TE AsylGH Beschluss 2009/3/31 E2 245617-0/2008

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E2 245.617-0/2008-23E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004, GZ. 245.617/0-VII/20/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Iran, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004, GZ. 245.617/0-VII/20/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Iran, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004, GZ. 245.617/0-VII/20/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004, GZ. 245.617/0-VII/20/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und sachverhalt

1. Der Antragsteller stellte am 26.11.2003, nachdem er bei einem illegalen Übertritt der slowakisch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurde, einen Asylantrag.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2003 begründete er diesen im Wesentlichen damit, dass er als Kraftfahrer beim iranischen Militär am 02.07.2003 bei den Studentendemonstrationen festgenommene Demonstranten in seinem Wagen in Richtung Fuhrpark des Militärs bringen hätte sollen. Auf dem Weg dorthin sei sein Wagen jedoch von anderen Demonstranten angehalten und die darin befindlichen Demonstranten befreit worden. Daraufhin habe ihn das Militär beschuldigt, die Demonstranten freigelassen zu haben. Er sei zwei Tage verhört worden und dann ins Gefängnis gekommen. Am 19.07.2003 habe er sich freikaufen können. Anschließend habe er sich noch zirka einen Monat in XXXX und einen weiteren in XXXX aufgehalten. Dort habe er von seinem Bruder erfahren, dass er vom Gericht drei Ladungen erhalten habe und er in seiner Abwesenheit aufgrund des Vorwurfs, er arbeite gegen die islamische Revolution, zu zehn Jahren Haft und unehrenhafter Entlassung aus der Armee verurteilt worden sei. Am 23. oder 24.09.2003 sei er nach XXXX gefahren, von wo er per LKW in die Türkei gelangte. Dort habe er sich 20 Tage aufgehalten ehe er in die Slowakei gebracht wurde, von wo er zu Fuß über die Grenze nach Österreich gegangen sei.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2003 begründete er diesen im Wesentlichen damit, dass er als Kraftfahrer beim iranischen Militär am 02.07.2003 bei den Studentendemonstrationen festgenommene Demonstranten in seinem Wagen in Richtung Fuhrpark des Militärs bringen hätte sollen. Auf dem Weg dorthin sei sein Wagen jedoch von anderen Demonstranten angehalten und die darin befindlichen Demonstranten befreit worden. Daraufhin habe ihn das Militär beschuldigt, die Demonstranten freigelassen zu haben. Er sei zwei Tage verhört worden und dann ins Gefängnis gekommen. Am 19.07.2003 habe er sich freikaufen können. Anschließend habe er sich noch zirka einen Monat in römisch 40 und einen weiteren in römisch 40 aufgehalten. Dort habe er von seinem Bruder erfahren, dass er vom Gericht drei Ladungen erhalten habe und er in seiner Abwesenheit aufgrund des Vorwurfs, er arbeite gegen die islamische Revolution, zu zehn Jahren Haft und unehrenhafter Entlassung aus der Armee verurteilt worden sei. Am 23. oder 24.09.2003 sei er nach römisch 40 gefahren, von wo er per LKW in die Türkei gelangte. Dort habe er sich 20 Tage aufgehalten ehe er in die Slowakei gebracht wurde, von wo er zu Fuß über die Grenze nach Österreich gegangen sei.

Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte der Antragsteller von seinen vorigen Ausführungen abweichende Angaben. So gab er an, XXXX am 26.08.2003 verlassen zu haben, nachdem er am 25.08.2003 eine Ladung des Militärgerichtes erhalten habe. Die Ladung habe seine Mutter übernommen. Er sei damit zum Erscheinen vor Gericht zwei Tage später (somit am 27.08.2003) aufgefordert worden. Die Ladungen und das Urteil würden sich bei ihm zuhause (gemeint: im Iran) befinden.Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte der Antragsteller von seinen vorigen Ausführungen abweichende Angaben. So gab er an, römisch 40 am 26.08.2003 verlassen zu haben, nachdem er am 25.08.2003 eine Ladung des Militärgerichtes erhalten habe. Die Ladung habe seine Mutter übernommen. Er sei damit zum Erscheinen vor Gericht zwei Tage später (somit am 27.08.2003) aufgefordert worden. Die Ladungen und das Urteil würden sich bei ihm zuhause (gemeint: im Iran) befinden.

3. Mit Bescheid vom 15.12.2003, FZ. 03 36.502-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom 15.12.2003, FZ. 03 36.502-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig zu beurteilen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.12.2003 fristgerecht Berufung, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.02.2004, GZ. 245.617/0-VII/20/04, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abwies.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.12.2003 fristgerecht Berufung, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.02.2004, GZ. 245.617/0-VII/20/04, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abwies.

In der Bescheidbegründung führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass das Bundesasylamt dem Antragsteller zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, den Sachverhalt einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen habe und sich die Rechtsmittelbehörde daher der erstinstanzlichen Begründung anschließe.

5. Dieser Bescheid wurde - mangels Mitteilung der Änderung der bisherigen Abgabestelle - am 04.02.2004 gemäß § 23 Abs 2 Zustellgesetz ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Unabhängigen Bundesasylsenat hinterlegt und dem Antragsteller somit mit diesem Datum wirksam zugestellt.5. Dieser Bescheid wurde - mangels Mitteilung der Änderung der bisherigen Abgabestelle - am 04.02.2004 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Unabhängigen Bundesasylsenat hinterlegt und dem Antragsteller somit mit diesem Datum wirksam zugestellt.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde daher am 04.02.2004 rechtskräftig und das Asylverfahren des Antragstellers war mit diesem Datum rechtskräftig abgeschlossen.

6. Mit Schriftsatz vom 13.10.2005 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Es seien neue Beweismittel aufgetaucht, die zu einem anders lautenden Bescheid führen hätten können, da sie beweisen würden, dass er Unteroffizier im Iran gewesen sei und er die Lizenz zum Truppentransport gehabt habe. Dies decke sich mit den von ihm aufgestellten Behauptungen, die von der Behörde jedoch als unglaubwürdig verworfen worden wären, da bis jetzt die Beweismittel gefehlt hätten.6. Mit Schriftsatz vom 13.10.2005 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Es seien neue Beweismittel aufgetaucht, die zu einem anders lautenden Bescheid führen hätten können, da sie beweisen würden, dass er Unteroffizier im Iran gewesen sei und er die Lizenz zum Truppentransport gehabt habe. Dies decke sich mit den von ihm aufgestellten Behauptungen, die von der Behörde jedoch als unglaubwürdig verworfen worden wären, da bis jetzt die Beweismittel gefehlt hätten.

Dem Schriftsatz angehängt waren eine Kopie eines Fotos, welches aus 1998 stammen und den Antragsteller und Kameraden in Uniform zeigen würde, sowie Kopien einer Geburtsurkunde und eines Führerscheins.

7. Mit Schreiben vom 01.12.2006 reichte der Antragsteller weitere Beweismittel nach, die ihm am 13.10.2005 noch nicht zur Verfügung gestanden seien. Es handle sich um zwei Ladungen und ein Urteil des Allgemeingerichts in XXXX. Er habe seine Familie immer wieder gebeten, ihm Unterlagen zu schicken. Jetzt sei es seinem Vater endlich gelungen, an Kopien zu gelangen.7. Mit Schreiben vom 01.12.2006 reichte der Antragsteller weitere Beweismittel nach, die ihm am 13.10.2005 noch nicht zur Verfügung gestanden seien. Es handle sich um zwei Ladungen und ein Urteil des Allgemeingerichts in römisch 40 . Er habe seine Familie immer wieder gebeten, ihm Unterlagen zu schicken. Jetzt sei es seinem Vater endlich gelungen, an Kopien zu gelangen.

8. Mit Schreiben vom 14.08.2008 forderte der Asylgerichtshof den Antragsteller auf, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, zu welchem Zeitpunkt er von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. In seinem Antwortschreiben vom 25.08.2008 führte der Antragsteller aus, er habe von seinem Wiederaufnahmegrund in derselben Woche erfahren, in der er den Antrag auf Wiederaufnahme gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt (13.10.2005) habe er noch keine schriftlichen Beweismittel gehabt, weshalb es ihm erst möglich war, diese am 01.12.2006 nachzureichen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

1. Zuständigkeit des erkennenden Senats:

Gemäß § 75 Abs 7 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

[...]

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

[...]

Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art 151 Abs 39 Z 1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Nunmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren, welches am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, zwar um keines gegen einen abweisenden Bescheid, sondern um ein solches, für welches der Unabhängige Bundesasylsenat als "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat" iSd Art 129c Abs 1 B-VG idF BGBl I Nr.100/2005 gemäß § 69 Abs 4 AVG zur Entscheidung zuständig war.Nunmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren, welches am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, zwar um keines gegen einen abweisenden Bescheid, sondern um ein solches, für welches der Unabhängige Bundesasylsenat als "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat" iSd Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung zuständig war.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des § 75 Abs 7 AsylG ist jedoch auch hier auf Art 151 Abs 39 Z 1 und Z 4 B-VG Bedacht zu nehmen, wonach der bisherige unabhängige Bundesasylsenat mit 01.07.2008 zum Asylgerichtshof wird und alle am 01.07.2008 bei letzterem anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind.Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG ist jedoch auch hier auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 4, B-VG Bedacht zu nehmen, wonach der bisherige unabhängige Bundesasylsenat mit 01.07.2008 zum Asylgerichtshof wird und alle am 01.07.2008 bei letzterem anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Zu den Entscheidungsgründen:

3.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,3.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

Derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein.

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.

3.2. Im gegenständlichen Fall versuchte der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufnahme damit zu rechtfertigen, dass neue Beweismittel aufgetaucht wären, die zu einem anders lautenden Bescheid führen hätten können. Insbesondere seien seine aufgestellten Behauptungen aus den nunmehr vorgelegten Beweismitteln (Kopien einer Geburtsurkunde und eines Führerscheins, Kopie eines Lichtbildes, zwei gerichtliche Ladungen und ein Urteil eines iranischen Gerichts) als glaubwürdig zu erachten.

3.2.1. Was die vom Antragsteller per Eingabe vom 13.10.2005 vorgelegten Kopien eines Führerscheines und einer Geburtsurkunde anbelangt, ist diesbezüglich auszuführen, dass diese Urkunden nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen, zumal im Asylverfahren die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität ohnehin der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, die nunmehr vorgelegte Kopie des Führerscheines würde beweisen, dass er im Iran die Lizenz zum Truppentransport gehabt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass Derartiges aus der vorgelegten Kopie nicht ableitbar ist, geht doch aus dem "Führerschein erster Klasse" lediglich hervor, dass der Antragsteller alle Arten von Fahrzeugen außer Motorräder lenken darf, nicht jedoch, dass er zum Truppentransport für das iranische Militär berechtigt ist. Somit vermag auch die vorgelegte Kopie des Führerscheines keinen anderen Bescheid herbeizuführen.

3.2.2. Ebenso verhält es sich mit der vom Antragsteller vorgelegten Kopie eines Lichtbildes, welches den Antragsteller und seine Kameraden in Uniform zeigen würde. Abgesehen davon, dass aus der Kopie des Lichtbildes nicht mit Sicherheit auszumachen ist, dass der Antragsteller darauf abgebildet ist, gab der Antragsteller in seiner Eingabe vom 13.10.2005 an, das Bild - welchem nicht entnommen werden kann, wann es aufgenommen wurde - stamme aus 1998, somit aus einer Zeit weit vor dem vom Antragsteller angegebenen Vorfall im Juli 2003. Das vorgelegte Lichtbild vermag - falls der Antragsteller tatsächlich einer der abgebildeten Soldaten ist - daher lediglich zu beweisen, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt (zB. auch während des Grundwehrdienstes) beim iranischen Militär beschäftigt war, nicht jedoch, dass er im Juli 2003 als Kraftfahrer bei Studentendemonstrationen eingesetzt wurde.

3.2.3. Auch die vom Antragsteller am 01.12.2006 vorgelegten Ladungen eines iranischen Gerichts lassen keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid erwarten. Dies deshalb, da das Vorbringen, welches der Antragsteller mit den nunmehr vorgelegten Beweismitteln zu beweisen versucht, in krassem Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten steht.

Gab der Antragsteller bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2004 - schon zu diesem Zeitpunkt widersprüchlich - letztlich an, er habe am 25.08.2003 vor seiner Flucht aus XXXX eine Ladung des Militärgerichtes erhalten, welche seine Mutter entgegengenommen habe, geht aus den nunmehr vorgelegten, zum Teil nur unvollständig ausgefüllten Ladungen hervor, dass diese von einem allgemeinen, somit entgegen den Angaben des Antragstellers von keinem Militärgericht stammen. Zudem sind als Ladungstermine für den Antragsteller der 30.12.2003 und der 11.01.2004 vorgesehen, welche jedoch den Angaben des Antragstellers in seiner Einvernahme widersprechen. Gab der Antragsteller in der Einvernahme doch an, er hätte am 27.08.2003 vor Gericht erscheinen sollen. Den nunmehr vorgelegten Ladungen ist auch zu entnehmen, dass die Mutter des Antragstellers diese Schriftstücke am 25.12.2003 bzw. 03.01.2004 entgegengenommen habe, während der Antragsteller in der Einvernahme angegeben hat, dies sei am 25.08.2003 passiert.Gab der Antragsteller bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2004 - schon zu diesem Zeitpunkt widersprüchlich - letztlich an, er habe am 25.08.2003 vor seiner Flucht aus römisch 40 eine Ladung des Militärgerichtes erhalten, welche seine Mutter entgegengenommen habe, geht aus den nunmehr vorgelegten, zum Teil nur unvollständig ausgefüllten Ladungen hervor, dass diese von einem allgemeinen, somit entgegen den Angaben des Antragstellers von keinem Militärgericht stammen. Zudem sind als Ladungstermine für den Antragsteller der 30.12.2003 und der 11.01.2004 vorgesehen, welche jedoch den Angaben des Antragstellers in seiner Einvernahme widersprechen. Gab der Antragsteller in der Einvernahme doch an, er hätte am 27.08.2003 vor Gericht erscheinen sollen. Den nunmehr vorgelegten Ladungen ist auch zu entnehmen, dass die Mutter des Antragstellers diese Schriftstücke am 25.12.2003 bzw. 03.01.2004 entgegengenommen habe, während der Antragsteller in der Einvernahme angegeben hat, dies sei am 25.08.2003 passiert.

Zumal die nunmehr vorgelegten Ladungen eines allgemeinen iranischen Gerichts inhaltlich nicht mit den Angaben des Antragstellers übereinstimmen, vermögen auch diese keinen anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

3.2.4. Selbiges gilt auch für das vom Antragsteller am 01.12.2006 vorgelegte Urteil. Gab er bei seiner Einvernahme noch an, er sei in einem Militärgerichtsverfahren zu 10 Jahren Haft, 71 Peitschenschlägen, einer Million Tuman Geldstrafe und unehrenhafter Entlassung aus der Armee verurteilt worden, geht aus dem nunmehr vorgelegten Urteil eines allgemeinen Gerichts, welches mit dem 13.02.2004 datiert ist, lediglich hervor, dass dieses Gericht für den Fall des Antragstellers nicht zuständig sei. Ein Ausspruch über die vom Antragsteller angegebenen Strafen ist darin nicht enthalten.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass dieses Urteil vom 13.02.2004 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers am 04.02.2004 ausgefertigt wurde, und es sich daher um kein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.Darüber hinaus sei angemerkt, dass dieses Urteil vom 13.02.2004 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers am 04.02.2004 ausgefertigt wurde, und es sich daher um kein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt.

3.2.5. Da die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel allesamt aus den soeben angeführten Gründen nicht geeignet sind, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen, kann die Frage, ob diese neu hervorgekommenen Beweismittel im abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, dahingestellt bleiben.

Diesbezüglich sei jedoch angemerkt, dass vom Antragsteller, welcher seinen eigenen Aussagen zufolge bereits seit 25.08.2003 von der Existenz der ihn betreffenden gerichtlichen Ladungen und des Urteils Kenntnis hatte, erwartet werden hätte können, dass dieser genannte Dokumente bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 04.02.2004 vorlegt, zumal er beinahe ein halbes Jahr Zeit hatte, diese beizuschaffen. Es könnte daher nicht davon gesprochen werden, dass der Antragsteller neue Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätte.

3.2.6. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.3.2.6. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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