TE AsylGH Beschluss 2009/3/31 S13 405386-1/2009

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Spruch

S13 405.386-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.M., StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, FZ 08 12.927-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 20.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, er habe sein Heimatland am 05.10.2008 verlassen und sei über den Iran und die Türkei am 11.10.2008 in Griechenland eingereist.

Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er sei dann weiter nach Athen gebracht worden. In Athen sei ihm gesagt worden, dass er wieder gehen solle. In Griechenland habe er sich dann an verschiedenen Orten aufgehalten und in Parks bzw. auf der Straße übernachtet. Er habe in Griechenland keine Lebensmittel und keine Wohnmöglichkeit erhalten. In Griechenland sei die Situation viel schlimmer als in Afghanistan. Dort könne man Menschen auf der Straße einfach umbringen. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, da die Verhältnisse dort einfach furchtbar seien. Einmal habe er in einem Park geschlafen und sei von Polizisten getreten und bespuckt worden. Es habe jedoch in Griechenland keinen anderen Ort zum Übernachten gegeben. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu duschen oder zu waschen. Ferner sei er auch krank geworden. In Griechenland würden die Menschenrechte nicht geachtet werden. Sein Leben sei dort auch in Gefahr, da der Kommandant, der sich an ihm rächen wolle, ihn in Griechenland durch andere Afghanen ausfindig machen könne.

Ferner hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass der Beschwerdeführer an einem Tremus leidet und wurde eine Schilddrüsenuntersuchung veranlasst.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.03.2009, FZ. 08 12.927-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.03.2009, FZ. 08 12.927-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.03.2009 zugestellt.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.03.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 27.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass trotz einer für den 09.03.2009 angesetzten Untersuchung betreffend seinen Tremus, die Behörde das Ergebnis dieser Untersuchung nicht abgewartet, sondern bereits am 04.03.2009 den angefochtenen Bescheid erlassen habe.

Weiters befürchte der Beschwerdeführer in Griechenland kein ordnungsgemäßes Asylverfahren sowie keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er sei gezwungen gewesen, in Athen am Bahnhof und in Parks zu schlafen. Einmal sei er von Polizisten aus einem Park vertrieben und hierbei bespuckt und getreten worden. Ferner wurden in der Beschwerde zahlreiche Berichte betreffend die Lage in Griechenland in Bezug auf Asylwerber zitiert.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 20.12.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 20.12.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II VO nach Griechenland rücküberstellt werden, anzustellen. Weiters sind auch noch die Ergebnisse der Untersuchung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand und damit verbunden seine Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit abzuwarten.Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland rücküberstellt werden, anzustellen. Weiters sind auch noch die Ergebnisse der Untersuchung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand und damit verbunden seine Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit abzuwarten.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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