TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/27 S1 402329-2/2009

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Veröffentlicht am 27.03.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S1 402.329-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der A.M., StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 08 06.920-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.11.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zurückgewiesen wird.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.11.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zurückgewiesen wird.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.08.2008 gemeinsam mit ihren mj. Kindern den Antrag ihr internationalen Schutz zu gewähren. Ihr Ehemann hat bereits am 09.07.2008 einen Asylantrag in Österreich gestellt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.10.2008, Zl. 08 06.920-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.10.2008, Zl. 08 06.920-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt folgte den Bescheid am 13.10.2008 persönlich an die Beschwerdeführerin aus (As. 97 BAA).

Eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift, datiert mit 23.10.2008, wurde am 28.10.2008 im Faxwege an das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost übermittelt (As. 171 BAA).

2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008 wurde die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamt erhobene Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 13.10.2008, bereits am 27.10.2008 abgelaufen sei. Die am 28.10.2008 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweise sich sohin als verspätet.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008 wurde die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamt erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 13.10.2008, bereits am 27.10.2008 abgelaufen sei. Die am 28.10.2008 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweise sich sohin als verspätet.

3. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2008, einlangend beim Asylgerichtshof am 11.11.2008, war seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht worden, welcher dem Bundesasylamt zur Entscheidung übermittelt wurde. In diesem wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 16.10.2008 durch Mag. Z., Mitarbeiter der Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes, Traiskirchen beraten habe lassen und mit diesem gemeinsam eine Beschwerde verfasst habe. Sie habe Mag. Z. mitgeteilt, am 13.10.2008 den Bescheid erhalten zu haben. Dieser habe ihr versichert, er werde die Beschwerde rechtzeitig einbringen. Es liege keine Vollmachtsverhältnis vor und treffe die Beschwerdeführerin kein Auswahlverschulden.3. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2008, einlangend beim Asylgerichtshof am 11.11.2008, war seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG eingebracht worden, welcher dem Bundesasylamt zur Entscheidung übermittelt wurde. In diesem wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 16.10.2008 durch Mag. Z., Mitarbeiter der Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes, Traiskirchen beraten habe lassen und mit diesem gemeinsam eine Beschwerde verfasst habe. Sie habe Mag. Z. mitgeteilt, am 13.10.2008 den Bescheid erhalten zu haben. Dieser habe ihr versichert, er werde die Beschwerde rechtzeitig einbringen. Es liege keine Vollmachtsverhältnis vor und treffe die Beschwerdeführerin kein Auswahlverschulden.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost forderte Mag. Z., Mitarbeiter der Diakonie mit Schreiben von 19.02.2009 zur Stellungnahme auf, wie es zur verspäteten Beschwerdeeinbringung am 28.10.2008 gekommen sei. Mit Stellungnahme vom 02.03.2009 teilte Mag. Z. mit, dass er am 16.10.2008 im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin zugesagt habe, die Beschwerde fertig zu stellen und einzubringen. Das verspätete Einbringen der Beschwerde beruhe auf einem Fehler seinerseits (Fristverwechslung). Mag. Z. wies auf seine zeugenschaftliche Einvernahme am 12.02.2009 zur Zahl 08 05.942-BAI (Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin) hin. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag des Ehemannes vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck stattgegeben wurde.

4. Mit Bescheid vom 05.03.2009, Zl. 08 06.920-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin nach dem gemeinsamen Verfassen der Beschwerde mit dem Mitarbeiter der Diakonie möglich und zumutbar gewesen wäre, die Beschwerde noch am selben Tag zur Post zu bringen.4. Mit Bescheid vom 05.03.2009, Zl. 08 06.920-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin nach dem gemeinsamen Verfassen der Beschwerde mit dem Mitarbeiter der Diakonie möglich und zumutbar gewesen wäre, die Beschwerde noch am selben Tag zur Post zu bringen.

5. Dagegen wurde am 19.03.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wird, dass im Hinblick auf die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin, lediglich aus verfahrenrechtlicher Vorsicht Beschwerde erhoben werde.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:

1.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach Paragraph 5, AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. § 36 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 leg cit.) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."2. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, leg cit.) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.1. Im Verfahren des Ehegatten, A.R. hat das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck - nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und Mag. Z. als Zeugen - mit Bescheid vom 20.02.2009, zu Zahl: 08 05.942-BAI dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2008 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben, dies mit der Begründung, dass den Ehemann an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.2.1. Im Verfahren des Ehegatten, A.R. hat das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck - nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und Mag. Z. als Zeugen - mit Bescheid vom 20.02.2009, zu Zahl: 08 05.942-BAI dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.11.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben, dies mit der Begründung, dass den Ehemann an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

2.2. Aus § 36 Abs. 3 AsylG ergibt sich, dass aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist stattgegeben wurde, nunmehr auch die Verfahren seiner Familienmitglieder, somit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kindern wiederum in das offene Beschwerdestadium eintraten.2.2. Aus Paragraph 36, Absatz 3, AsylG ergibt sich, dass aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist stattgegeben wurde, nunmehr auch die Verfahren seiner Familienmitglieder, somit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kindern wiederum in das offene Beschwerdestadium eintraten.

Da somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes kein Fristversäumnis vorlag, konnte vom Bundesasylamt auch nicht über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand der Beschwerdefrist inhaltlich abgesprochen werden.

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag vom 06.11.2008 ist daher entgegen der Rechtsmeinung des Bundesasylamtes nicht mit Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abzuweisen gewesen, sondern gemäß §§ 71 Abs. 1 Z 1 - mangels versäumter Frist - zurückzuweisen. Insofern ist dem gegenständlichen Beschwerdeantrag stattzugeben, dies aber mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides im obigen Sinne zu korrigieren ist.Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag vom 06.11.2008 ist daher entgegen der Rechtsmeinung des Bundesasylamtes nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abzuweisen gewesen, sondern gemäß Paragraphen 71, Absatz eins, Ziffer eins, - mangels versäumter Frist - zurückzuweisen. Insofern ist dem gegenständlichen Beschwerdeantrag stattzugeben, dies aber mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides im obigen Sinne zu korrigieren ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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