TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/31 A8 246206-0/2008

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

A8 246.206-0/2008/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde der E.O., StA. der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2004, Zl. 03 13.641-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß §66Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Mutter der Beschwerdeführerinstellte am 12.5.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, für ihre Tochter einen Asylerstreckungsantrag gemäß §10 AsylG 1997.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies diesen Erstreckungsantrag mit Bescheid vom 19.1.2004, Zahl: 03 13.641-BAW, gemäß §10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mutter im Entscheidungszeitpunkt kein Asyl zukomme, weshalb auch der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei.Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies diesen Erstreckungsantrag mit Bescheid vom 19.1.2004, Zahl: 03 13.641-BAW, gemäß §10 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mutter im Entscheidungszeitpunkt kein Asyl zukomme, weshalb auch der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter derE.G., StA. der Demokratischen Republik Kongo, deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 12.1.2004, Zl. 02 22.285-BAW gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo.Die Beschwerdeführerin ist die Tochter derE.G., StA. der Demokratischen Republik Kongo, deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 12.1.2004, Zl. 02 22.285-BAW gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.3.2009, Zahl:

246.205-0/2008/10E, den angefochtenen Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.246.205-0/2008/10E, den angefochtenen Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu § 66 Abs. 4 AVG führt der VwGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass "[i]n bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen [hat]; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (Hinweis E 3.7.1984, 82/07/0020; E 12.9.1985, 85/07/0186; E 22.5.1986, 86/07/0035)".Zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG führt der VwGH im Erkenntnis vom 13.04.2000, 99/07/0202, aus, dass "[i]n bestimmten Fällen [...] die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen [hat]; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (Hinweis E 3.7.1984, 82/07/0020; E 12.9.1985, 85/07/0186; E 22.5.1986, 86/07/0035)".

Da die Rechtsgrundlage des den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides weggefallen ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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