TE AsylGH Beschluss 2009/3/30 D5 253407-2/2009

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Veröffentlicht am 30.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §23 Abs4
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D5 253407-2/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des G.G., StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2009, FZ. 09 02.088-EWEST, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 9.3.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Am 1.4.2004 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 31.8.2004, Zahl: 04 04.049-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen werde (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.9.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 9.3.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Am 1.4.2004 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 31.8.2004, Zahl: 04 04.049-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen werde (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.9.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Am 29.8.2008 und am 28.10.2008 fanden vor dem Asylgerichtshof zwei öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Mit Erkenntnis vom 13.11.2008, GZ. D5 253407-0/2008/13E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. IAm 29.8.2008 und am 28.10.2008 fanden vor dem Asylgerichtshof zwei öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Mit Erkenntnis vom 13.11.2008, GZ. D5 253407-0/2008/13E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 126/2002 (= Spruchteil I.) und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. INr. 126 aus 2002, (= Spruchteil römisch eins.) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) ab und sprach aus, dass der Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen" (= Spruchteil III.). Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 29.1.2009, Zl. U 946/08-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab.Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch zwei.) ab und sprach aus, dass der Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen" (= Spruchteil römisch drei.). Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 29.1.2009, Zl. U 946/08-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab.

Am 17.2.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Am 18.2.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.2.2009 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welchen er das aufrechte Vertretungsverhältnis zu RA Mag. Susanne SINGER ausdrücklich nannte. Mit Bescheid vom 8.3.2009, Zl. 09 02.088-EWEST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchteil II.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer, jedoch nicht seiner Vertreterin, am 9.3.2009 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob am 19.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Am 17.2.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Am 18.2.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.2.2009 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welchen er das aufrechte Vertretungsverhältnis zu RA Mag. Susanne SINGER ausdrücklich nannte. Mit Bescheid vom 8.3.2009, Zl. 09 02.088-EWEST, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchteil römisch zwei.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer, jedoch nicht seiner Vertreterin, am 9.3.2009 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob am 19.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin erwogen:

1. Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EAST-West, vom 18.2.2009 eindeutig ergibt, ist dieser im gegenständlichen Asylverfahren von RA Mag. Susanne SINGER vertreten (siehe AS 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.2.2009 gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Aussagen vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EAST-West, vom 18.2.2009 wahrheitsgetreu gewesen wären.

In der Folge hat das Bundesasylamt den o.a. Bescheid vom 8.3.2009 - trotz Vorliegens eines Vollmachtverhältnisses - nur an den Beschwerdeführer zugestellt (siehe Zustellverfügung, AS 209, und Zustellschein, AS 225). Die Organwalterin des Bundesasylamtes hat diese Zustellverfügung getroffen, obwohl der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich bekannt gegeben hatte, von RA Mag. Susanne SINGER vertreten zu werden.

Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass die (von der Zustellung des o.a. Bescheides an den Zustellbevollmächtigten abhängige) Beschwerdefrist gar nicht zu laufen begonnen hat, zumal die in § 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung an den Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers (noch) nicht erfolgt ist.Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass die (von der Zustellung des o.a. Bescheides an den Zustellbevollmächtigten abhängige) Beschwerdefrist gar nicht zu laufen begonnen hat, zumal die in Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung an den Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers (noch) nicht erfolgt ist.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung von der Partei einzubringen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist das Rechtsmittel der Berufung von der Partei einzubringen.

Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde der o.a. Bescheid vom 8.3.2009 (nur) dem Beschwerdeführer am 9.3.2009 zugestellt.

Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

Eine Zustellung an die Zustellbevollmächtigte, Frau RA Mag. Susanne SINGER, ist jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Ebenso wenig ist der o.a. Bescheid vom 8.3.2009 der Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers sonst tatsächlich zugekommen.

Da die Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet wurde noch ihr der o.a. Bescheid iSd § 7 Abs. 1 ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an den erstinstanzlichen Bescheid anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen. Somit erweist sich die vom Beschwerdeführer am 19.3.2009 gegen den o.a. Bescheid vom 8.3.2009 erhobene Beschwerde als unzulässig.Da die Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet wurde noch ihr der o.a. Bescheid iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an den erstinstanzlichen Bescheid anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen. Somit erweist sich die vom Beschwerdeführer am 19.3.2009 gegen den o.a. Bescheid vom 8.3.2009 erhobene Beschwerde als unzulässig.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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