TE AsylGH Beschluss 2009/4/1 S13 405483-1/2009

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Veröffentlicht am 01.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §37 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 405.483-1/2009/2Z

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S13 405.482-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX, diese vertreten durch: Frau XXXX, Asyl in Not in 1090 Wien, Währinger Straße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, FZ 08 11.055-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , diese vertreten durch: Frau römisch 40 , Asyl in Not in 1090 Wien, Währinger Straße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, FZ 08 11.055-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 iVm. § 34 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste am 05.11.2008 gemeinsam mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 10.03.2009, FZ. 0811.055-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 10.03.2009, FZ. 0811.055-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.03.2009 durch ihre Bevollmächtigte Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 31.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 07.11.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 07.11.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die minderjährige Tochter der XXXX, und des XXXX, deren Beschwerden gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S13 405.480-1/2009 und S13 405.481-1/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die minderjährige Tochter der römisch 40 , und des römisch 40 , deren Beschwerden gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S13 405.480-1/2009 und S13 405.481-1/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Da die minderjährige Tochter als Familienangehörige der XXXX und des XXXX, gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf XXXX und XXXX vor, und der gegenständlichen Beschwerde ist daher ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die minderjährige Tochter als Familienangehörige der römisch 40 und des römisch 40 , gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG in Bezug auf römisch 40 und römisch 40 vor, und der gegenständlichen Beschwerde ist daher ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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