Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S13 405.481-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der M.Z. alias G.S. alias B.Z. alias E.L., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, FZ 08 11.047-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste am 05.11.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihrem minderjährigen Sohn sowie ihrer minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin u. a. von DDr. M., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, zu ihrem psychischen Gesundheitszustand untersucht. Dabei kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer belastungsabhängigen psychischen Störung leide, diese der Überstellung nach Griechenland aus ärztlicher Sicht jedoch nicht entgegenstehe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 10.03.2009, Zahl: 0811.047-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 10.03.2009, Zahl: 0811.047-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.03.2009 durch ihre Bevollmächtigte Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 31.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland Gefahr laufe, in ihren Grundrechten, insbesondere in den durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten, verletzt zu werden. Sie habe in Griechenland weder Zugang zu einem fairen Asylverfahren noch zu Unterkunft und Verpflegung.In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland Gefahr laufe, in ihren Grundrechten, insbesondere in den durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten, verletzt zu werden. Sie habe in Griechenland weder Zugang zu einem fairen Asylverfahren noch zu Unterkunft und Verpflegung.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 07.11.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 07.11.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie, gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie der Beschwerdeführerin entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.05.2009