TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/2 E11 404801-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 404.801-1/2009-6E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Birngruber über die Beschwerde der M.H., StA. von Armenien, vertreten durch RA Dr. Stefan Joachimsthaler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, FZ. 07 05.315-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine Staatsangehörige von Armenien, reiste gemeinsam mit ihren beiden Enkelsöhnen und der Schwiegermutter ihres Sohnes unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), eine Staatsangehörige von Armenien, reiste gemeinsam mit ihren beiden Enkelsöhnen und der Schwiegermutter ihres Sohnes unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie wegen der Probleme ihres Sohnes, der zu Unrecht der Ermordung des Dorfvorstehers beschuldigt worden sei und nun sowohl von der Polizei als auch von der Mafia verfolgt werde, aus dem Heimatland flüchten hätte müssen. Die BF befürchte ebenfalls von der Polizei festgenommen oder von der Mafia als Geisel genommen zu werden.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 6.2.2009, FZ. 07 05.315-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 6.2.2009, FZ. 07 05.315-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als völlig unglaubwürdig zumal die BF zu zentralen, entscheidungsrelevanten Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das BAA stützte seine Begründung vor allem auf die vagen und oberflächlichen Angaben sowie auf die weitgehende Unkenntnis über konkrete Vorfälle sowie auf die zahlreich aufgetretenen Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben der ebenfalls mitgereisten Verwandten der BF. Die Angaben der BF zu ihren ausreiserelevaten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da die BF keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der BF zwar ein Familienleben mit ihren mitgereisten Verwandten in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Art. 8 EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben der BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle der BF zwar ein Familienleben mit ihren mitgereisten Verwandten in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben der BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.2.2009 durch den rechtsfreundlichen Vertreter, RA Dr. Stefan Joachimsthaler, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das von der BF im Verfahren vor der Erstbehörde vorgebrachte Geschehen wiederholt. Weiters wurde vorab auf die mangelnde Kompetenz des von der Erstbehörde hinzugezogenen Dolmetschers, Herr Mag. H., hingewiesen und sich die in den Niederschriften entstandenen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf diese Weise leicht erklären ließen. Weiters habe die Erstbehörde auch jene niederschriftlichen Angaben des Enkels der BF, namens M.A., vom 12.6.2008 in ihre Beurteilung einbezogen, obwohl dieser damals offensichtlich psychisch angeschlagen gewesen sei. Auch wird beanstandet, dass die Erstbehörde den Enkel der BF nicht durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie, sondern von einem Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Facharzt für pädriatische Intensivmedizin, überprüfen ließ. Weiters wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die von der Erstbehörde ins Treffen geführten angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten teilweise gar nicht vorliegen würden und Abweichungen von der Erstbehörde teilweise unverhältnismäßig überbewertet und gewichtet würden. Auch ließe das BAA mit der mehr oder weniger willkürlichen Verlegung des Geburtsjahres des Enkels der BF auf das Jahr 0000 ihre ablehnende Haltung erkennen. Zudem habe der Sachverständige mit der Frage der Erstbehörde ein Gutachten zu erstellen, "ob der Enkel der BF, der zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen vermag", seine Kompetenz überschritten und zudem ungefragt ein zweifelhaftes Altersgutachten über den Enkel der BF erstellt. Die Erstbehörde habe daraus fälschlicherweise abgeleitet, dass sich der Enkel der BF durch die Vorgabe der Minderjährigkeit bei der Antragstellung lediglich Vorteile verschaffen wollte. Weiters wird moniert, dass die Wiedergabe der Aussagen der BF durch die Erstbehörde teils sinnändernd bzw. - störend verkürzt worden seien. Die Vorgangsweise der Erstbehörde, sinnentstellte Angaben der BF jenen der anderen Familienmitglieder zwecks Herausarbeitung angeblicher Widersprüche gegenüberzustellen, könne zwangsweise nur zu einem unschlüssigen Ergebnis führen. Die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung leide an mehrfachen fundamentalen Mängeln, da sie angedeutete Widersprüche und Ungereimtheiten gefälligst zu benenne habe. Weiters wird in der Beschwerdeschrift beanstandet, dass keine Nachforschungen vor Ort durch die Erstbehörde veranlasst worden seien, obwohl die BF als auch die mitgeflüchteten Familienangehörigen ihre Ermächtigung erteilt hätten. Nach neuerlicher Zusammenfassung der Beschwerdeschrift wurden noch die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Überprüfung der Befähigung des Mag. H. als Dolmetscher, auf Verifizierung der Angaben der BF und der Familienangehörigen, auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Vernehmungsfähigkeit des Enkels der BF sowie Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch der rechtlichen Beurteilung begegnet keine Bedenken.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Der Asylgerichtshof gelangt - wie auch das Bundesasylamt - nach eingehender Würdigung des Vorbringens der BF zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass der BF im Herkunftsstaat Verfolgung droht und dass er aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Die Erstbehörde hat in sehr anschaulicher Weise die zahlreich aufgetretenen Widersprüche in den Aussagen der BF und auch ihrer mitgereisten Verwandten gegenübergestellt:

Die BF gab am 11.6.2007 der Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST Ost gegenüber zu Protokoll, dass ihr Sohn B. von der Polizei, der Mafia und von Privatpersonen "Tag und Nacht" verfolgt worden sei. "Ende April 2007" seien mehrere Personen "einige Tage hintereinander" in die Wohnung gekommen und hätten dort mit dem Schlimmsten gedroht. Bereits "davor" sei ihr Sohn von diesen Personen einige Tage mitgenommen worden.

Die BF habe nicht gewusst, warum ihr Sohn B. nicht gemeinsam mit der Familie die Flucht ergriffen habe. Diesbezüglich erklärten sie weiters, dass es "bei der Abfahrt" zu einem Durcheinander gekommen sei. Auch habe sich ihr Sohn B. der Familie gegenüber dahingehend geäußert, wonach er ihrem ältesten Enkel mit dessen Familie (gemeint J., dessen Gattin und Tochter) abholen und ebenfalls (aus Armenien) ausreisen würde. Seither habe die Familie von ihnen (gemeint Ihrem Sohn B., Ihrem Enkelsohn J., dessen Gattin und Tochter) nichts mehr gehört.

Am 12.6.2008 sprach die BF dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber davon, dass man ihren Sohn glaublich um den 14.4.2007, ebenso am 18.4.2007, im Anschluss daran abermals, festgenommen habe. Nachgefragt gab die BF an, dass ihr Sohn B. "drei-, vier-, fünfmal" von der "Polizei" zu Hause festgenommen worden sei, und zwar innerhalb des Zeitraums "14.4.2007 bis 1.5.2007". Manchmal sei die Polizei sogar zweimal täglich gekommen. "Fünf- bis sechsmal" sei ihr Sohn B. auch von "anderen Männer" zu Hause festgenommen worden.

Hinsichtlich der erwähnten Festnahme am 14.4.2007 brachten sie vor, dass diese gegen "05.00 Uhr/06.00 Uhr" erfolgt sei.

Weiters gab die BF an, ihren Sohn B. "letztmals einen Tag vor dem

28. oder 29. oder 30. April 2007" gesehen zu haben. Danach führte sie an, ihn "einen Tag vor der Abreise" gesehen zu haben. Befragt, warum sie am 1.5.2007 nicht von ihrem Sohn B. begleitet worden seien, erwiderte die BF, dass G. (= ein Freund Ihres Sohnes B.) ihr gegenüber erklärte habe, ihr Sohn B. würde mit dem anderen Enkelsohn (gemeint J.) nachkommen.

An anderer Stelle wiederum brachte die BF am 12.6.2008 vor, dass Ihr Enkelsohn "J." "fünf Tage vor der Abreise" entführt worden sei - ungefähr um den "25. April 2007" - und habe man ihn seither nicht mehr gesehen. "Auch davor sei J. festgenommen", nach ein oder zwei Tagen aber wiederum freigelassen worden. An dieses Datum würde sie sich nicht mehr erinnern. Jedenfalls sei J. "einmal durch die Polizei" festgenommen worden und "einmal durch die erwähnten Männer in Zivil". Die BF erklärte ausdrücklich, dass sowohl bei den unzähligen Festnahmen ihres Sohnes B. als auch den "beiden" Festnahmen ihres Enkelsohnes J. "immer alle Familienangehörigen anwesend" gewesen seien.

Den weiteren Ausführungen der BF zufolge hätten sich die Gattin und die Tochter ihres Enkelsohnes J. noch "am selben Tage", an dem die Polizei "erstmals" in Erscheinung getreten sei, zu deren Vater/Großvater begeben, der im selben Dorf - lediglich "ca. 20 bis 30 Minuten Fußmarsch" von der BF entfernt - lebe.

Folgt man den Ausführungen des Enkelsohnes M.A. vom 12.6.2008 dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber, dann sei dessen Vater (also der Sohn B.) ca. "ein Jahr" für den Bürgermeister als Chauffeur tätig gewesen sei. Weiters sei dessen Vater (also der Sohn B.) erstmals am "14.4.2007" - gegen 08.00 Uhr Früh - zu Hause von der Polizei festgenommen und am "17.4.2007" wiederum freigelassen worden sei. Die Festnahme dessen Vaters am 14.4.2007 sei von ihm (gemeint M.A.), auch von seinen beiden Brüdern, den beiden Großmüttern (gemeint auch die BF), der Schwägerin und deren Tochter, beobachtet worden. Als dessen Vater (gemeint der Sohn B.) am 17.4.2007 gegen 12.00 Uhr/13.00 Uhr zu Hause eintraf, seien neben ihm (gemeint M.A.) auch dessen beiden Brüder, beide Großmütter (gemeint auch die BF), die Schwägerin und deren Tochter, anwesend gewesen. Weiters sei der Sohn B. am "18.4.2007" - gegen 08.00 Uhr/09.00 Uhr - neuerlich zu Hause festgenommen worden, nunmehr aber von "fünf bis sieben" Männern in ziviler Kleidung. Im Zuge dessen sei es auch zur Festnahme dessen Bruders J. gekommen. Dabei seien er (gemeint M.A.), dessen Bruder M.K., dessen Vater, die beiden Großmütter, dessen Schwägerin und deren Tochter, anwesend gewesen. Sein Vater (gemeint der Sohn B.) sei am "nächsten Tag" (gemeint 19.4.2007) wiederum freigelassen worden und etwa um 12.00 Uhr/13.00 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Beim Eintreffen des Vaters zu Hause seien wiederum M.A., die beiden Großmütter, sein Bruder M.K., auch die Schwägerin und deren Kind, anwesend gewesen. Die folgenden "ein bis zwei Tage" (gemeint 20./21.4.2007) sei der Vater (gemeint der Sohn B.) zu Hause geblieben. Dann habe sein Vater die Gattin und die Tochter Ihres Enkelsohnes J. von zu Hause weggebracht und zu deren Vater/Großvater - "ca. 12 Kilometer" von seinem (gemeint M.A.) Elternhaus entfernt - "gefahren". Von dieser Fahrt sei der Vater (gemeint der Sohn B.) nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. "Niemand der Familie habe ihn je wieder gesehen". Weiters seien alle oben erwähnten Familienangehörigen lediglich in die "beiden Vorfälle vom

14. und 18.4.2007" involviert gewesen seien. Es sei zu "keinen weiteren Vorfällen" gekommen. Der Enkelsohn M.A. erklärte auch ausdrücklich, dass es bis zum 14.4.2007 keine einzigen Probleme und Schwierigkeiten für seinen Vater (gemeint der Sohn B.), auch nicht für den Rest der Familie, gegeben habe.

Auf Vorhalt gab die BF an, dass M.A. über vieles vielleicht nicht bescheid wüsste. Wenn sie nicht zu Hause gewesen sei, passierten einige Dinge. Er könne sich nicht an alles erinnern. Aufzuklären vermochte die BF diesen Widerspruch damit aber keineswegs.

G.Z. (die Schwiegermutter des Sohnes B.) wiederum berief sich am 12.6.2008 dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber auf einen Vorfall "Ende April 2007", veränderte diese Aussage dann aber dahingehend, wonach es eher "Mitte oder Ende April 2007" gewesen sei. Damals - glaublich der 14. - sei deren Schwiegersohn (gemeint der Sohn B.) von "fünf oder sechs" Polizisten festgenommen, drei Tage später dann wieder freigelassen worden. Einen Tag später hätten "fünf bis sechs Männer in ziviler Kleidung" den Schwiegersohn, ebenso den ältesten Enkelsohn (gemeint J.) mitgenommen. B. habe man am nächsten Tag wieder freigelassen, nicht jedoch den Enkelsohn J.. G.Z. wisse nicht, ob B. noch am Tage seiner Freilassung weggegangen sei, oder erst am nächsten Tag. B. sei in weiterer Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Niemand der Familie habe ihn seither gesehen. Auch den Enkelsohn J. habe man seit der erwähnten Festnahme durch die oben angeführten Männer nicht wieder gesehen.

G.Z. führte weiters an, dass "J." - also der Enkelsohn der BF - es gewesen sei, der dessen Gattin und Tochter zu Verwandten gebracht habe, wobei G.Z. aber nicht wüsste, zu welchen Verwandten konkret. G.Z. erklärte ausdrücklich, dass sich dies "eine Woche, bevor die Polizei ins Haus gekommen sei", zugetragen habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Familie noch in Ruhe gelebt und keine Schwierigkeiten gehabt.

Befragt, ob es mit Ausnahme dieser beiden erwähnten Vorfälle noch weitere gegeben habe, gab G.Z. widersprüchlich zu den Aussagen Ihres Enkelsohnes M.A. an: "Einmal kamen sie noch. Das war eher zum Schluss." Dabei habe es sich um "vier" "unbekannte Männer" gehandelt.

Am 12.6.2008 brachte der Enkelsohn M.K. dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber zu Protokoll, letztmals "einen Monat vor der Ausreise" Kontakt zum Vater (gemeint zu dem Sohn B.) gehabt zu haben, ebenso zu seinem Bruder J.. M.K. sprach davon, dass "sehr oft" - womit M.K. "mehr als fünf Mal" gemeint habe - unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien. Er könne sich daran erinnern, dass es einmal auch "einen" Übergriff auf seine Person gegeben habe. Diese letzte Behauptung jedoch widerspricht wiederum der diesbezüglichen Erklärung der BF vom 12.6.2008. So erwiderte die BF, konkret danach befragt, wie oft ihre Enkelsöhne M.A. und M.K. Übergriffen durch die Polizei ausgesetzt gewesen seien: "So oft, wie die Polizei da war und so oft wurden wir geschlagen."

Am 23.10.2008 schließlich gab der Enkelsohn M.K. vor dem Bundesasylamt, Außenstellte Traiskirchen, an, den Vater (gemeint den Sohn B.) "ein bis zwei Wochen" "vor der Ausreise am 1.5.2007" letztmals zur Hause gesehen zu haben, konkretisierte diese Zeitangabe im Anschluss daran dann aber auf "zwei Wochen". Der Vater sei einmal nach Hause zurückgekehrt, und zwar am Abend - nach 18.00 Uhr - des nächsten Tages. Er sei nur für "zwei bis drei Stunden" zu Hause geblieben und habe er sich dann unbekannt wohin begeben. Die Familie habe ihn seither nicht wieder gesehen.

Laut M.K. sei dessen Bruder J., ebenso der Vater (gemeint der Sohn B.) "Mitte April" 2007 von "sechs oder sieben" vermutlich Mafia-Mitgliedern festgenommen worden. Nachgefragt brachte M.K. widersprüchlich zu seinen Aussagen vom 12.6.2006 - aber auch zu den Ausführungen M.A. - vor, dass diese Personen nicht nur einmal, sondern "vier oder fünf Mal" zur Familie nach Hause gekommen seien. An "drei Mal" könne sich der Enkelsohn M.K. hundertprozentig erinnern.

Laut Aussage M.K. sei dessen Vater (gemeint der Sohn B.) auch vor dem erwähnten Vorfall Mitte April 2007 einer Festnahme - und zwar durch die Polizei - ausgesetzt gewesen, und zwar zwischen dem "8. und 10. April 2007" . An dieses Datum erinnere sich M.K.. Zum Zeitpunkt der Festnahme sei es "bereits dunkel" gewesen.

Hinsichtlich der Beschäftigungsdauer seines Vaters (gemeint des Sohnes B.) als Fahrer für den Dorfvorsteher sprach M.K. von "ca. sechs bis sieben Monaten".

M.K. habe die Schwägerin und die Nichte (gemeint die Gattin und die Tochter seines Bruders J.) letztmals "Anfang April 2007" gesehen. Damals hätten sie sich zu den Eltern der Schwägerin begeben.

Der Asylgerichtshof ist hinsichtlich dieser gravierenden Widersprüche - so wie auch die Erstbehörde - der Auffassung, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine schlechte Absprache der BF mit den obgenannten Familienangehörigen handelt. Sollten die von den Großmüttern und den beiden Enkeln selbst geschilderten Vorfälle in der Heimat den Tatsachen entsprechen, dann dürfte es aber nicht zu solch gravierenden Widersprüchen kommen, schon gar nicht unter Familienangehörigen, die Bestimmtes gemeinsam erlebt haben wollen. Allein aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten - insbesondere zu den Ausführungen der oben erwähnten Familienangehörigen - ist den Erklärungen der BF jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen und kann das diesbezügliche Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden.

Der Asylgerichtshof ist wie auch die Erstbehörde der Ansicht, dass sich die BF somit bereits bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst sowie auch bezüglich der Angaben ihrer Verwandten mehrfach widersprochen hat. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war der BF schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die BF unterließ es auch in der Beschwerdeschrift zu all diesen genannten eklatanten Widersprüchen plausibel erklärende Ausführungen zu erstatten.

Zu den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift, dass die Erstbehörde den Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt und beurteilt habe, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Auch der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, dass der eingesetzte Dolmetcher, Herr Mag. H., nicht über die nötige Qualifikation verfügen würde, ist vom Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der genannte Dolmetscher wird vom Bundesasylamt bereits seit Jahren immer wieder zu den Einvernahmen hinzugezogen und es ergaben sich zu keiner Zeit konkrete Hinweise auf die vorgeworfene Unfähigkeit des Dolmetschers. Auch wurde der Dolmetscher der BF vor jeder Einvernahme vorgestellt und am Ende der Niederschrift wurde die BF gefragt, ob es irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegen habe, was die BF auch verneinte. Es besteht für den Asylgerichtshof daher kein Anlass an der Befähigung des eingesetzten Dolmetschers Zweifel zu hegen, zumal auch die BF selbst keinerlei Einwände gegen den Dolmetscher vorgebracht hatte.

Zur Frage der Altersfeststellung des Enkels der BF führt der Asylgerichtshof aus, dass der dieser im Zuge seiner Asylantragstellung behauptete, am 00.00.00 geboren worden und demnach noch minderjährig zu sein. Zur Verifizierung seiner Angaben wurde der Enkel der BF am 8.7.2008 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen-Arzt, nämlich Herrn Dr. K., zur Untersuchung gebracht. Dabei sollte vorwiegend die Frage geklärt werden, ob der Enkel der BF seine Interessen im Verfahren wahrnehmen könne. Laut ärztlicher Feststellung im vorliegenden Sachverständigengutachten wird dargelegt, dass es aufgrund der Befragung, der Kontaktaufnahme und seiner Reaktionen, welche sich in einer prompten Kooperationsbereitschaft und hohem Aufmerksamkeitsgrad äußert, wahrscheinlich sei, dass der Enkel der BF seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen vermag. Weiters liege sein Alter aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse weitaus höher, als von ihm selbst behauptet, und zwar im Bereich zwischen 23 bis 25 Jahren. Der Asylgerichtshof geht daher -so sie auch die Erstbehörde - aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens davon aus, dass der Enkel der BF zumindest das 23. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dieses Gutachten sollte auch nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet, das Vorliegen einer eventuellen psychischen Erkrankung des Enkels der BF untersuchen, da es während des gesamten Asylverfahrens keine Anhaltspunkte einer psychischen Erkrankung beim ihm gab. Mit Ausnahme in der Einvernahme am 12.6.2008, wo der Enkel der BF auf konkrete Fragen mehrfach eine Konzentrationsstörung vorschob, gab es für die Erstbehörde auch keinen Anlass eine derartige Untersuchung beim ihm zu veranlassen. Auch hatte sich die Erstbehörde bei der JA XY vergewissert, ob der Enkel der BF während seiner Haftzeit Äußerungen machte, die auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung hindeuten könnten. Auch hatte der Enkel der BF selbst zu keiner Zeit eine psychische Erkrankung ins Treffen geführt. Der Enkel der BF war während der Untersuchungshaft lediglich wegen eines Hautausschlages in ärztlicher Betreuung gewesen. Auch gab es laut Aussage der Bediensteten der JA XY keinen Hinweis darauf, dass der Enkel der BF am 12.6.2008 nicht einvernahmefähig gewesen sei. Angemerkt wird noch, dass der Enkel der BF mittlerweile, auch ohne Korrektur seines Geburtsdatums, ohnehin volljährig geworden wäre. Auch wurde der Enkel der BF in seinen ersten Einvernahmen vom BAA als unbegleiteter Minderjähriger behandelt und ihm wurde ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter beigestellt. Der Enkel der BF hatte also durch diese Behandlung als Minderjähriger im Asylverfahren keine nachteiligen Rechtsfolgen erlitten. Die Korrektur des Geburtsjahres von 0000 auf 0000 erfolgte also keineswegs, so wie es in der Beschwerdeschrift bemängelt wurde, willkürlich, sondern stützte sich dieses Vorgehen zu Recht auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Es besteht für den Asylgerichtshof überdies kein Anlass dieses Gutachten in Zweifel zu ziehen. Auch lagen aus Sicht des erkennenden Gerichts keine erkennbaren medizinischen Gründe vor, die eine Verwertung der niederschriftlichen Einvernahme des Enkels der BF vom 12.6. 2008 unzulässig erscheinen ließen. Die von der Beschwerdeführerin angeregten Erhebungen vor Ort erscheinen dem Asylgerichtshof in Anbetracht der vorher dargelegten Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF entbehrlich zu sein. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status eines Asylberechtigten ableiten.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar um eine Frau höheren Alters, die jedoch über ein ausgeprägtes soziales Netz in Form von zahlreichen Familienangehörigen im Heimatland verfügt. Die BF hatte bis zu ihrer Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet und hat auch mit den übrigen Familienmitgliedern im gemeinsamen Haus gelebt. Es ist der BF im Falle einer Rückkehr durchaus zumutbar im Familienkreis wieder Fuß zu fassen und es scheint ihre Existenzgrundlage gesichert zu sein.

Es wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

(...)

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(...)

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführerin hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).

Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde.

Die Erstbehörde führte bezüglich ihrer Entscheidung zur Ausweisung zutreffend aus, dass bei der BF zwar aufgrund des Aufenthaltes von Asyl suchenden Familienangehörigen in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliegen würde. Die Erstbehörde erachtete einen Eingriff nach Durchführung einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als zulässig und verhältnismäßig und führte aus, dass die Ausweisung der BF nach Armenien daher zulässig erscheine. Der Asylgerichtshof folgt dieser Ansicht der Erstbehörde.Die Erstbehörde führte bezüglich ihrer Entscheidung zur Ausweisung zutreffend aus, dass bei der BF zwar aufgrund des Aufenthaltes von Asyl suchenden Familienangehörigen in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliegen würde. Die Erstbehörde erachtete einen Eingriff nach Durchführung einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch als zulässig und verhältnismäßig und führte aus, dass die Ausweisung der BF nach Armenien daher zulässig erscheine. Der Asylgerichtshof folgt dieser Ansicht der Erstbehörde.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten