Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
E13 310.398-2/2009-14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Ahorner über die Beschwerde der G.Z., StA. Armenien, vertreten durch Karbiener Rechtsanwälte OEG, Marktplatz 7, 4650 Lambach gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, FZ. 05 17.779-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang
Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, reiste am 5.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2005 einen Asylantrag. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2007 gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.03.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.05.2007, Zl. 310.398-1/5E-IX/27/07, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 7.3.2007 gemäß §§7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.05.2007, Zl. 310.398-1/5E-IX/27/07, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 7.3.2007 gemäß §§7, 8 Absatz eins und Absatz 2, AsylG abgewiesen.
Mit Beschluss des VwGH vom 3.7.2007, Zl. AW 2007/19/0347 wurde der gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde vom 20.6.2007 gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des VwGH vom 3.7.2007, Zl. AW 2007/19/0347 wurde der gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde vom 20.6.2007 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.1.2008, Zl 310.398-1/10E-IX/27/07 wurde der Berufung vom 3.3.2007 gegen den Bescheid des BAA vom 19.02.2007, Zl. 05.17.779-BAL gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. stattgegeben und gemäß § 66. Abs. 4 AVG der Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.1.2008, Zl 310.398-1/10E-IX/27/07 wurde der Berufung vom 3.3.2007 gegen den Bescheid des BAA vom 19.02.2007, Zl. 05.17.779-BAL gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. stattgegeben und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben.
Mit Bescheid des BAA vom 4.3.2008, Zl. 05 17.779-BAL, wurde die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 4.3.2008, Zl. 05 17.779-BAL, wurde die BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung vom 19.3.2008 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. 310.398-2/2E-IX/27/08, gemäß § 8 Abs. 2 AsylG abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung vom 19.3.2008 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. 310.398-2/2E-IX/27/08, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008, Zl. 2007/19/0426 wurde die Beschwerde hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vorgenommene Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) abgelehnt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden angesehen und das Verfahren eingestellt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008, Zl. 2007/19/0426 wurde die Beschwerde hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vorgenommene Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) abgelehnt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden angesehen und das Verfahren eingestellt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008, Zl 2008/19/0814-6, wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.03.2008, Zl. 310.398-2/2E-IX/27/08, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweiswürdigung
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
Entscheidung im Senat
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Sachentscheidung kann auch darin bestehen, dass der unterinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, wobei ein solcher Ausspruch nur dann zulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid gar nicht hätte ergehen dürfen (vgl zB. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 256 mwN).Die Sachentscheidung kann auch darin bestehen, dass der unterinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, wobei ein solcher Ausspruch nur dann zulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid gar nicht hätte ergehen dürfen vergleiche zB. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 256 mwN).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat in seinem Bescheid vom 17.1.2008, Zl 310.398-1/10E-IX/27/07 gemäß § 66. Abs. 4 AVG den Spruchpunkt III des Bescheides des BAA vom 19.02.2007, Zl. 05.17.779-BAL ersatzlos behoben. Die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG führt - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - dazu, dass die Unterbehörde - in diesem Fall das BAA - über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 108, mwN). Das BAA hat deshalb ihren Bescheid vom 4.3.2008, Zl. 05 17.779-BAL mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. (VwGH vom 3.12.2008, Zl. 2008/19/0814-6).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat in seinem Bescheid vom 17.1.2008, Zl 310.398-1/10E-IX/27/07 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des BAA vom 19.02.2007, Zl. 05.17.779-BAL ersatzlos behoben. Die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG führt - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - dazu, dass die Unterbehörde - in diesem Fall das BAA - über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 108, mwN). Das BAA hat deshalb ihren Bescheid vom 4.3.2008, Zl. 05 17.779-BAL mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. (VwGH vom 3.12.2008, Zl. 2008/19/0814-6).
Da somit der hier angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gar nicht hätte ergehen dürfen, war dieser gem. § 66 Abs 4 AVG zu beheben.Da somit der hier angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gar nicht hätte ergehen dürfen, war dieser gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.römisch vier. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.04.2009