TE AsylGH Beschluss 2009/3/30 D5 242200-2/2009

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Veröffentlicht am 30.03.2009
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D5 242200-2/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über den Antrag vom 13.2.2009 des J.M. alias T.M., StA. Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 03 20.596-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Antragsteller, ein georgischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der ossetischen Volksgruppe, beantragte am 9.7.2003 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 8.8.2003, Zl. 03 20.596-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 AsylG 1997 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 19.1.2009, GZ. D5 242200-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde sowohl gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= Spruchteil I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) ab. Dieses Erkenntnis war dem (damals unvertretenen) Antragsteller am 22.1.2009 ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen worden.römisch eins. Der Antragsteller, ein georgischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der ossetischen Volksgruppe, beantragte am 9.7.2003 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 8.8.2003, Zl. 03 20.596-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5.9.2003 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 19.1.2009, GZ. D5 242200-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde sowohl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (= Spruchteil römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch zwei.) ab. Dieses Erkenntnis war dem (damals unvertretenen) Antragsteller am 22.1.2009 ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen worden.

Am 13.2.2009 stellte der Antragsteller durch seinen nunmehrigen Vertreter RA Mag. Auner den Antrag auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Auf der ersten Seite des Antrages bezeichnete sich der Antragssteller selbst mit "M.J., richtig: M.T." und begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme wie folgt:

Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme beginne mit dem Zeitpunkt, in welchem der Antragsteller von der Wiederaufnahme Kenntnis erlangt habe. Es werde festgehalten, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. D5 242200-0/2008/3E, vom 19.1.2009 direkt an den Antragsteller zugestellt worden sei. Nach Erhalt des Erkenntnisses habe sich dieser vorerst mit einem Dolmetscher und dann mit der rechtsfreundlichen ausgewiesenen Vertretung am 10.2.2009 in Verbindung gesetzt. Nachdem das Erkenntnis mit Hilfe eines Dolmetschers übersetzt worden sei, habe der Antragsteller angegeben, dass aus dem zugrundeliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes tatsächlich nicht hervorgehe, dass es sich beim dortigen Beschwerdeführer tatsächlich um M.T. handle. Herr M.T. führe an, dass dieser sämtliche Unterlagen, welche seinen korrekten Namen aufweisen würden, im Zuge der erstatteten Berufung an den Flüchtlingsbetreuer in Graz übergeben habe und er darauf vertrauen hätte können, dass die Unterlagen mit der Berufung gemeinsam an den Asylgerichtshof (vorerst naturgemäß an das Bundesasylamt Außenstelle Graz) übermittelt werden würde. Erst nach Übersetzung und Bekanntwerden des Inhaltes des Erkenntnisses, GZ. D5 242200-0/2008/3E, und nach Rücksprache mit der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters sei dem Antragsteller bekannt geworden, dass offenkundig diese Unterlagen nicht, wie von ihm ersucht, weiter gegeben worden wären und dass daher die Möglichkeit einer Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht komme.

Tatsächlich sei sein früherer Name M.J. im Jahr 1992 aus Angst um den Sohn von den Eltern geändert worden und werde auf das beiliegende Konvolut an Unterlagen verwiesen, aus welchen sich nachvollziehbar ergebe, dass es sich beim Antragsteller nicht um M.J.handle, sondern dessen richtiger Name M.T., sei.

Der Antragsteller sei nicht Georgier, sondern Ossete.

Es werde nochmals festgehalten, dass tatsächlich der Antragsteller die notwendigen Unterlagen bereits bei der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Graz, FZ. 03 20.596-BAG, zur Vorlage gebracht habe, weshalb die Unterlagen nicht mit der Berufung zur Weiterleitung gelangt seien, könne von Seiten des Antragstellers nicht mehr nachvollzogen werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über den Antrag auf Wiederaufnahme vom 13.2.2009 folgende Erwägungen getroffen:

Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Wiederaufnahme damit, dass er - nicht wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.1.2009, GZ. D5 242200-0/2008/3E, angeführt - der Georgier namens M.J., sondern in Wahrheit der Ossete namens M.T., sei. Zur Rechtzeitigkeit seines Antrages auf Wiederaufnahme führt der Antragsteller aus, er habe sich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.1.2009 mit Hilfe eines Dolmetschers übersetzen lassen müssen und habe erst nach erfolgter Übersetzung davon Kenntnis erlangt, dass aus dem zugrundeliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht hervorgehe, dass es sich beim Antragsteller tatsächlich um "M.T." handle.

Vorweg ist der einschreitende Rechtsanwalt darauf aufmerksam zu machen, dass auch ein Ossete ein georgischer Staatsangehöriger ist, zumal es sich dabei um eine Volksgruppe und nicht um eine Staatsangehörigkeit handelt.

Der Antragsteller gibt an, dass er von seinem vorgebrachten Wiederaufnahmegrund erst nach Rückübersetzung des gesamten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Kenntnis erlangt habe, was aus folgenden Gründen als bloße Behauptung, die nicht den Tatsachen entspricht, zu qualifizieren ist:

Die einzige Stelle im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, an der der Name des dortigen Beschwerdeführers mit "M.J., StA. von Georgien" angeführt ist, findet sich im einleitenden Spruchmodul auf Seite 1 des Erkenntnisses. Genau diese Stelle hat der Antragsteller bereits in georgischer Sprache rückübersetzt bekommen (ibid), in den Entscheidungsgründen in deutscher Sprache ist der Antragsteller völlig neutral mit "Beschwerdeführer", "georgischer Staatsangehöriger" und/oder "Zugehöriger der ossetischen Volksgruppe" bezeichnet worden. Aufgrund der Übersetzung in georgischer Sprache des Spruchmodules des Asylgerichtshofes hat der Antragsteller somit nachweislich mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnisses am 22.1.2009 von seinem vorgebrachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.

Der Antragsteller hat von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, der Asylgerichtshof sei fälschlicherweise vom Namen "M.J."

ausgegangen, obwohl sein richtiger Name "M.T." wäre, mit ordnungsgemäßer Zustellung des Erkenntnisses in georgischer Sprache Kenntnis erlangt (siehe S 1 des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, GZ. D5 242200-0/2008/3E).

Somit hat im Fall des Antragstellers die zweiwöchige Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG am Donnerstag, den 22.1.2009, zu laufen begonnen.Somit hat im Fall des Antragstellers die zweiwöchige Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG am Donnerstag, den 22.1.2009, zu laufen begonnen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass der Antrag der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass der Antrag der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird.

Die gegenständliche Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme hat daher am Donnerstag, den 5.2.2009, um 24 Uhr, geendet. Der am 13.2.2009 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich somit als verspätet.

2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG abgesehen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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