TE AsylGH Beschluss 2009/4/1 S12 318163-2/2009

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Veröffentlicht am 01.04.2009
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Spruch

S12 318.163-2/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen G.M., StA.

Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: G.K., dieser vertreten durch: Goga GIORDADZE, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, FZ. 08 09.389, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF - BGBl I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 03.03.2009, FZ. 08 09.389-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 03.03.2009, FZ. 08 09.389-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.

4. Im Wesentlichen wurde darauf verwiesen, dass nunmehr die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und daher Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.

5. Die Beschwerde langte am 27.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 02.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 02.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

2. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im Fall einer Ausweisung ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es erscheint daher diesbezüglich notwendig, nähere Erhebungen anzustellen.2. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann im Fall einer Ausweisung ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es erscheint daher diesbezüglich notwendig, nähere Erhebungen anzustellen.

2.1. Der Asylgerichtshof wird sodann unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie entscheiden.

2.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.2.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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