TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/30 S12 318169-2/2009

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Veröffentlicht am 30.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S12 318.169-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des -XX- alias -XX-, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch -XX-, dieser vertreten durch Herrn -XX-, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, FZ. 08 09.384, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist am 04.10.2008 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag durch seinen Vater, Herrn -XX-, als seinen gesetzlichen Vertreter, einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2008, FZ. 07 09.265 EAST-Ost, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der minderjährige Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2008, FZ. 07 09.265 EAST-Ost, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der minderjährige Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2008, Zahl. 318.169-1/2E-XI/38/08, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen wurde.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2008, Zahl. 318.169-1/2E-XI/38/08, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2008 gemeinsam mit seiner Familie in die Slowakei überstellt.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.09.2008, Zlen. 2008/19/0930 bis 0937-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2.1. Der minderjährige Beschwerdeführer war zwischenzeitlich am 21.07.2008 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 02.10.2008 durch seinen Vater, Herrn -XX-, als seinen gesetzlichen Vertreter, den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.2. Mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.384 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2.2. Mit Bescheid vom 26.02.2009, FZ. 08 09.384 EAST-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sein Vater habe in der Slowakei schlechte Erfahrungen gemacht und fühle sich dort nicht sicher. Er habe von vielen Asylwerbern gehört, dass sich Angehörige des russischen Geheimdienstes in der Slowakei befinden würden. In der gutachterlichen Stellungnahme habe Dr. H. festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die einer Überstellung entgegenstehe, weil diese eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit sich bringe. Weiter sei festgestellt worden, dass eine Überstellung derzeit nicht zumutbar sei. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes würde erst dann eintreten, wenn die Überzeugung der persönlichen Gefährdung nicht mehr gegeben sei. Eine Abschiebung stelle daher eine Verletzung des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK dar.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sein Vater habe in der Slowakei schlechte Erfahrungen gemacht und fühle sich dort nicht sicher. Er habe von vielen Asylwerbern gehört, dass sich Angehörige des russischen Geheimdienstes in der Slowakei befinden würden. In der gutachterlichen Stellungnahme habe Dr. H. festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die einer Überstellung entgegenstehe, weil diese eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit sich bringe. Weiter sei festgestellt worden, dass eine Überstellung derzeit nicht zumutbar sei. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes würde erst dann eintreten, wenn die Überzeugung der persönlichen Gefährdung nicht mehr gegeben sei. Eine Abschiebung stelle daher eine Verletzung des Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK dar.

2.4. Die Beschwerde langte am 24.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

2.5. Den Beschwerden des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, -XX-, und der Stiefmutter -XX- alias -XX- alias

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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