Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S4 405.368-1/2009/2E
S4 405.369-1/2009/2E
S4 405.370-1/2009/2E
S4 405.371-1/2009/2E
S4 405.372-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) der mj. XXXX, alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.3.2009, Zahl: 08 13.356-EAST West (ad 1.), Zahl: 08 13.357-EAST West (ad 2.), Zahl: 08 13.358-EAST West (ad 3.), Zahl: 08 13.359-EAST West (ad 4.), Zahl: 08 13.360-EAST West (ad 5.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) der mj. römisch 40 , alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.3.2009, Zahl: 08 13.356-EAST West (ad 1.), Zahl: 08 13.357-EAST West (ad 2.), Zahl: 08 13.358-EAST West (ad 3.), Zahl: 08 13.359-EAST West (ad 4.), Zahl: 08 13.360-EAST West (ad 5.), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der 1-.Beschwerdefüher ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Griechenland gereist, wo sie am 10.11.2008 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt wurden (vgl. jeweils Aktenseite 3 der Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin). Letztlich sind die Antragsteller, ohne in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, zu einem wiederum unbekannten Zeitpunkt in Österreich eingereist, wo sie am 31.12.2008 Anträge auf internationalen Schutz stellten.römisch eins. Der 1-.Beschwerdefüher ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Griechenland gereist, wo sie am 10.11.2008 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt wurden vergleiche jeweils Aktenseite 3 der Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin). Letztlich sind die Antragsteller, ohne in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, zu einem wiederum unbekannten Zeitpunkt in Österreich eingereist, wo sie am 31.12.2008 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der PI St. Georgen im Attergau-EAST am 2.1.2009 erklärten der 1.-Beschwerdeführer und die 2.-Beschwerdeführerin zunächst - trotz Vorhalt der ihren Aufenthalt in Griechenland belegenden Eurodac-Treffer - nie in Griechenland gewesen zu sein (vgl. jeweils Aktenseite 17 der Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin).Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der PI St. Georgen im Attergau-EAST am 2.1.2009 erklärten der 1.-Beschwerdeführer und die 2.-Beschwerdeführerin zunächst - trotz Vorhalt der ihren Aufenthalt in Griechenland belegenden Eurodac-Treffer - nie in Griechenland gewesen zu sein vergleiche jeweils Aktenseite 17 der Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin).
Mit E-Mail (via DubliNet) vom 7.1.2009 (Aktenseite 35 bzw. 33 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme der Asylwerber. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) und die Aufnahme der Asylwerber akzeptiert.Mit E-Mail (via DubliNet) vom 7.1.2009 (Aktenseite 35 bzw. 33 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme der Asylwerber. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) und die Aufnahme der Asylwerber akzeptiert.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.2.2009 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, dass er mit seiner Familie in Griechenland 20 Tage auf der Straße ohne Unterkunft und Verpflegung verbracht habe. Sie hätten in Obdachlosenhäusern Essen und Versorgung erhalten. Gelebt hätten sie in Griechenland teilweise im Park oder in der Kirche. Die letzten 3 Nächte hätte er für seine Familie ein Zimmer gemietet. Er habe in Athen einige Freunde seines Halbbruders gesehen, der ihn und seine Familie in der Heimat bedroht habe (Aktenseite111 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.2.2009 gab die 2.-Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung ihres Asylantrages an, dass sie in Griechenland manchmal in der Kirche in Athen eine warme Mahlzeit bekommen hätten. Sie hätten entweder im Park oder auf der Straße geschlafen. Griechenland sei kein sicheres Land. Ihr Sohn XXXX habe große Probleme, er schlafe schlecht und spreche im Schlaf (Aktenseite 151 f. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.2.2009 gab die 2.-Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung ihres Asylantrages an, dass sie in Griechenland manchmal in der Kirche in Athen eine warme Mahlzeit bekommen hätten. Sie hätten entweder im Park oder auf der Straße geschlafen. Griechenland sei kein sicheres Land. Ihr Sohn römisch 40 habe große Probleme, er schlafe schlecht und spreche im Schlaf (Aktenseite 151 f. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Sowohl der 1.-Beschwerdeführer als auch die 2.-Beschwerdeführerin gaben im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt an, ihren Aufenthalt in Griechenland zunächst anlässlich ihrer Erstbefragung deshalb bestritten zu haben, da sie gefürchtet hätten, ansonsten nach Griechenland abgeschoben zu werden.
Die 2.-Beschwerdeführerin legte einen Kurzbericht des LKH XXXX über ihren dortigen stationären Aufenthalt vom 3.1.2009 bis 9.1.2009 aufgrund von unklaren Beschwerden im Bauchraum (unklaren abdominellen Beschwerden), Kopfschmerzen (Cephalea) sowie Schmerzen im oberen Bauchraum (epigastrischen Beschwerden) vor (Kurzbrief des LKH XXXX vom 9.1.2009, Aktenseite 111 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).Die 2.-Beschwerdeführerin legte einen Kurzbericht des LKH römisch 40 über ihren dortigen stationären Aufenthalt vom 3.1.2009 bis 9.1.2009 aufgrund von unklaren Beschwerden im Bauchraum (unklaren abdominellen Beschwerden), Kopfschmerzen (Cephalea) sowie Schmerzen im oberen Bauchraum (epigastrischen Beschwerden) vor (Kurzbrief des LKH römisch 40 vom 9.1.2009, Aktenseite 111 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Weiters legte sie einen Kurzbrief des LKH XXXX betreffend ihren dortigen stationären Aufenthalt vom 9.2.2009 bis 14.2.2009 aufgrund eines diagnostizierten linksseitigen Leistenbruches (Hernia inguinalis sin.) und ihrer diesbezüglich erfolgten Operation ("Lichtenstein li.") vor (Kurzbrief des LKH XXXX vom 14.2.2009, Aktenseite 129 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).Weiters legte sie einen Kurzbrief des LKH römisch 40 betreffend ihren dortigen stationären Aufenthalt vom 9.2.2009 bis 14.2.2009 aufgrund eines diagnostizierten linksseitigen Leistenbruches (Hernia inguinalis sin.) und ihrer diesbezüglich erfolgten Operation ("Lichtenstein li.") vor (Kurzbrief des LKH römisch 40 vom 14.2.2009, Aktenseite 129 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 6.3.2009, Zahl: 08 13.356-EAST West (ad 1.), Zahl: 08 13.357-EAST West (ad 2.), Zahl:
08 13.358-EAST West (ad 3.), Zahl: 08 13.359-EAST West (ad 4.),
Zahl: 08 13.360-EAST West (ad 5.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Zahl: 08 13.360-EAST West (ad 5.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und einem diesbezüglichen Bericht vom 7.5.2008, sowie auf Anfragebeantwortungen des Greek Councils for Refugees vom 24.12.2008 und Auskünften der österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 stützen. Darüber hinaus berücksichtigte die Erstbehörde auch kritische Berichte des UNHCR vom Dezember 2008, sowie von Human Rights Watch und Pro Asyl vom November 2008. In ihren Bescheidbegründungen setzt sich die Erstbehörde mit all diesen Quellen auseinander und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass den Beschwerdeführern, die in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, jedenfalls der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Asylwerber im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland dort eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte.Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und einem diesbezüglichen Bericht vom 7.5.2008, sowie auf Anfragebeantwortungen des Greek Councils for Refugees vom 24.12.2008 und Auskünften der österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 stützen. Darüber hinaus berücksichtigte die Erstbehörde auch kritische Berichte des UNHCR vom Dezember 2008, sowie von Human Rights Watch und Pro Asyl vom November 2008. In ihren Bescheidbegründungen setzt sich die Erstbehörde mit all diesen Quellen auseinander und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass den Beschwerdeführern, die in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, jedenfalls der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Asylwerber im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland dort eine Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte.
Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen mangelhaften oder gar unmöglichen Zugang zum griechischen Asylverfahren, mangelhafte Versorgung von Asylwerbern sowie schlechte Qualität der dortigen Verfahren gerügt. Auch UNHCR würde in seinem Positionspapier vom 1.12.2008 empfehlen, aufgrund der Missstände des griechischen Asylsystems von einer Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland Abstand zu nehmen. Das Verfahren sei weiters mit einem Mangel behaftet, da es das Bundesasylamt verabsäumt habe, die 2.-Beschwerdeführerin bzw. den mj. 3.-Beschwerdeführer einer eingehenden Untersuchung zur Klärung des Gesundheitszustandes zu unterziehen. Bezüglich des 3.-Beschwerdeführers, der aufgrund von erlittenen Misshandlungen durch Stromschläge psychisch beeinträchtigt wäre, sei ein Termin bei einem Facharzt für Neurologie für den 23.4.2009 vereinbart worden. In der Praxis sei für Asylwerber in Griechenland ein Zugang zu medizinischer Versorgung erst nach Monaten gegeben. Bei einer Gesamtbetrachtung müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK bestünde.Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen mangelhaften oder gar unmöglichen Zugang zum griechischen Asylverfahren, mangelhafte Versorgung von Asylwerbern sowie schlechte Qualität der dortigen Verfahren gerügt. Auch UNHCR würde in seinem Positionspapier vom 1.12.2008 empfehlen, aufgrund der Missstände des griechischen Asylsystems von einer Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland Abstand zu nehmen. Das Verfahren sei weiters mit einem Mangel behaftet, da es das Bundesasylamt verabsäumt habe, die 2.-Beschwerdeführerin bzw. den mj. 3.-Beschwerdeführer einer eingehenden Untersuchung zur Klärung des Gesundheitszustandes zu unterziehen. Bezüglich des 3.-Beschwerdeführers, der aufgrund von erlittenen Misshandlungen durch Stromschläge psychisch beeinträchtigt wäre, sei ein Termin bei einem Facharzt für Neurologie für den 23.4.2009 vereinbart worden. In der Praxis sei für Asylwerber in Griechenland ein Zugang zu medizinischer Versorgung erst nach Monaten gegeben. Bei einer Gesamtbetrachtung müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK bestünde.
Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten der Aktenlage nach am 26.3.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Zunächst ist auszuführen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 erster Satz Dublin II VO kraft Ersteinreise in der Europäischen Union besteht. Griechenland hat seine Zuständigkeit durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese in den Verfahren letztlich nicht bestritten worden.Zunächst ist auszuführen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, erster Satz Dublin römisch zwei VO kraft Ersteinreise in der Europäischen Union besteht. Griechenland hat seine Zuständigkeit durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese in den Verfahren letztlich nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Akzeptanz Griechenlands zur Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Akzeptanz Griechenlands zur Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Sohin ist zu prüfen, ob die Asylwerber im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Griechenland gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Antragsteller nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da die Asylwerber keine Familienangehörigen in Österreich haben - vgl. Aktenseite 145Sohin ist zu prüfen, ob die Asylwerber im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Griechenland gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 8, EMRK wurde seitens der Antragsteller nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da die Asylwerber keine Familienangehörigen in Österreich haben - vergleiche Aktenseite 145
f. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin u. 97 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers) verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Bereits das Bundesasylamt hat ausgeführt, dass Personen, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. etwa Seite 23 des angefochtenen Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer). Damit in Einklang steht auch die Erfahrung des schwedischen Migrationsamtes im Rahmen der fact finding mission vom April 2008, wonach in 26 überprüften Fällen nach Rücküberstellungen für alle 26 Antragsteller ein inhaltliches Asylverfahren betrieben wurde. Zweifel am Zugang zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor. Die gilt auch vor dem Hintergrund, dass Personen bei der Ersteinreise nach Griechenland allenfalls aufgrund von Engpässen in der Kapazität des griechischen Asylbehörden faktisch Schwierigkeiten haben können, einen Asylantrag zu stellen. Es wird die Kritik des UNHCR an der hohen Belastung des griechischen Asylsystems nicht übersehen, doch darf in Fällen, in denen Asylwerber im Rahmen der Dublin II-VO von einem Staat nach Griechenland rücküberstellt werden, ebenfalls nicht übersehen werden, dass bei der Rücküberstellung naturgemäß bereits im Vorlauf der Überstellung ein zwischenstaatlicher Behördenkontakt besteht und Griechenland aufgrund von Terminvereinbarungen die Antragsteller übernimmt, sodass die Antragsteller jedenfalls Kontakt zu griechischen Behörden haben und jene bereits wissen, dass es sich um Asylwerber handelt.Bereits das Bundesasylamt hat ausgeführt, dass Personen, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben vergleiche etwa Seite 23 des angefochtenen Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer). Damit in Einklang steht auch die Erfahrung des schwedischen Migrationsamtes im Rahmen der fact finding mission vom April 2008, wonach in 26 überprüften Fällen nach Rücküberstellungen für alle 26 Antragsteller ein inhaltliches Asylverfahren betrieben wurde. Zweifel am Zugang zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor. Die gilt auch vor dem Hintergrund, dass Personen bei der Ersteinreise nach Griechenland allenfalls aufgrund von Engpässen in der Kapazität des griechischen Asylbehörden faktisch Schwierigkeiten haben können, einen Asylantrag zu stellen. Es wird die Kritik des UNHCR an der hohen Belastung des griechischen Asylsystems nicht übersehen, doch darf in Fällen, in denen Asylwerber im Rahmen der Dublin II-VO von einem Staat nach Griechenland rücküberstellt werden, ebenfalls nicht übersehen werden, dass bei der Rücküberstellung naturgemäß bereits im Vorlauf der Überstellung ein zwischenstaatlicher Behördenkontakt besteht und Griechenland aufgrund von Terminvereinbarungen die Antragsteller übernimmt, sodass die Antragsteller jedenfalls Kontakt zu griechischen Behörden haben und jene bereits wissen, dass es sich um Asylwerber handelt.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, im Rahmen ihres Aufenthaltes in Griechenland zum überwiegenden Teil auf der Straße bzw. im Park übernachtet und lediglich durch die Kirche oder andere Obdachlosenorganisationen Verpflegung erhalten zu haben, ist ihnen zu entgegnen, dass sie sich dadurch, dass sie in Griechenland gar keinen Asylantrag gestellt haben, selbst jeglicher Möglichkeiten begeben haben, ihnen jene staatliche Unterstützung angedeihen zu lassen, welche Asylwerbern seitens der griechischen Behörden grundsätzlich gewährt wird. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Ergebnis der Fact finding mission zufolge, welche das schwedische Migrationsamt im April 2008 durchgeführte, die Aufnahme von erwachsenen Asylwerbern (im Gegensatz zu allein reisenden Kindern) in Griechenland auf akzeptablem Niveau steht und jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung hat, sodass jedenfalls nicht erkannt werden kann, dass die Asylwerber in Griechenland in eine existentielle Notlage geraten müssten. Zudem ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können (Seite 19 des angefochtenen Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer), eine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf ihre Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten im Falle einer Überstellung der Asylwerber nach Griechenland daher auch aus diesem Grund nicht erkannt werden kann. Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in-Frage-gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, im Rahmen ihres Aufenthaltes in Griechenland zum überwiegenden Teil auf der Straße bzw. im Park übernachtet und lediglich durch die Kirche oder andere Obdachlosenorganisationen Verpflegung erhalten zu haben, ist ihnen zu entgegnen, dass sie sich dadurch, dass sie in Griechenland gar keinen Asylantrag gestellt haben, selbst jeglicher Möglichkeiten begeben haben, ihnen jene staatliche Unterstützung angedeihen zu lassen, welche Asylwerbern seitens der griechischen Behörden grundsätzlich gewährt wird. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem Ergebnis der Fact finding mission zufolge, welche das schwedische Migrationsamt im April 2008 durchgeführte, die Aufnahme von erwachsenen Asylwerbern (im Gegensatz zu allein reisenden Kindern) in Griechenland auf akzeptablem Niveau steht und jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung hat, sodass jedenfalls nicht erkannt werden kann, dass die Asylwerber in Griechenland in eine existentielle Notlage geraten müssten. Zudem ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können (Seite 19 des angefochtenen Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer), eine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Hinblick auf ihre Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten im Falle einer Überstellung der Asylwerber nach Griechenland daher auch aus diesem Grund nicht erkannt werden kann. Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in-Frage-gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.
Soweit der 1.-Beschwerdeführer geltend macht, dass er in Athen einige Freunde seines Halbbruders, der ihn und seine Familie in seiner Heimat massiv bedroht hätte, getroffen hätte und die 2.-Beschwerdeführerin weiters pauschal erklärt, dass Griechenland "kein sicheres Land" sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich diese Angaben als zu unkonkret erweisen, um daraus eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ihrer Person im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland ableiten zu können, zumal die Antragsteller beide behaupten, selbst keinerlei Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Überdies wäre Griechenland als Mitgliedstaat der EU selbstverständlich in der Lage und willens, den Asylwerbern vor allfälligen Übergriffen Privater effektiv Schutz zu bieten.
Da im konkreten Fall die Asylwerber in Griechenland erst Asylanträge stellen werden, falls sie das wünschen, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über deren Ausgang und die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würden, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.Da im konkreten Fall die Asylwerber in Griechenland erst Asylanträge stellen werden, falls sie das wünschen, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über deren Ausgang und die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würden, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.
In Bezug auf die Beschwerdeausführungen, wonach es das Bundesasylamt unterlassen habe, eine ärztliche Untersuchung der 2.-Beschwerdeführerin bzw. des 3.-Beschwerdeführers zur Klärung ihres Gesundheitszustandes zu verlassen, ist auszuführen, dass Anhaltspunkte für akut existenzbedrohende Krankheitszustände, die der Überstellung der Genannten gegebenenfalls entgegenstehen könnten, nicht erkennbar sind:
Soweit seitens seiner Mutter betreffend den 3.-Beschwerdeführer (XXXX) geltend gemacht wird, dass dieser an Schlafstörungen leide und im Schlaf spreche (Aktenseite 151 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin), erscheinen diese Angaben letztlich viel zu vage und unkonkret, um daraus das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung des 3.-Beschwerdeführers ableiten zu können, zumal diesbezüglich keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt wurden (lediglich wurde eine Bestätigung betreffend die Terminvereinbarung bei einem Facharzt für Neurologie für den 23.4.2009 vorgelegt, vgl. Aktenseite 293 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen hingewiesen, welchen zu entnehmen ist, dass auch eine psychologische bzw. psychiatrische Betreuung für Asylwerber in Griechenland gewährleistet ist (vgl. Seite 21 des angefochtenen Bescheides betreffend die 2.-Beschwerdeführerin), sodass letztlich nicht erkannt werden kann, dass der 3.-Beschwerdeführer derartige gegebenenfalls notwendige Hilfestellungen nicht auch in Griechenland erhalten könnte. Bezüglich der Beschwerdeausführungen, wonach Asylwerber in Griechenland in der Praxis erst nach Monaten Zugang zu medizinischer Betreuung hätten, ist anzumerken, dass allfällige Wartezeiten für eine Behandlung im Hinblick auf die Beurteilung eines möglichen Eingriffes in die gem. Art. 3 EMRK gewährten Rechte nicht von Relevanz sind.Soweit seitens seiner Mutter betreffend den 3.-Beschwerdeführer (römisch 40 ) geltend gemacht wird, dass dieser an Schlafstörungen leide und im Schlaf spreche (Aktenseite 151 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin), erscheinen diese Angaben letztlich viel zu vage und unkonkret, um daraus das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung des 3.-Beschwerdeführers ableiten zu können, zumal diesbezüglich keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt wurden (lediglich wurde eine Bestätigung betreffend die Terminvereinbarung bei einem Facharzt für Neurologie für den 23.4.2009 vorgelegt, vergleiche Aktenseite 293 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen hingewiesen, welchen zu entnehmen ist, dass auch eine psychologische bzw. psychiatrische Betreuung für Asylwerber in Griechenland gewährleistet ist vergleiche Seite 21 des angefochtenen Bescheides betreffend die 2.-Beschwerdeführerin), sodass letztlich nicht erkannt werden kann, dass der 3.-Beschwerdeführer derartige gegebenenfalls notwendige Hilfestellungen nicht auch in Griechenland erhalten könnte. Bezüglich der Beschwerdeausführungen, wonach Asylwerber in Griechenland in der Praxis erst nach Monaten Zugang zu medizinischer Betreuung hätten, ist anzumerken, dass allfällige Wartezeiten für eine Behandlung im Hinblick auf die Beurteilung eines möglichen Eingriffes in die gem. Artikel 3, EMRK gewährten Rechte nicht von Relevanz sind.
Den von der 2.-Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass diese aufgrund eines Leistenbruches in stationärer Behandlung im LKH XXXX war und sich dort einer Operation unterziehen musste. Diesbezüglich ist wiederum unter Verweis auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen festzuhalten (Seite 19 f. des angefochtenen Bescheides betreffend die 2.-Beschwerdeführerin), dass Asylwerber in Griechenland wie griechische Staatsbürger Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung haben, diesbezügliche Kosten vom Staat getragen werden und vor diesem Hintergrund somit keine Hinweise dafür vorliegen, dass der 2.-Beschwerdeführerin etwaige notwendige Nachbehandlungen in Bezug auf den in Österreich erfolgten medizinischen Eingriff nicht auch im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland gewährt werden könnten.Den von der 2.-Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass diese aufgrund eines Leistenbruches in stationärer Behandlung im LKH römisch 40 war und sich dort einer Operation unterziehen musste. Diesbezüglich ist wiederum unter Verweis auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen festzuhalten (Seite 19 f. des angefochtenen Bescheides betreffend die 2.-Beschwerdeführerin), dass Asylwerber in Griechenland wie griechische Staatsbürger Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung haben, diesbezügliche Kosten vom Staat getragen werden und vor diesem Hintergrund somit keine Hinweise dafür vorliegen, dass der 2.-Beschwerdeführerin etwaige notwendige Nachbehandlungen in Bezug auf den in Österreich erfolgten medizinischen Eingriff nicht auch im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland gewährt werden könnten.
Ausgehend davon, dass somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführer an einer lebensbedrohliche Erkrankung leiden, die überdies in Griechenland nicht behandelt werden könnte, kann vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR nicht erkannt werden kann, dass aus medizinischer Sicht ihrer Überstellung nach Griechenland ein Hinderungsgrund entgegensteht.
Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung insgesamt daher nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl Pressemitteilung vom 09.04.2008). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung insgesamt daher nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission vergleiche Pressemitteilung vom 09.04.2008). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Zur in der Beschwerde allgemein geäußerten Kritik am griechischen Asylverfahren und den Lebensbedingungen in den griechischen Aufnahmezentren ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass das griechische Asylsystem in weiten Teilen verbesserungswürdig sein mag und Griechenland so auch mit Urteil des EuGH vom 19.4.2007, Rs C-72/06, wegen Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie verurteilt wurde. Jedoch ist darauf zu verweisen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde.Zur in der Beschwerde allgemein geäußerten Kritik am griechischen Asylverfahren und den Lebensbedingungen in den griechischen Aufnahmezentren ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass das griechische Asylsystem in weiten Teilen verbesserungswürdig sein mag und Griechenland so auch mit Urteil des EuGH vom 19.4.2007, Rs C-72/06, wegen Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie verurteilt wurde. Jedoch ist darauf zu verweisen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde.
In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und relevanten individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und relevanten individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Familiäre Anknüpfungspunkte, die im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sein könnten, haben die Asylwerber im Bundesgebiet nicht, und liegt schon aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes jeweils für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Familiäre Anknüpfungspunkte, die im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevant sein könnten, haben die Asylwerber im Bundesgebiet nicht, und liegt schon aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes jeweils für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
24.08.2009