Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A1 261.830-2/2008/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über den Antrag des E.C.,
StA.: Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 17.9.2008, GZ. A1 261.830-0/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher
Sitzung beschlossen:
Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.9.2008, GZ. A1 261.830-0/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.9.2008, GZ. A1 261.830-0/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens stattgegeben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte am 2.3.2004 die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 12.6.2005, Zahl: 04 03.555-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 12.6.2005, Zahl: 04 03.555-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.9.2008, GZ. A1 261.830-0/2008/6E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.9.2008, GZ. A1 261.830-0/2008/6E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.
Laut ZMR-Abfrage vom 15.9.2008 war der Beschwerdeführer seit 20.2.2008 in der Justizanstalt XY gemeldet. Der Zustellversuch in die Justizanstalt XY scheiterte jedoch und wurde das Erkenntnis an den Asylgerichtshof retourniert, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich enthaftet wurde (laut telefonischer Nachfrage in Justizanstalt XY wurde der Beschwerdeführer bereits am 21.2.2008 enthaftet).
Die Retoursendung des Erkenntnisses langte am 22.9.2008 (Poststempel) beim Asylgerichtshof ein.
Ein weiterer Zustellversuch des Erkenntnisses erfolgte an die Adresse XZ, welche im GVS- Speicherauszug als Wohnadresse aufschien, da der Beschwerdeführer laut ZMR-Auskunft vom 22.9.2008 lediglich bis 9.9.2008 in XX gemeldet war. Das Erkenntnis wurde jedoch mit dem Vermerk "nicht behoben" am 13.10.2008 an den Asylgerichtshof retourniert.Ein weiterer Zustellversuch des Erkenntnisses erfolgte an die Adresse XZ, welche im GVS- Speicherauszug als Wohnadresse aufschien, da der Beschwerdeführer laut ZMR-Auskunft vom 22.9.2008 lediglich bis 9.9.2008 in römisch zwanzig gemeldet war. Das Erkenntnis wurde jedoch mit dem Vermerk "nicht behoben" am 13.10.2008 an den Asylgerichtshof retourniert.
Da auch in weiterer Folge der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte und auch im zentralen Melderegister keine Meldeadresse des Beschwerdeführers gespeichert war (der Beschwerdeführer war laut ZMR zuletzt am 9.9.2008 an seiner bisherigen Adresse gemeldet), wurde die Zustellung am 31.10.2008 durch Hinterlegung vorgenommen und erwuchs somit am 31.10.2008 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer legt mit Schriftsatz vom 14.11.2008 einen vorläufigen Patientenbrief des Spitals vor, in dem sein stationärer Aufenthalt vom 20.8.2008 bis 30.10.2008 bestätigt wird und als Diagnose paranoide Schizophrenie angeführt wird.
Eine neuerliche ZMR-Abfrage durch den Asylgerichtshof ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem 4.11.2008 wieder an der Adresse XX gemeldet ist. Daraufhin wurde am 24.11.2008 dem Beschwerdeführer das am 31.10.2008 durch Hinterlegung zugestellte Erkenntnis im Postwege übermittelt und zur Kenntnis gebracht.Eine neuerliche ZMR-Abfrage durch den Asylgerichtshof ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem 4.11.2008 wieder an der Adresse römisch zwanzig gemeldet ist. Daraufhin wurde am 24.11.2008 dem Beschwerdeführer das am 31.10.2008 durch Hinterlegung zugestellte Erkenntnis im Postwege übermittelt und zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 9.12.2008 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und führte aus, dass er sich in dem Zeitraum vom 20.8.2008 bis 30.10.2008 in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Spitals befunden habe und bei ihm paranoide Schizophrenie (F 20.0) diagnostiziert worden sei. Bereits mit Schriftsatz vom 14.11.2008 sei dem Asylgerichtshof der vorläufige Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses vom 30.10.2008 über den stationären Aufenthalt und der Diagnose des Beschwerdeführers per Telefax übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe erst mit der postalischen Übermittlung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 25.11.2008 vom rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und der Tatsache Kenntnis erlangt, dass die bei ihm diagnostizierte Krankheit keine Berücksichtigung in diesem Verfahren mehr gefunden habe. Damit sei sein Antrag fristgerecht eingebracht worden. Die Krankheit des Beschwerdeführers sei erstmals während seines stationären Aufenthaltes diagnostiziert worden und konnte daher ohne sein Verschulden im Verfahren nicht geltend gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Abfertigung des Erkenntnisses durch den Asylgerichtshof am 17.9.2008 habe sich der Beschwerdeführer noch im Krankenhaus befunden. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass, wenn dem Asylgerichtshof seine diagnostizierte psychische Krankheit im Verfahren bekannt gewesen wäre und ausreichende Ermittlungen zur Situation psychisch Kranker in Nigeria durchgeführt worden wären, dies voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes geführt hätte. Deshalb werde beantragt, das abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 69 Abs 4 AVG steht jener Behörde die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in letzter Instanz eine unabhängige Verwaltungsbehörde entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht jener Behörde die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in letzter Instanz eine unabhängige Verwaltungsbehörde entschieden hat, diesem.
Mit 1.7.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. § 69 Abs 4 AVG ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.Mit 1.7.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. Paragraph 69, Absatz 4, AVG ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nicht die Gewissheit, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer anderen Entscheidung führen werden, es reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Erledigung, ob es wirklich zu einer anderen Entscheidung kommt, ist im wieder aufgenommen Verfahren zu klären (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031).
Gemäß in § 69 Abs. 2, zweiter Satz AVG beginnt die zweiwöchige Frist für die fristgerechte Einbringung des Antrages mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Gemäß in Paragraph 69, Absatz 2,, zweiter Satz AVG beginnt die zweiwöchige Frist für die fristgerechte Einbringung des Antrages mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Gemäß §70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß §70 Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Da die Zustellung bereits am 31.10.2008 erfolgte, konnte somit auch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht im Erkenntnis Berücksichtigung finden, da der stationäre Aufenthalt bzw. die Erkrankung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt - also zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses am 31.10.2008 - dem Asylgerichtshof nicht bekannt war. Dies wurde erst durch den vom Beschwerdeführer am 14.11.2008 vorgelegten Patientenbrief bekannt gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2008 aus dem Krankenhaus entlassen und seine psychische Erkrankung ist erstmals während seines stationären Aufenthaltes diagnostiziert worden. Da das Erkenntnis aber bereits am 31.10.2008, also nur einen Tag nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, hinterlegt wurde und es ihm innerhalb dieser sehr kurzen Zeit nicht möglich war, den Asylgerichtshof von seiner diagnostizierten psychischen Krankheit in Kenntnis zu setzen, kann ihm kein Verschulden daran treffen, dass dieser Umstand in seinem Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte.
Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er erst mit Zeitpunkt der Übermittlung des Erkenntnisses - also am 25.11.2008 - Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens und der Tatsache erlangt hat, dass die bei ihm diagnostizierte Krankheit (paranoide Schizophrenie) keine Berücksichtigung in seinem Verfahren mehr fand. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 9.12.2009 gestellt und erfolgte somit innerhalb der zweiwöchigen Frist fristgerecht.
Bei der Erkrankung bzw. der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers handelt es sich um solche Tatsachen, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben, da der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Krankenhaus befand und bereits an der Erkrankung litt, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind bzw. diagnostiziert wurde.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese neuen Tatsachen in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.9.2008, GZ. A1 261.830-0/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher vom Asylgerichtshof wieder aufgenommen und das vom Beschwerdeführer bisher getätigte Vorbringen im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel nach Durchführung einer noch anzuberaumenden Verhandlung neu beurteilt. In diesem Sinne konnte eine inhaltliche Entscheidung (Asylgewährung, Refoulement-Schutz, Ausweisungsentscheidung) zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
28.04.2009