreich einen Bruder habe, der anerkannter Konventionsflüchtling sei.In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland Gefahr laufe, in seinen Grundrechten, insbesondere in den durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten, verletzt zu werden. Er habe in Griechenland weder Zugang zu einem fairen Asylverfahren noch zu Unterkunft und Verpflegung. Weiters werde durch eine Überstellung nach Griechenland in sein durch Artikel 8, EMRK gewährtes Recht auf Familienleben eingegriffen, der der Beschwerdeführer in Österreich einen Bruder habe, der anerkannter Konventionsflüchtling sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (hier: § 5 AsylG 2005) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (hier: Paragraph 5, AsylG 2005) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II VO nach Griechenland rücküberstellt werden, anzustellen.Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland rücküberstellt werden, anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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